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Christian Pegel

07.10.2022 Sitzungen 8/34

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Das, was wir Ihnen vorlegen, wird zumindest jenen, die schon 2020/21 diesem Hohen Hause angehört haben, vertraut vorkommen, zumindest zu 95 Prozent, denn es handelt sich um ein Gesetz, das bereits damals geschaffen wurde, als wir mitten in der Pandemie steckten und feststellten, dass die kommunale Selbstverwaltung schwer funktioniert, wenn sie nicht zusammentreten darf. (Präsidentin Birgit Hesse übernimmt den Vorsitz.) Und da die Kommunalverfassung keine regulären Wege bislang vorsieht, beispielsweise Onlinezusammenkünfte der Ausschüsse, aber auch der Gemeindevertretungen vorzunehmen, da darüber hinaus manche haushaltstechnische Bestimmung extrem klug ist, aber wenn eine Zeit sehr dynamisch wird, nicht mehr die Geschwindigkeiten ermöglicht, die man benötigt, haben wir im Januar 2021 gemeinsam ein Gesetz auf den Weg gebracht, in der Annahme, dass die Pandemie nicht ewig dauern wird, das für maximal zwei Jahre Ausnahmen an verschiedenen Stellen vorsah. Dieses Gesetz wird zum Ende dieses Jahres auslaufen. Derzeit sind allerdings die Prognosen dahin gehend, dass hier und da durchaus noch mal pandemisch intensivere Situationen auftreten können, und wir können nicht ausschließen, dass zumindest in einigen Bereichen, lokal oder regional begrenzt, ebenfalls wieder eine Situation eintritt, wo Gemeindevertretungen und Ausschüsse auch über längere Zeiträume nicht persönlich zusammenkommen können. Wir würden deshalb gerne Ihnen die Bitte antragen, den Gesetzentwurf entsprechend zu verlängern beziehungsweise neu zu beschließen, um für die kommenden beiden Jahre die Möglichkeiten erneut vorzusehen, im Zweifel vor allen Dingen online zusammenzukommen und das Wichtigere ist, online beschließen zu können. Das, was Sie im Gesetzentwurf finden, noch einmal, ist weitgehend auf dem aufsetzend, was Sie aus dem Gesetz von damals kennen. Es gibt eine Passage, die Sie nicht wiederfinden werden. Im damaligen Gesetz gab es die Möglichkeit, sehr umfassend Kompetenzen auf den Hauptausschuss zu übertragen, auch Kompetenzen, die eigentlich der Gemeindevertretung obliegen. Diese Fragestellungen haben durchaus kritische Rückäußerungen aus der kommunalen Familie nach sich gezogen, weil der Haupt- oder Kreisausschuss ja eine sehr viel kleinere Gruppe der gesamten Gemeindevertretung ist und in der Regel mit einer Onlinesitzung auch alle beteiligt werden könnten. Wir haben deshalb davon abgesehen, diese Delegation auf ein sehr viel kleineres Gremium als Ersatz für die Gemeindevertretung erneut vorzusehen. Sie finden darüber hinaus auch weitgehend die Bestimmungen, die wir zur Erleichterung des Haushaltsrechtes damals vorgesehen haben. Hintergrund ist, wenn beispielsweise eine Gemeinde zur Bekämpfung der Pandemiefolgen in der Gemeinde erhebliche zusätzliche Belastungen im kommunalen Haushalt vornehmen muss, kann das dazu führen, dass man einen Nachtragshaushalt bräuchte, sehr zeitintensiv, dass man vielleicht auch an eine in dem Jahr finanzielle Überbelastung kommt, die zu einer Kassenkreditnotwendigkeit führt. All das würde auslösen, dass ich erst mal ein umfangreiches Haushaltssicherungskonzept aufstellen muss. All das kostet Zeit, die vielleicht in der Situation nicht besteht. Und aus dem Grunde ist für diese Situation die Möglichkeit vorgesehen, dass auch in der Haushalts- und Kassenführung von diesen strengen Vorschriften ausnahmsweise abgewichen werden kann. Ein Unterschied zum Gesetz des Januars 