Stefanie Drese
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Vor zwei Monaten habe ich die Einbringungsrede zum Gesetzentwurf der Landesregierung gehalten und seitdem gab es intensive Beratungen auf der parlamentarischen sowie der Arbeitsebene, auch im Austausch mit den Trägern. Erwähnen möchte ich insbesondere die Erörterung im Sozial- und im Finanzausschuss und die am 2. November stattgefundene Expertenanhörung. Viele Fragen zum Gesetzentwurf sind gestellt und in den Beratungen beantwortet worden, auch wurden viele Hinweise gegeben. Sowohl der Finanz- als auch der Sozialausschuss haben sich intensiv mit den einzelnen Punkten beschäftigt. Für all die Fragen und Hinweise bin ich Ihnen und den Expertinnen und Experten sehr dankbar, denn nur in einem konstruktiven Austausch kann eine solche doch weitreichende Gesetzesnovelle unter Berücksichtigung aller verschiedensten Interessen gelingen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit den in der Schlussberatung des Sozialausschusses beschlossenen Änderungen konnten die vielen Hinweise aufgegriffen werden. Dies gilt beispielsweise für die vorgenommene Klarstellung hinsichtlich des Beginns von Vergütungsverhandlungen in der Eingliederungshilfe und der Verantwortung des Kommunalen Sozialverbandes für die Leistungsträger und für die Neuregelung des Verfahrens zur Bestimmung der trägerbezogenen Jahresnettozahlungen und der trägerbezogenen Erstattungsbeträge für Eingliederungshilfe und Sozialhilfe sowie die Bestimmung der Abschläge für das laufende Jahr. Die Neufassung beruht unter anderem darauf, dass die Bemessung der Abschlagszahlungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte in der Eingliederungs- und Sozialhilfe in den letzten Jahren und die tatsächliche Kostenentwicklung teilweise deutlich auseinandergefallen sind. Das hatte dann zur Folge, dass mit den Schlussrechnungen nach der Feststellung der trägerbezogenen Erstattungsbeträge in der Regel noch hohe Erstattungen nachzuzahlen waren. Die neue Berechnung der Abschlagszahlungen orientiert sich, soweit möglich, an den Regelungen des Kindertagesförderungsgesetzes. Auch hier konnten wir unsere Erfahrungen aus dem vormaligen für das KiföG zuständigen Ministerium miteinbringen. Ziel ist es, die Abschlagszahlungen näher an die voraussichtliche Kostenentwicklung heranzuführen, um Vorfinanzierungen in den laufenden Haushalten der kommunalen Aufgabenträger zu reduzieren. Die verbesserte Orientierung an der tatsächlichen Kostenentwicklung erfolgt nicht nur durch die vorteilhafte Verschiebung des Referenzjahres, sondern auch durch eine neue Dynamisierung des Abschlagsbetrages, der sich aus einem Vergleich der jährlichen Kosten ergibt und nicht mehr dauerhaft für jedes Jahr auf einen Wert festgelegt ist. In diesem Zusammenhang ist auch ein Ergebnis des Kommunalgipfels zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden vom 21. November gesetzgeberisch umgesetzt worden, denn dort ist vereinbart worden, dass im Jahr 2022 neben den monatlichen Abschlagszahlungen eine zusätzliche Abschlagszahlung in Höhe von 20 Millionen Euro erfolgt. Die Auszahlung der zusätzlichen Abschlagszahlung wird also noch in diesem Jahr erfolgen können. Auch die Empfehlungen zum Datenpool sind aufgegriffen worden. Unter anderem wird ausdrücklich klargestellt, dass vor Verabschiedung der Verordnung zur Datenerfassung eine gemeinsame Abstimmung zwischen dem Sozialministerium, dem Finanzministerium, den Eingliederungs- und Sozialhilfeträgern