Stefanie Drese
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die Landesregierung bringt heute in Erster Lesung einen wichtigen Gesetzentwurf im Bereich der Pflege ein. Konkret geht es um ein Thema, das uns in der Pflege schon lange umtreibt: Wir wollen die Frage der Personalbemessung in den vollstationären Pflegeeinrichtungen einer Lösung zuführen. Mit dem hier vorliegenden Vorschlag der Änderung des Einrichtungenqualitätsgesetzes flexibilisieren wir die Fachkraftquote, und zwar auf einer bundeseinheitlichen und wissenschaftlichen Grundlage. Diese wissenschaftliche Grundlage ist in einem Forschungsteam um Professor Rothgang verankert worden. Und dieses Forschungsteam hat in akribischer Arbeit jeden einzelnen Arbeitsschritt in der Pflege den notwendigen Kompetenzen zugeordnet und ist so zu einem neuen Personalmix gekommen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Bundesgesetzgeber hat mit der Neugestaltung des Paragrafen 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch die Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen bundesgesetzlich und damit bundesweit einheitlich verankert. Die sich leistungsrechtlich aus den Personalanhaltswerten ergebende personelle Ausstattung mit dem Pflege- und Betreuungspersonal kann ab dem 1. Juli 2023 in den Pflegesatzvereinbarungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vereinbart werden. Gegenwärtig verhandeln die Leistungserbringer mit den Pflegekassen den entsprechenden Landesrahmenvertrag. Zukünftig gibt es in der vollstationären Pflege keine starre Fachkraftquote mehr, vielmehr richtet sich die Personalausstattung danach, wie hoch der jeweilige Pflegebedarf der Pflegebedürftigen in der Einrichtung ist. So weit das Leistungsrecht. Als Land haben wir nun das Ordnungsrecht entsprechend anzupassen, denn dieses Ordnungsrecht liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir das Leistungs- und das Ordnungsrecht harmonisieren. In den einrichtungsindividuellen Pflegesatzvereinbarungen wird zukünftig dieser leistungsrechtliche Personalmix festgelegt, dessen Einhaltung von der Ordnungsbehörde, den Heimaufsichten der Landkreise und kreisfreien Städte kontrolliert wird. Was ist der Hintergrund dafür? Die wissenschaftlich fundierte Personalbemessung orientiert sich am Pflegebedarf, der mit Steigerung der Pflegebedürftigkeit zunimmt. Das bedeutet, dass der erforderliche Hilfskraftanteil bei niedrigen Pflegegraden höher ist als der Fachkraftanteil. Nach der neuen Personalbemessung ist insgesamt mehr Personal notwendig, davon nicht nur Pflegefachkräfte, sondern vor allem qualifizierte Hilfs- und Assistenzkräfte. Pflegehilfs- und -assistenzkräfte sollen in weniger komplexen Pflegesituationen in der körperbezogenen Pflege und pflegerischen Betreuung tätig werden und damit Pflegefachkräfte deutlich entlasten, um Zeit für deren fachliche Aufgaben zu schaffen. Damit wird das Pflegepersonal entlastet und die pflegerische Versorgung in der vollstationären Pflegeeinrichtung verbessert. Ich finde es begrüßenswert, dass wir zukünftig nicht mehr mit einer starren Fachkraftquote arbeiten. Der neue Personalbemessungsschlüssel führt dazu, dass wir mehr Personal in den Einrichtungen haben werden. Wir setzen zum 1. Juli die in Kraft tretenden bundesgesetzlichen Regelungen dann ordnungsrechtlich um, und ich freue mich auf die konstruktiven Beratungen des vorliegenden Gesetzentwurfs im parlamentarischen Raum. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
