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Hannes Damm

GRÜNE 25.01.2023 Sitzungen 8/42

Sehr geehrte Präsidentin! Werte Abgeordnete der demokratischen Fraktionen! Meine Fraktion legt heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Mecklenburg-Vorpommern vor – übrigens mein erster Gesetzentwurf in diesem Hohen Hause. Die Änderung zielt darauf ab, auch im Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien festzuhalten. Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2022 ist dies bundesgesetzlich bereits unmissverständlich festgelegt worden. Im Abwägungsprozess sollen erneuerbare Energien gegenüber anderen Interessen im Licht des Klimaschutzes die nötige Geltung verliehen bekommen, so auch gegenüber der unveränderten Beibehaltung des bisherigen Zustandes eines Denkmals. Nach dem Bundesverfassungsgericht leistet der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Artikel 20a Grundgesetz und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels und unterstützt zugleich die Sicherung der Energieversorgung. In Paragraf 7 Absatz 3 Nummer 2 des Denkmalschutzgesetzes wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf festgelegt, dass dieses überragende öffentliche Interesse in der Regel überwiegt, wenn in das äußere Erscheinungsbild nur reversibel oder in die Substanz des Denkmals nur geringfügig eingegriffen wird. Ein geringfügiger Eingriff liegt in der Regel bei der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien vor, die nicht in der Nähe eines bedeutenden raumwirksamen Baudenkmals oder landschaftsprägendes Bodendenkmals liegen. Sie sind zudem reversibel mit einer zum Denkmal vergleichsweise kurzen Lebensdauer und haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Substanz der Baudenkmäler, in deren Nähe sie errichtet werden. Entsprechend steht ihrer Genehmigung aus denkmalfachlicher Sicht selten etwas entgegen, sodass diese regelmäßig erteilt werden sollte. Von dieser Regelung ausgenommen sind Nähefälle besonders bedeutender, raumwirksamer oder landschaftsprägender Bau- und Bodendenkmäler. Eine Genehmigung erfolgt bei den Nahfällen nur, wenn im Einvernehmen mit der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde eine denkmalverträgliche Lösung gefunden werden kann. Eine Prüfung denkmalfachlicher Anliegen im Rahmen von Genehmigungsverfahren wird folglich auf jene in der Nähe von bedeutenden, raumwirksamen oder landschaftsprägenden Bau- und Bodendenkmälern beschränkt. Auf diese Weise nimmt der Gesetzgeber die Abwägungsentscheidung zwischen dem Denkmalschutz einerseits und dem Klimaschutz andererseits unter Beteiligung und im fachlichen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde selbst vor. Darüber hinaus ist die Bestimmung Ausdruck eines abgestuften Schutzkonzeptes, da die Errichtung von Anlagen in der Umgebung bedeutender, raumwirksamer oder landschaftsprägender Denkmäler weiterhin einer Einzelfallprüfung bedarf. Besonders bedeutende und raumwirksame Bau- sowie landschaftsprägende Bodendenkmäler werden im Rahmen einer Verordnung nach denkmalfachlichen Kriterien spezifiziert und individuell festgelegt. Das für Denkmalschutz zuständige Ministerium wird zur Erstellung eben dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Ministerium ermächtigt. Durch die Verordnung und die daraus resultierende Liste werden klare und landesweit einheitliche Entscheidungsgrundlagen geschaffen, wann eine Genehmigung zu erteilen ist und in welchen Fällen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Auswirkungen auf das Denkmal vorzunehmen sind. Dies vereinfacht die praktische Anwendung und beschleunigt somit den Ausbau erneuerbarer Energien. Eine entsprechende Liste bedeutender, raumwirksamer oder landschaftsprägender Denkmäler wird derzeit im Rahmen des Erlasses zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für die Windenergiegebiete an Land erstellt. Diese Initiative der Landesregierung, die wir natürlich trotzdem kritisch begleiten werden, wird hier aufgegriffen. Durch den Erlass sollen die Belange des Denkmalschutzes bereits während der Ausweisung von Windenergiegebieten im Abwägungs- und Beteiligungsprozess der Planungsverbände abschließend behandelt werden. Auf eine zweite Prüfung – wie bisher – der denkmalschutzfachlichen Belange im BImSch-Genehmigungsverfahren ist dann für ausgewiesene Windenergiegebiete oder abschließend abgewogene Entwürfe zu verzichten. Durch das Entfallen einer erneuten denkmalschutzfachlichen Überprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden Doppelprüfungen vermieden und der Genehmigungsprozess verschlankt, sodass zusätzliche Flächen für die Windenergie schneller aktiviert werden. Ergänzend soll zuletzt über eine neue Nummer 3 in Paragraf 7 Absatz 3 das öffentliche Interesse zukünftig regelmäßig bei einer nachhaltigen energetischen Verbesserung des Baudenkmals, einer Verbesserung des Hochwasserschutzes sowie einer Verbesserung der Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderung anerkannt werden. Nun könnte man sich natürlich fragen, warum bedarf es überhaupt einer Änderung des Denkmalschutzgesetzes. Um den Herausforderungen des fortschreitenden Klimawandels und der Sicherstellung der Energieversorgung erfolgreich zu begegnen, müssen zukünftig auch der Konflikt zwischen dem Denkmalschutz und der Nutzung erneuerbarer Energien aufgelöst und beide Interessen miteinander in Einklang gebracht werden. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Sowohl die Landesregierung als auch der Landtag haben mit dem gerade erst heute beschlossenen Gesetz der naturschutzfachrechtlichen Zuständigkeit zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie in der Begründung anerkannt, dass Verzögerungen beim Ausbau neben dem Naturschutz insbesondere bei den Belangen des Denkmalschutzes ebenfalls auftreten. Von einem Einklang kann also aktuell noch nicht gesprochen werden. Symbolisch stehen dabei zum Beispiel 14 Windkraftanlagen der Windertrag GmbH, die nunmehr seit unglaublichen sieben Jahren im Genehmigungsverfahren feststecken. Noch mal zur Einordnung: 15 Anlagen wurden in M-V im Jahr 2022 insgesamt neu errichtet. Die nun 240 Meter hohen Anlagen der Windertrag GmbH sollen 15 Kilometer entfernt von Greifswald aufgestellt werden. Laut denkmalfachlicher Bewertung durch die Denkmalschutzbehörde würden diese jedoch die geschützte Stadtansicht von Greifswald, den sogenannten Caspar-David-Friedrich-Blick, beeinträchtigen. (Unruhe vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE) Sie können mal alle zuhören, da würden Sie noch ein bisschen was lernen! An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass eben dieser Blick auf einem Bild des Künstlers aus dem Jahre 1820 festgehalten wurde. Nun stellt man bei genauerer Betrachtung des Werkes fest, dass darauf auch mehrere Windmühlen auszumachen sind, (Heiterkeit vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) die nämlich zu dieser Zeit durchaus prägend für die Stadtansicht waren. (Beifall Anne Shepley, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zuruf von Thore Stein, AfD) Die bei der Beantragung vorgelegten Fachgutachten kommen unabhängig davon ebenfalls zu dem Schluss, dass die neuen Anlagen das Stadtbild nicht beeinträchtigen würden. Und vielleicht haben Sie, werte Kolleginnen und Kollegen, die entsprechende Visualisierung im Bericht des NDR auch gesehen, jedenfalls kann man die weit entfernten Anlagen vom Caspar-David-Friedrich-Blick aus kaum noch erkennen. (allgemeine Unruhe) Die denkmalschutzfachliche … (Glocke der Vizepräsidentin)

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