Christian Pegel
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Gäste! Zunächst herzlichen Dank! Ich würde bei Bernd Lange unmittelbar anknüpfen. Die allgemeinen Hinweise, die datenschutzrechtlichen Hinweise und die Genese würde ich nicht wiederholen, ich beziehe mich darauf. In der Tat haben wir in Deutschland in allen Bundesländern und auch im Bund einen längeren Entwicklungsprozess hinter uns, der sich Stück für Stück der Frage angenähert hat, was muss eigentlich passieren, wenn ich mit modernen Techniken umgehen will polizeilich oder auch aufseiten des Verfassungsschutzes. Was meint manuelle Bestandsdatenauskunft? Und nur um diesen kleinen Ausschnitt geht es. Es geht darum, wenn ich ein Mobiltelefon besitze, wenn ich entsprechende andere Mobilfunkverbindungen nutzende Instrumente nutze, wird bei meinem Anbieter, bei dem, der mir überhaupt das Funken ermöglicht, werden meine Adressdaten hinterlegt. Die haben Vertragstext mit mir und in ihren EDV-, in ihren IT-Softwaren hinterlegen die meine Daten, meine Adresse und so weiter. Und viel wichtiger, sie flanschen im Zweifel bei jedem Mal, wenn ich im Internet surfe, an mein Gerät eine Art Autokennzeichen an, die IP Adresse. Und ich kann möglicherweise als Polizei zwar nicht erkennen, wer unterwegs ist, weil es jemand unter einem Synonym tut, ich kann nicht genau erkennen, welche Adresse er hat, ich kann nicht mal das Geschlecht, das Alter oder Ähnliches zuordnen, aber dieses Autokennzeichen kann ich erkennen und kann damit versuchen, hinterher, wenn Straftaten vorbereitet werden oder sogar geschehen sind, genau zu ermitteln, wer ist es, um genau das zu verhindern. Das Verhindern ist auch das, was heute im Vordergrund steht, nämlich, im Sicherheits- und Ordnungsgesetz dieses Landes wird nicht gehandelt, was geschieht, wenn schon klar ist, dass Straftaten passiert sind – dann ermittelt die Polizei nach den Regeln der Strafprozessordnung –, sondern wir reden hier ausschließlich über die Situation, wo ich im Vorgriff, wo ich also absehen kann, dass etwas auf mich zukommt. Und die Frage ist, wie viel Gewissheit über das Auf-mich-Zukommen muss ich schon haben, damit ich genau solche Instrumente nutzen darf. Und das war auch Gegenstand der hier im Lande ergangenen Landesverfassungsgerichtsentscheidung, die abgestellt hat auf eine zuvor zu Bundesgesetzen ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Wir reden also über die gefahrvermeidende Arbeit der Kolleginnen und Kollegen in der Landespolizei. Um vielleicht mal ein Gefühl zu kriegen, was können das eigentlich für Konstellationen sein: Das sind häufig Konstellationen, in denen quasi gewerbeähnlich Straftaten regelmäßig ausgeführt werden. Dann weiß ich, dass beispielsweise Drogenhandel, Betäubungsmittelverstöße regelmäßig stattfinden. Ich habe einen Teil dieser Verstöße, die bereits passiert sind, dann bin ich tief in der Strafprozessordnung. Ich verfolge nämlich Straftaten, aber ich weiß auch, dass die Beteiligten, die dort zusammenwirken, das auch regelmäßig wiederholen werden. Und deshalb brauchen wir dann die begleitende vorbeugende polizeiliche Möglichkeit, um auch das, was sich erst anbahnt, schon zu verhindern, bevor es passiert. Ich habe dann also die Tat, die passiert ist, da habe ich die Strafprozessordnung – brauche nichts vom Land –, aber da, wo ich die künftige Straftat verhindern möchte, brauche ich genau diese aus dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz folgernde Möglichkeit, bereits, bevor etwas zu Ende gekommen ist, bevor eine Straftat vollendet worden ist, einzugreifen. Das ist bei Betäubungsmitteldelikten der Fall, bei möglicherweise auch einer Vielzahl von anderen gewerblich ähnlich getätigten Straftaten wie der Hehlerei. Da ist die eine passiert und die nächste schon in Vorbereitung. Das Beispiel, was uns leider am häufigsten begegnet, ist die Verbreitung von