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Stefanie Drese

07.12.2022 Sitzungen 8/39

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Auf der Drucksache 8/1253 liegt Ihnen der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes und weiterer Gesetze zur Anpassung an das Betreuungsrecht des Bundes vor. Ausgangspunkt dieses Vorhabens ist der Umstand, dass der Bund das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend novelliert hat. Das entsprechende Gesetzespaket auf Bundesebene tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Kernanliegen des neuen Betreuungsrechtes sind die stärkere Betonung der Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmtheit der zu Betreuenden und die Sicherstellung der Qualität der Betreuung. Die Länder haben das neue Bundesrecht in Landesrecht umzusetzen. Dem dient der vorliegende Gesetzentwurf, der innerhalb der Landesregierung gemeinsam von Justiz- und Sozialministerium erarbeitet wurde. Im Folgenden möchte ich kurz auf die Eckpunkte des Gesetzes eingehen. In Mecklenburg-Vorpommern wird das Betreuungsrecht des Bundes durch das Betreuungsrechtsausführungsgesetz abgebildet. Insoweit sind drei Aspekte des Gesetzentwurfs aus meiner Sicht besonders hervorzuheben: Erstens. Ausgelöst durch die Neuordnung des Bundesrechts sind vorwiegend redaktionelle Änderungen im Ausführungsgesetz und weiteren Landesgesetzen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für bestimmte Gesetzesbestimmungen und Normen, die nunmehr an anderer Stelle im Bundesrecht verortet sind. Zum Zweiten. Im Vordergrund der materiell-rechtlichen Änderungen steht die Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine. Das neue Betreuungsrecht des Bundes enthält in Paragraf 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes einen Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte Ausstattung mit öffentlichen Mitteln. Dieser Anspruch gilt ausschließlich für die in Paragraf 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes genannten Aufgaben. Diese Aufgaben werden dort neu und übersichtlich gegliedert. Erweiterungen erfolgen in Teilbereichen. Bisher sieht Paragraf 4 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes die Förderung der anerkannten Betreuungsvereine nach Maßgabe des Haushalts auf der Grundlage einer Richtlinie vor. Hierfür standen in der Vergangenheit 150.000 Euro jährlich zur Verfügung. Im Haushaltsplan des Landes wurden diese Mittel für das Jahr 2023 auf 200.000 Euro erhöht. Insoweit sieht der ursprüngliche Gesetzentwurf vor, diese 200.000 Euro zugunsten der Betreuungsvereine in Paragraf 4 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes zu verankern. Im Verlauf des Verfahrens seit der Einbringung des Gesetzentwurfs wurde vor allem diese Regelung in den Ausschusssitzungen und einer öffentlichen Anhörung umfassend erörtert. Wir haben das gerade gehört. Mit der Festschreibung des Betrags war beabsichtigt, den Betreuungsvereinen dauerhaft einen konkreten Betrag für die Wahrnehmung der Aufgaben zu gewährleisten, der auf dem vom Landtag im Juni beschlossenen Haushaltsansatz beruhte. Nunmehr liegt Ihnen die Beschlussempfehlung vor, den Paragrafen 4 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes in einer abgeänderten Fassung zu beschließen und eine begleitende Entschließung zu fassen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine flexible Reaktion auf mögliche Mehrbedarfe der anerkannten Betreuungsvereine bereits für das Jahr 2023 erreicht, soweit die im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel für die Finanzierung der Aufgaben nicht ausreichen werden. Die vorgeschlagene Entschließung bringt auch klar zum Ausdruck, dass die Finanzierung der Betreuungsvereine bis zum 31.12.2023 abzusichern ist. Deshalb soll die ohnehin vorgesehene Evaluierung bereits bis Ende September 2023 erfolgen. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, bereits im nächsten Doppelhaushalt ab 2024 Mittel in einer Höhe einzustellen, die gegebenenfalls über dem bisherigen Haushaltsansatz liegen könnte. Diese Schaffung von Flexibilität und Sicherheit im Sinne der Betreuungsvereine für das Jahr 2023 begrüße ich ausdrücklich. Durch die Änderung erfolgt eine Absicherung der Finanzierung in 2023 und wird eine valide Grundlage für die zukünftige Finanzierung ab dem Jahr 2024 gelegt. Mein Dank geht an alle Beteiligten in den letzten Wochen für die konstruktive, lösungsorientierte Diskussion und die nun vorgelegte Beschlussempfehlung samt der Entschließung. Mein Dank geht an dieser Stelle ausdrücklich auch an die anerkannten Betreuungsvereine und die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer. Wir alle wollen, dass die Betreuungsvereine ihre wichtige Arbeit fortsetzen können! Meine sehr geehrten Damen und Herren, einen weiteren dritten Eckpunkt des Gesetzentwurfs möchte ich abschließend ansprechen: Durch Landesrecht ist nach Maßgabe der Betreuerregistrierungsverordnung eine Behörde zu benennen, die für die Anerkennung von Studien-, Aus- und Fortbildungsgängen als betreuungsspezifisch zuständig ist. In der Sache handelt es sich faktisch um eine Akkreditierung dieser Bildungsangebote, die bundesweit gilt. Für Mecklenburg-Vorpommern ist dies nach dem Gesetzentwurf das Justizministerium. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wie Sie meinen Ausführungen unschwer entnehmen können, empfehle ich Ihnen im Namen der Landesregierung, der Beschlussempfehlung zu folgen, und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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