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Hannes Damm

GRÜNE 20.02.2023 Sitzungen 8/45

Vielen Dank, Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister, die erste Nachfrage richtet sich auf die Privilegierungen von PV-Freiflächen-Anlagen entlang eines 200-Meter-Streifens an Autobahnen und Schienen in Paragraf 35(1) Nummer 8 Baugesetzbuch. Nach dem sind die in diesen Bereichen privilegiert, bedürfen also keiner weiteren Bauleitplanung. Damit herrscht aber hier nicht nur eine Abweichung der landesrechtlichen Zulässigkeiten zum EEG, wo dann 500-Meter-Abstände sind, sondern auch zum Baugesetzbuch, denn in M-V gelten weiterhin die 110 Meter, weil die Novelle aussteht. Daher meine Frage: Benötigen die privilegierten PV-Anlagen weiterhin die Erlaubnis zur Abweichung von Zielen der Raumordnung über das Zielabweichungsverfahren in diesem 200-Meter-Radius, sticht also das LEP hier das Baugesetzbuch?

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