Christian Pegel
Der Sachverhalt ist ein relativ einfacher. Sie müssen bei solchen Straftaten im Blick haben, dass ermittlungsführende Behörde die jeweilige Staatsanwaltschaft ist. Die Polizeikolleginnen und -kollegen unterstützen das, faktisch wird auch ein Großteil der Arbeit bei der Polizei geleistet, aber die Behörde ist die Staatsanwaltschaft. Und die Staatsanwaltschaft ist noch in der Nacht durch die Kolleginnen und Kollegen kontaktiert worden, um verschiedene Entscheidungen zu treffen, die sie als die ermittlungsführende Behörde zu treffen hat. Das hat sie auch getan, unter anderem ist es zu einer vorläufigen Festnahme gekommen. Aber wesentlicher ist, der damals diensthabende Staatsanwalt hatte sofort einen sogenannten Pressevorbehalt auf den Sachverhalt gelegt. Das heißt, er hat für sich und die Staatsanwaltschaft den Vorbehalt erhoben, wenn Presseanfragen sind und Presseinformationen erfolgen, erfolgt das nur über uns. Kein unübliches Gebaren, im Übrigen nichts, was mich jetzt völlig erschreckt, gibt es wiederholt. Und in dem Falle ist die Polizei nicht mehr befugt, weil sie eben nicht die ermittlungsführende Behörde ist, nicht mehr befugt, ihrerseits Pressearbeit zu machen. Das führte auch dazu, wir haben am nächsten Tag, weil auch anderen das aufgefallen ist, Presseanfragen gehabt, die werden dann an die Staatsanwaltschaft verwiesen, und nur die Staatsanwaltschaft kann dann Auskunft erteilen.