kinderpornografischem Material, Inhalten im Netz, wo ich gleichermaßen leider ganz häufig Tätergruppen habe, die es bereits geschehen lassen haben. Dann bin ich in der Strafprozessordnung, wo ich aber auch davon ausgehen muss, dass die nächsten Taten vorbereitet werden, und dann die entsprechenden polizeirechtlichen Befugnisse brauche, um auch dort bereits verhindernd tätig werden zu dürfen. Wir sind also in einem tief präventiven Bereich. Der Gesetzentwurf soll genau dies jetzt rechtssicher verfassungsrechtlich relevant abbilden. Nach unserer Überzeugung tut er das. Ich weiß, dass Sie gleich Hinweise – vor allen Dingen der kleineren Oppositionsfraktionen – hören werden, die Bedenken anmelden und da sich beziehen auf die Experten, die angehört worden sind. Ich werbe mal für folgenden Blick auf das Expertengespräch im Innenausschuss, das im Übrigen öffentlich war, sodass ich darüber auch hier berichten kann. Erstens, der Praktiker in der Runde, der echte Praktiker – der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei – hat sehr deutlich gesagt, genau das ist das, was uns hilft, weil wir eben als Polizeikräfte nicht erst zusehen wollen, wie die Straftat vollendet ist, um dann mit der Strafprozessordnung agieren zu können, sondern wir brauchen für die konkreten Sachverhalte auch eine vorbeugende Möglichkeit. Klare Unterstützung aus dem Munde der Praktikerinnen und Praktiker der Polizei! Zwei weitere Sachverständige haben sich geäußert. Einer davon war in einer etwas misslichen Situation. Er war nur kurzfristig in die Vertretungssituation für eine Rechtsanwältin eingetreten, die deshalb ihrerseits nicht vortragen konnte, und er selber war nicht ganz so einfach im Film, was bei der komplizierten Materie kein Vorwurf ist, sondern durchaus mir nachvollziehbar scheint. Wir haben darüber hinaus einen Hochschullehrer gehört, der große Bedenken angemeldet hat. Und da würde ich gerne differenzieren, das habe ich im Ausschuss auch schon getan. Zunächst ist erforderlich, festzustellen, dass er erklärt hat, und da teilt er die Auffassung der Landesregierung, dass er erklärt hat, der einzelne Eingriff in die Grundrechte – gar keine Frage, auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht, ein grundrechtsgleiches Recht – ist minimal. Der einzelne Eingriff ist ein minimaler Nadelstich in die Oberfläche der Haut. Sein Argument war allerdings, zu sagen, eine Vielzahl von Nadelstichen muss ich im Zweifel aufsummieren. Viele Millimeterstiche aufeinander ergeben auch einen Kilometer und tun mächtig weh. Das nennen die Juristinnen und Juristen einen Summationseffekt. Wenn also eine fette Masse kleiner Eingriffe zusammenkommt, kann ich in der Summation gleichwohl eine Situation haben, bei der der Gesamteingriff – gerechnet auf alle in einem Kalenderjahr betroffenen grundrechtsgeschützten – im Zweifel dazu führt, dass es gleichwohl verfassungsrechtlich relevant würde. Der Summationseffekt, den hat er gesehen, und zwar mit folgenden Argumenten: Er hat gesagt, liebe Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern, beachtet bitte, bundesweit gibt es jährlich 24 Millionen Zugriffe. 24 Millionen – das sind dann viele Millimeter aufeinander und die sind so fett und mächtig, dass in der Summation der Einzeleingriff da kein Problem darstellen würde, in der Summation, in der Summe dieser vielen 24 Millionen Eingriffe aber ein Problem darstellt. Das ist ein bisschen die Überschrift meiner Großmütter, die früher sagten, Kleinvieh macht auch Mist. Ja, also die Summation wäre ein Problem. Deutschlandweit 24 Millionen Eingriffe, wenn wir das runterrechnen auf Mecklenburg-Vorpommern – Königsteiner Schlüssel, zwei Prozent –, müssten wir hier im Lande irgendwo zwischen 450.000 bis 500.000 Zugriffen pro Jahr liegen. Und da war ich das erste Mal am Zögern und Stutzen, denn wir hatten auf eine Kleine Anfrage der GRÜNEN-Fraktion, der BÜNDNIS 