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Christian Pegel

21.03.2023 Sitzungen 8/47

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Heute steht, wie eben angesprochen, in der Zweiten Lesung eine Gesetzesanpassung des Kommunalabgabengesetzes zur Abstimmung, mit der eine – das ist wichtig – seit Jahren in den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Abfallgebührenfestlegung geübte Praxis rechtssicher gemacht werden soll. Selten hat eine Gesetzesanpassung eine dermaßen deutliche Zustimmung, das ist mir wichtig, in der Anhörung durch die Verbände, die Betroffenen und die Beteiligten im zuständigen Fachausschuss erfahren, wie es für dieses Gesetz der Fall war. Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dieser Änderung stellen wir die in vielen Kommunen gängige Praxis degressiver Abfallgebühren auf eine rechtliche Grundlage. Degressiv bedeutet dabei, dass die Gebühr sinkt, je größer die Mülltonne ist. Das ist fair, denn in großen Mülltonnen wird der Abfall durch die Einfüllenden deutlich weniger verdichtet als in kleinen Tonnen, etwa eines Einzelhaushalts. Kein Mieter steigt nämlich in eine 100-Liter-Tonne, in einen 1.100-Liter-Container, um da die darin nur lose liegenden Abfallbeutel dichter zusammenzupressen. In einer kleinen 60-Liter-Tonne im Eigenheim ist das aber durch ein wenig Drücken von oben problemlos machbar. Wiegeversuche von Abfallentsorgern in der Vergangenheit im Land haben deutlich gezeigt, dass das Gewicht je Liter Abfall in einer Tonne deutlich abnimmt, je größer das Volumen der Tonne ist. Deshalb sollen die Abfallgebührensatzungen dies berücksichtigen können. Meine sehr geehrten Damen und Herren, das spiegelt auch die wirklich entstehenden Kosten der Abfallentsorgung reell wider. Der Grund dafür ist, dass die Müllentsorgung auf den Deponien nach Gewicht in Kilo oder in Tonnen und nicht nach Volumen, also nicht in Litern abgerechnet wird. Der Behandlungsaufwand bei der Müllentsorgung richtet sich also am Gewicht aus. Die Vermeidung von Müll muss also zur Vermeidung von mehr Tonnen Müll und nicht zur Vermeidung von mehr Litern Müll führen. Das nutzt dann wiederum insbesondere den Bewohnerinnen und Bewohnern großer Mietwohnungskomplexe, etwa in Plattenbaugebieten, die in der Regel über eher kleinere Einkommen verfügen, aber gemeinsam in sehr große Abfallbehältnisse entsorgen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, diese jahrelang geübte Praxis einer degressiven Gebührenerhebung ist nach einem Urteil – Frau Tegtmeier hat darauf Bezug genommen – aus dem Jahr 2021 nicht mehr umsetzbar gewesen, weil das Gericht das in unseren landesrechtlichen Bestimmungen nicht abgebildet sah. Das soll nun mit der Novelle des Kommunalabgabengesetzes geändert werden, zwischendurch auch über andere Gesetze nachgedacht werden. Herr Reinhardt sprach eben darauf an und sagte, es war immer klar. Ganz so klar war es nicht immer, weil das Kreislaufwirtschaftsgesetz auch in der Anhörung im Ausschuss durchaus noch mal eine Rolle als alternativer Standort für diese Änderung gespielt hat. Die Landkreise und kreisfreien Städte können jetzt diese Art der Gebührenerhebung weiterhin ohne rechtliche Bedenken in ihren Abfallsatzungen regeln. Der Städte- und Gemeindetag, der Landkreistag, der Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen und verschiedene Vertreter der Landräte und Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister haben den Gesetzentwurf vorab ganz ausdrücklich begrüßt. Das zeigt, wir haben eine breite Zustimmung für diese Änderung, insbesondere von jenen, die sie direkt betrifft und die sie umsetzen. Ich bitte Sie, diese Wiederherstellung der Ermöglichung fairer und auf die Gewichtsreduzierung der Abfallmengen gerichtete Gebührengestaltung heute zu unterstützen, und danke ganz herzlich für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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