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Stefanie Drese

07.10.2022 Sitzungen 8/34

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Wir blicken heute auf den Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB IX und anderer Gesetze. Dieser Entwurf betrifft somit Änderungen der Landesausführungsgesetze zu den Sozialgesetzbüchern II, IX und XII sowie das Kommunalsozialverbandsgesetz. Auf der inhaltlichen Ebene geht es hierbei in erster Linie um die Umsetzung des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 19. August 2021, das heißt um die Änderung der Landesausführungsgesetze zum SGB IX. Das betrifft die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und das SGB XII, die Sozialhilfe. Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit seinem Urteil hat das Landesverfassungsgericht den kommunalen Verfassungsbeschwerden gegen die Landesgesetze zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes zum Teil stattgegeben. Mit diesem Urteil wurden zwei Vorschriften für unvereinbar mit dem Konnexitätsprinzip der Landesverfassung erklärt. Dies betrifft die Regelung zum Mehrbelastungsausgleich für das Jahr 2019 in Paragraf 19a des Landesausführungsgesetzes XII und die Regelung für den Mehrbelastungsausgleich ab dem Jahr 2021 in Paragraf 15 des Landesausführungsgesetzes IX. Gleichzeitig hat es dem Landesgesetzgeber aufgegeben, bis zum Ende dieses Jahres für den vollen Geltungszeitraum eine Neuregelung des Mehrbelastungsausgleichs zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zu treffen. Das beinhaltet auch die bereits vergangenen Zeiträume ab 2019. Bis zum 31. Dezember dieses Jahres sind die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf setzt das Urteil um. Er ist Ergebnis eines ausgiebigen Diskussionsprozesses auch innerhalb der Landesregierung. Mit Artikel 1 des Gesetzentwurfs wird das Landesausführungsgesetz SGB II geändert. Entsprechend den Vorgaben des Landesverfassungsgerichts wird der Mehrbelastungsausgleich zum BTHG neu geregelt. Für die Jahre 2019 bis 2021 sieht der Gesetzentwurf einen finanziellen Ausgleich in Höhe von einmalig 8,5 Millionen Euro vor. Dieser soll zusätzlich zu den bereits ausgezahlten Beträgen gezahlt werden. Das waren 2019 2,59 Millionen Euro und für 2020 und 2021 jeweils 4,228 Millionen Euro. Ab diesem Jahr wird der Mehrbelastungsausgleich auf jährlich 9 Millionen Euro festgesetzt. Diese Beträge wurden auf der Basis der vom Landesverfassungsgericht verankerten Grundsätze festgestellt. Für die vergangenen Jahre 2019 bis 2021 hat das Land den notwendigen und angemessenen Mehraufwand ermittelt und für die Zeit ab 2022 eine Kostenprognose durchgeführt. Die Einzelheiten stelle ich gerne in den Ausschussberatungen dar. Meine sehr geehrten Damen und Herren, neben der Umsetzung des Urteils des Landesverfassungsgerichts greift der Gesetzentwurf auch auf die Koalitionsvereinbarung für die 8. Legislaturperiode. So haben die Koalitionsparteien darin vereinbart, dass Land und Kommunen einen gemeinsamen Datenpool einrichten. Damit kann das Land künftig in Abstimmung mit den kommunalen Aufgabenträgern und im Rahmen der fachaufsichtlichen Befugnisse Kennzahlen und Daten zur Aufgabenerfüllung erheben. Diese können dann für die zukünftige Planung von Kostenentwicklungen und für die Bemessung der Zuweisungen genutzt werden. Der Gesetzentwurf regelt in den Landesausführungsgesetzen SGB IX und SGB XII, dass die Eingliederungs- und Sozialhilfeträger sowie ihre zentrale Stelle im Rahmen der Umsetzung dieser Gesetze verpflichtet sind, fortlaufend Daten zu erheben und an die oberste Landessozialbehörde zu übermitteln. Auch wird in dem Entwurf nun deutlich, dass diese Daten geeignet sein müssen, die Erreichung der Ziele des Landesausführungsgesetzes zu protokollieren. Hierzu zählen auch die Ausübung der Steuerungsverantwortung der Leistungsträger sowie die Kostenentwicklung im Bereich der Eingliederungs- und Sozialhilfe. Die Einzelheiten soll das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung in Abstimmung mit den Kommunen und der zentralen Stelle regeln. Sehr geehrte Damen und Herren, die weiteren vorgesehenen Regelungen sind in erster Linie klarstellender und redaktioneller Art. Ich bitte Sie daher um Unterstützung und Überweisung an die Ausschüsse, damit wir es dort weiterberaten können. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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