90/GRÜNEN-Fraktion – jetzt bin ich nicht ganz sicher, ich glaube, im Januar ist es gewesen, die Kleine Anfrage ist über die Weihnachtszeit dagewesen –, feststellen können, dass wir 13 – 13! –, 13 Zugriffe unsererseits dokumentieren konnten. Nun mögen da Fehler in der Dokumentation sein, dann legen Sie sicherheitshalber den Faktor 200 Prozent obendrauf, dann wären wir bei 39, nicht 450.000, sondern 39. Und bei 39 ist der Summationseffekt mit Sicherheit über ein Jahr nicht gegeben. Wir haben dann geschaut, woher kommt die Zahl. Die Zahl des Sachverständigen kommt aus den automatisierten Bestandsdatenauskünften, also gerade nicht aus denen, über die wir hier reden, das sind die manuellen. Da gibt man im Einzelfall ein, ich hätte gerne eine Auskunft, automatisiert, andere Tatbestände, andere Sachverhalte. Unterschied ist also deutlich, die 24 Millionen waren aus einer völlig anderen Norm gegriffen und passen deshalb nicht, um einen Summationseffekt zu begründen. Wir haben keinen Summationseffekt. Ich bin deshalb sehr entspannt und würde mich auf den Experten gerne berufen. Der Einzelzugriff ist verfassungsrechtlich ohne Relevanz und nicht hinreichend schwer, als dass man größere Sorgen haben müsste: 39-mal im Extremfall gedacht, Einzeleingriff ist nicht so viel wie 450.000. (Vizepräsident Elke-Annette Schmidt übernimmt den Vorsitz.) Zweite Sorge, die dieser Sachverständige geäußert hat: Er sagte, er hat Sorge, dass die Dokumentationspflicht, die das Landesverfassungsgericht verlangt hat, nicht ausreichend hinterlegt ist. Da hat er die entsprechenden Bestimmungen, die sich im hinteren Teil des Gesetzesentwurfes befinden, offenbar übersehen. Ich weise gern darauf hin, ganz ausdrücklich ist die Dokumentationspflicht nicht in jedem einzelnen Tatbestand, sondern dort, wo es bisher schon in einem Summationstatbestand drin ist, nämlich für eine Vielzahl verschiedener Eingriffe konzentriert geregelt, für diesen Bereich ergänzt, sodass Sie auch das im Gesetzentwurf entsprechend finden. Die GRÜNEN haben jetzt mehrere Änderungsanträge angeregt. Ich würde mir erlauben, in einem Galopp einmal darüber hinwegzugehen. Alles, was Sie unter I. heute finden, sind komplett neue Änderungen, sind komplett neue Änderungen, die andere Sachverhalte betreffen und in erster Linie auf die PKK – die Parlamentarische Kontrollkommission – abziehen. Das hat mit allem, was bisher im Gesetzgebungsverfahren sich bewegt hat, kein Zusammenspiel. Wir würden deshalb dringend davon abraten, hier im Schnellschuss noch mal eben etwas völlig anderes mit zu regeln. II. Nummer 1: Dort ist ein Datenschutzverstoß befürchtet worden, nein, ist befürchtet worden, dass Datenschutzverstöße zusätzlich durch die Polizei anzuzeigen, geregelt werden müssten. Das sehen wir nicht, da Paragraf 48d SOG das ausdrücklich bereits vorsieht, und zwar wiederum für das gesamte SOG und alle Eingriffstatbestände. Der II.2. bezieht sich aufs Bundespolizeigesetz, übersieht dabei aber, dass das Bundespolizeigesetz nicht in allen Fällen eine konkrete Gefahr voraussetzt, also einen engen Kreis zieht. Das tun wir in unserem Gesetz. Wir ziehen mit diesem Gesetzentwurf einen engen Kreis, dann brauche ich die zusätzliche Sicherung nicht. Das Bundespolizeigesetz ist offener, lässt auch ohne konkrete Gefahr Eingriffe zu, braucht deshalb eine andere Form von Sicherung. Wir glauben, dass wir die deshalb hier nicht benötigen. Und alles, was Sie unter III finden, ist ebenfalls ein weit über den jetzigen Bereich hinausgehender Beritt, den wir ebenfalls dann anregen, in einem anderen Gesetzgebungsverfahren gerne anzuschauen, hat aber mit den hiesigen Änderungen nichts zu tun. Ich wäre dankbar, wenn wir der Landespolizei zum Monatsende – genau wie im Fachausschuss – eine entsprechende Rechtssicherheit geben und diese Bestimmungen beschließen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
