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Christian Pegel

10.11.2022 Sitzungen 8/36

Die Fristverlängerung beruht auf der Grundlage, dass Sie vermutlich nichts erzwingen können, was eine Stiftung nicht leisten kann. Die Stiftung, die hier betroffen ist, hat über die landesrechtlich vorgegebenen Informationen hinaus in ihrer eigenen Satzung die Vorgabe, dass sie testierte Abschlüsse hinterlegen muss, und da die Testate noch nicht erteilt waren, die entsprechenden Wirtschaftsprüfer noch nicht zum Abschluss gekommen waren, konnte sie noch keine testierten Abschlüsse hinterlegen, und das hat die Stiftungsaufsicht aufgegriffen und, noch mal, genau wie bei vielen anderen Stiftungen, die offenbar auch immer mal in die Fristverlängerungsnotwendigkeit kommen, die Frist entsprechend dahin verlegt.

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