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Simone Oldenburg

25.01.2023 Sitzungen 8/42

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Eine Lücke kann man nur schließen, wenn auch tatsächlich eine vorhanden ist, das schon einmal vorweg. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN glaubt, eine Regelungslücke im Kindertagesförderungsgesetz entdeckt zu haben. Sie meint, es bedarf explizit einer Aufnahme der Grundgesetztreue für Tagespflegepersonen in das KiföG, weil diese für die Kindertagesstätten, aber nicht für die Kindertagespflege enthalten ist. Ich kann darüber im Gegensatz zu den Antragstellern noch nicht abschließend urteilen. Und dafür gibt es zahlreiche Hinweise, (Zuruf von Torsten Renz, CDU) von denen ich jetzt nur einige wenige auswählen möchte. Zum Ersten kennen wir alle noch nicht die Urteilsbegründung – (Thore Stein, AfD: Sehr richtig!) oder kennen Sie sie schon? –, warum eben dieser Tagespflegeperson, die mutmaßlich einer rechtsextremen Szene angehört, die Betriebserlaubnis entzogen worden ist. Dafür kann es verschiedene Gründe geben, (Zuruf von Marc Reinhardt, CDU) denn ihr hätte vermutlich gar keine Genehmigung als Tagespflegeperson erteilt werden dürfen, da sie wahrscheinlich gar nicht über die hinreichende Qualifikation verfügt. Ist ihr eventuell deshalb die Erlaubnis entzogen worden? Ich kenne die Urteilsbegründung nicht. Zum Zweiten ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin auch noch nicht rechtskräftig. Drittens kann der Landkreis Ludwigslust-Parchim immer noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht stellen. Viertens erfüllt wahrscheinlich der Paragraf 1 Absatz 2 des KiföGs die grundgesetzlich verankerte Werteordnung, weil er die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege als einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag beschreibt. Zum Fünften gibt es bisher keinen einzigen Hinweis darauf, dass eine Erlaubnis für Kindertagespflegepersonen, die vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erteilt wird, wenn sie pädagogisch und personell geeignet sind, wie es der Paragraf 18 Absatz 1 des KiföG vorsieht, nicht die Werteordnung des Grundgesetzes umfasst. Zum Sechsten wurde bereits im Jahr 2010 das Kindertagesförderungsgesetz so geändert, dass ein Kriterium oder das Kriterium der Eignung auch für die Träger als juristische Personen aufgenommen wurde. Somit ist auch das in der Novelle aufgeworfene Problem fachlich unzutreffend benannt. Auch die daraus abgeleitete Annahme der Alternative, dass es ohne die neu eingeführte Regelung auch weiterhin schwierig wäre, Angehörigen der rechtsextremen Szene die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis zu verwehren, ist vermutlich unzutreffend. Sehr geehrte Damen und Herren, das Bildungsministerium hat eine Abfrage über die JFMK initiiert, ob in den anderen Bundesländern explizit gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen bestehen, wonach eine Kindertagespflegeperson die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten hat. Weder in Thüringen noch in Hamburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein, Hessen, Saarland oder Bayern gibt es eine Regelung. Die fehlenden Länder haben sich zu unserer Anfrage nicht geäußert. Aber wie ich bereits sagte, wissen wir heute nicht, ob und wo und wie, wenn ja, welche Regelungslücke besteht. Deshalb empfehle ich die Überweisung des Gesetzentwurfs in den Ausschuss. So können wir die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann rechtssicher und ausgestattet mit gesicherten Erkenntnissen, nicht mit Vermutungen, weitere Schritte unternehmen. Wir brauchen hier keinen Aktionismus, wir brauchen Erkenntnisse, um dann zu entscheiden, denn sollte es auch nur die kleinste, die allerkleinste Regelungslücke geben, werden wir sie natürlich selbstverständlich schließen. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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