und dem Kommunalen Sozialverband als deren zentrale Stelle durchzuführen ist. Diese Abstimmung und ihre Ergebnisse sind bei der Verordnungsgebung zu berücksichtigen. Außerdem ist die vorgesehene Möglichkeit, in der Verordnung zur Datenerfassung als Folge einer unterlassenen, nicht rechtzeitigen, unvollständigen oder unrichtigen Datenübermittlung ein Einbehalt von bis zu zehn Prozent – der Teil ist Kostenerstattung des Landes – zu regeln, ausdrücklich erst ab 2026 möglich. Dies beruht darauf, dass mit den Kommunen vereinbart wurde, gemeinsam den Datenpool zu konzipieren, einzurichten und zu betreiben. Sehr geehrte Damen und Herren, sowohl in der Expertenanhörung als auch in den Beratungen im Sozial- und Finanzausschuss spielten zudem die verfassungsgemäße Herleitung und die Begründung des neu geregelten Mehrbelastungsbetrages zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes eine große Rolle. Auch hier waren die Nachfragen, Hinweise, vertiefenden Beschäftigungen und Beantwortungen in den parlamentarischen Beratungen sehr hilfreich. Lassen Sie mich auch dazu noch einige Punkte klarstellen. Die Neuregelung des Mehrbelastungsausgleichs in Paragraf 15 des SGB IX setzt das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 19. August 2021 konsequent und verfassungsgemäß um. Der für die Vergangenheit, also für die Jahre 2019 bis 2021, festgesetzte Mehrbelastungsausgleich in Höhe von 8,5 Millionen Euro beruht auf der Ermittlung des Mehraufwandes der Kommunen in den Jahren 2019 bis 2021 im Vergleich zu 2017 auf Basis der dem Land zugänglichen Daten und Meldungen der Landkreise. Leider haben die kreisfreien Städte es trotz mehrfacher Bitten und Aufforderungen abgelehnt, notwendige Daten zu melden. Insoweit waren Schätzungen des Landes unabdingbar. Bei der Bestimmung des Mehraufwandes sind Tarifsteigerungen seit 2017 für das bereits vorhandene Personal mit Blick auf die nur unzureichend mögliche Abgrenzung bewusst nicht ausgerechnet worden. Zudem wurde ein Pufferbetrag einbezogen. Der Betrag von einmalig 8,5 Millionen Euro für die Jahre 2019 bis 2021 wird zusätzlich zu den bereits ausgezahlten Beträgen von insgesamt 11,046 Millionen Euro ebenfalls noch dieses Jahr ausgezahlt. Sehr geehrte Damen und Herren, ab dem Jahr 2022 wird der Mehrbelastungsausgleich auf jährlich 9 Millionen Euro festgesetzt. Dieser Betrag basiert auf einer auf belastbaren Erwägungen beruhenden Schätzung und nach einer gründlichen Befassung mit den tatsächlichen Grundlagen der Prognoseentscheidung unter Ausschöpfung der zugänglichen Erkenntnisquellen bei Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort. Ausgangspunkt und Grundlage der notwendigen Prognose sind die Ist-Personalausstattungen des Jahres 2017 in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Mecklenburg-Vorpommern für den Bereich der Eingliederungshilfe mit 162,73 Vollzeitäquivalenten. Vergleichspunkt ist die tatsächliche und über das gesamte Land betrachtet, gleichzeitig insgesamt notwendige, angemessene und wirtschaftliche Stellenausstattung im Jahr 2022 von 263,54 Vollzeitäquivalenten. Diese im Vergleich zu 2017 um 101 Stellen erhöhte Stellenausstattung ermöglicht, über das gesamte Land betrachtet, derzeit, aber auch in den nächsten Jahren, eine fachlich qualifizierte, hochwertige Aufgabenwahrnehmung und Erfüllung. Dabei ist zu beachten, dass die Aufgabenwahrnehmung für Leistungen der Eingliederungshilfe seit Langem bei den Landkreisen und kreisfreien Städten liegt und