2021 besteht darin, dass der Landtag nicht grundsätzlich für die nächsten zwei Jahre beschließt, dass das gilt, sondern eine Maßgabe vorsehen wird, die das Innenministerium durch Rechtsverordnung für einzelne Regionen oder für das gesamte Bundesland vorsieht, dass die Pandemielage so ist, dass diese Ausnahmen greifen, dass sie nicht 24 Monate durchlaufen, sondern immer nur dann, wenn wir in Abstimmung mit den entsprechenden Gesundheitsbehörden davon ausgehen müssen, dass flächendeckend im Land oder in einzelnen Teilen eine besondere Pandemielage besteht, man dort dann eine Rechtsverordnung kurzfristig in Kraft setzen kann, dass diese besonderen Ausnahmen nach dem Gesetz greifen können. Das Gesetz enthält aber – und das macht einen zusätzlichen Zeitdruck für uns als Landesregierungsseite aus – eine weitere Rechtsverordnungsermächtigung. Die bezieht sich auf die Ergänzung der Überschrift. Diejenigen, die 2021 schon dabei waren, werden festgestellt haben, nämlich, dass wir mit diesem Gesetz auch die Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie vorsehen wollen. Und dahinter steckt folgende Möglichkeit durch Rechtsverordnung: Wir wissen, dass verschiedene Kommunen Sorge haben, wenn jetzt die Energiemangellage sich bei einzelnen Stadtwerken sehr nachdrücklich auswirkt, das kann auch kommunale Wohnungsgesellschaften betreffen, wenn also in einem Bereich ein Gasvertrag beispielsweise platzen mag, führt das dazu, dass ein Stadtwerk nicht mehr zu den Preisen von vor drei Jahren liefern kann, sondern am jetzigen Spotmarkt zu sehr viel höheren Preisen einkaufen muss, seinen Privatkunden aber im Zweifel sehr kostengünstige, nämlich so wie vor einem Jahr vereinbart, Gaslieferungen zukommen lassen muss, dann können da finanzielle Schwierigkeiten entstehen. Das kann dazu führen, dass in sehr kurzer Zeit die Kommune als Gesellschafter dieses Stadtwerks oder dieser kommunalen Wohnungsgesellschaft helfen möchte. Das kann sie durch Darlehen tun, indem sie Geld hineingibt, aber vielleicht auch nur, indem sie Bürgschaften für ein Darlehen der kommunalen Gesellschaft gibt. Beides würde in der Regel voraussetzen, dass ich einen Nachtragshaushalt mache. Beides würde voraussetzen, dass ich umfänglichere rechtsaufsichtliche Genehmigungen brauche. Beides ist zeitintensiv. Ich werbe dafür, beides ist klug, dass eine Gemeindevertretung einen Haushalt machen muss, dass man eine rechtsaufsichtliche Bestätigung braucht. Aber in der besonderen Situation, die wir zum Teil jetzt haben könnten, ausdrücklich im Konjunktiv, ist es so, dass das ein Zeitlauf von mehreren Monaten ist, der in dem Falle der Gesellschaft nicht mehr rechtzeitig helfen würde. Wir würden deshalb Sie bitten wollen, uns eine Verordnungsermächtigung an die Hand zu geben, die uns erlaubt, von diesen Bestimmungen für diese besonderen Fälle, jetzt ausgelöst durch die besondere Situation auf den Energiemärkten, Abstand nehmen zu dürfen, um sicherzustellen, dass Kommunen dann sehr kurzfristig helfen können, wenn es darauf ankommt. Das sind die Tatbestände. Ich freue mich auf die weiteren Beratungen. Noch mal, vieles davon kennen Sie bereits, gleichwohl. für manchen ist ja auch das neu, weil sie neue Mitglieder in diesem Hohen Hause sind. Wir freuen uns also auf Hinweise und Anregungen und würden uns freuen, wenn Sie uns bis Dezember auf diesem Weg begleiten, damit wir sehr kurzfristig die Hilfen an die Kommunen weitergeben können, die dort dringend benötigt werden. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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