ihnen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die Personal- und Organisationshoheit obliegt. Die ihnen übertragenen Aufgaben haben sie in eigener Personal- und Organisationshoheit sowie Verantwortung einschließlich des Personaleinsatzes zu strukturieren und zu erfüllen. Im Rahmen der Prognose sind zur Bestimmung des angemessenen Mehrbelastungsausgleichs durchschnittlich Personal- und Sachkosten in Höhe von 79.000 Euro je Vollzeitäquivalent zugrunde gelegt worden. Diese sind aus den Personalkosten der einzelnen Entgeltgruppen in der jeweils höchsten Stufe und einem pauschalen Sachkostenzuschlag von 20 Prozent der Personalkosten unter Berücksichtigung der Personalstruktur in der Eingliederungshilfe für das Jahr 2022 nach den Angaben der Landkreise oder bei den kreisfreien Städten in Bezug auf ihre jeweiligen Stellenpläne ermittelt worden. Beim Sachkostenzuschlag ist der in der gemeinsamen Erklärung der Landesregierung und der kommunalen Landesverbände zum Konnexitätsprinzip vom 20. März 2002 genannte pauschale Zuschlag von 10 Prozent bewusst auf 20 Prozent verdoppelt worden. Sehr geehrte Damen und Herren, der so gebildete gewichtete Mittelwert für das Jahr 2022 in Höhe von 76.731,62 Euro ist im Rahmen der Prognose auf 79.000 Euro je Vollzeitäquivalent erhöht worden. Hintergrund ist, dass die anstehenden Tarifverhandlungen zum Tarifvertrag öffentlicher Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände absehbar zu einer Erhöhung der Personalkosten führen werden. Bei einem Stellenmehrbedarf von 101 Vollzeitäquivalenten ergibt sich ein Mehrbedarf also von 7,979 Millionen Euro. Dieser ist im Interesse der Kommunen auf 9 Millionen Euro jährlich erhöht worden. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben also jede Möglichkeit in unseren Prognosen genutzt, den Kommunen entgegenzukommen, und sind den zweifelsohne bestehenden Unsicherheiten mit ganz erheblichen Aufschlägen begegnet. Hätten wir den Aufschlag für die Sachkosten bei den üblichen zehn Prozent belassen, wären wir nur bei einem Mittelwert von rund 70.300 Euro angekommen. Dieser mit der Stellenzahl 101 multipliziert, hätte einen Wert von rund 7,1 Millionen ergeben. Wir haben also einen Aufschlag von rund 1,9 Millionen Euro gewährt, also mehr als ein Viertel. Dabei ist der Umstand noch nicht berücksichtigt, dass wir bei unseren Berechnungen die jeweils höchste Stufe der Entgeltgruppe zugrunde gelegt haben. Die Höhe des Mehrbelastungsausgleichs wird für die nächsten Jahre also zweifelsohne überauskömmlich sein. Zudem ist sich das Land seiner Kostenbeobachtungs- und der damit gegebenenfalls verbundenen Anpassungspflicht bewusst. Dies ergibt sich auch aus der Neuregelung des Paragrafen 15a SGB IX in Mecklenburg-Vorpommern, der insgesamt sicherlich als ein Kernelement der Novelle gelten dürfte. Ausdrücklich klargestellt ist, dass die gesetzlich geregelte Evaluation zum 31. Dezember 2024 auch den erforderlichen Vollzugsaufwand in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und die Höhe der pauschalen Erstattung umfasst. Zu dem Gesamtbild gehört auch, dass der Bund im Zusammenhang mit der BTHG-Reform zusätzliche 5 Milliarden Euro für die Kommunen vorgesehen hat. Den Anteil der Kommunen leiten wir als Land selbstverständlich weiter. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich danke Ihnen ausdrücklich für Ihre Unterstützung im Gesetzgebungsverfahren und bitte um Zustimmung zu dem aktuellen Gesetzentwurf. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
