Thomas Diener
Ja, sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kommen wir zum Bereich Lebensmittel, zu Abfall. Ich hoffe mal, dass Lebensmittel in der Regel keinen Abfall darstellen. Da haben wir uns auch schon mal drüber unterhalten. Ich gehe davon aus, dass Sie selber alle eine Mülltonne zu Hause haben, und hoffe, die ist gekennzeichnet mit einem gültigen Gebührenaufkleber. Genauso ist es ja wohl, doch nicht jeder hat eine Tonne und auch nicht jeder hat einen Aufkleber drauf. Aber das ist nun eine andere Geschichte, die anders geklärt werden muss. Und zwar rede ich hier über die Restmülltonne. Es gibt da andere Tonnen, die haben einen blauen Deckel für Papier, einen gelben Deckel – das Dualsystem Deutschlands ist sozusagen der vierkantige gelbe Sack. Einige haben eine grüne Tonne, unterliegt auch dem Abfallsystem, dem allgemeinen Abfallsystem. Träger der Müllabfuhr oder Entsorger sind hier die Landkreise und die kreisfreien Städte. Es bekommt jeder von Ihnen in aller Regel einmal im Jahr einen Gebührenbescheid. Grundlage sind die Abfallsatzungen und die Abfallgebührensatzungen der jeweiligen Entsorgungsträger. In aller Regel war es bisher so – das ist zumindest mein Kenntnisstand –, dass hier degressive Gebühren angewendet wurden im Hinblick auf das Volumen. Das heißt, es gibt verschiedene Behältergrößen: 40 Liter, 60 Liter, 80, 120 und auch die ganzen Großcontainer, wie wir sie in aller Regel in den Städten an den Wohnblöcken finden. Diese sind fast immer pro Liter Inhalt günstiger als die kleinen Tonnen. Das hat zum einen damit zu tun, dass das An- und Abfahren preisgünstiger ist, also mit tatsächlich entstehenden Kosten, und damit hat es auch zu tun teilweise, dass die Verpressungsdichte des Mülls in großen Containern kleiner ist als in kleinen Containern, das heißt, die Dichte ist ein bisschen lockerer. Das hat also die Kreistage und die zwei betreffenden Städte dazu veranlasst, niedrigere Gebühren für diese Großbehälter anzusetzen, was wirtschaftlich auch durchaus nachvollziehbar ist und war. Jetzt gab es allerdings im Oktober vergangenen Jahres ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald an dieser Stelle aufgrund eines Klageverfahrens, dass diese Gebührensatzungen, wie die es so handhaben, aufgrund der landesgesetzlichen Regelung nicht erlaubt sind. Es gibt also zwei Bereiche hier, wo es geregelt sein könnte. Das ist zum einen das Kommunalabgabengesetz, zuständig dafür das Innenministerium, und das Abfallwirtschaftsgesetz, zuständig dafür das Landwirtschaftsministerium. Im letzteren sind zwar progressive Gebühren veranschlagt, das heißt, man dürfte da in bestimmten Fällen auch höhere Gebühren für einen Liter Abfall nehmen, aber es sind da keine degressiven Abfallgebühren gesetzlich geregelt, wo das Oberverwaltungsgericht dann gesagt hat, wenn es nicht geregelt ist, darf man es nicht machen. Jetzt wissen Sie alle, dass man also mindestens einmal im Jahr einen Gebührenbescheid bekommt, meistens so im ersten Quartal des Jahres, wenn also die Gebührensatzungen neu beschlossen worden sind, dass oftmals dann die Gelegenheit besteht, dort auch Widerspruch einzulegen und in der Folge Klage einzureichen. Wenn das zukünftig passieren würde, würde also im Grunde genommen jeder, der das beklagt, recht bekommen, weil in diesem System sozusagen die kleinen Tonnen die großen Tonnen ein Stück weit subventionieren. Das kann man auch gerecht empfinden oder nicht. Das heißt, diejenigen, die ermäßigte Preise haben, müssten dieselben Preise pro Liter Inhalt bekommen wie die kleinen Tonnen mit 60, 80, 120 Liter, je nachdem. Das heißt, hier fehlt es jetzt – und es gibt dazu eine Bitte auch des Landkreistages – an einer gesetzlichen Regelung, das denn landesgesetzlich auch zu tun. Wir haben in unserem Antrag das Kommunalabgabengesetz hier aufgeführt, weil wir hier eine schnelle Regelung brauchen, und zwar eine Regelung, die also nach Möglichkeit vor dem 01.01. nächsten Jahres greift. Also diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die jetzt einen Änderungsbescheid kriegen, die könnten jetzt in Widerspruch gehen, könnten jetzt auch noch mal klagen, wenn sie wollten. Alle anderen Bescheide sind in der Regel ja verfristet und rechtskräftig geworden. Das heißt, wir beantragen hiermit also insbesondere die Anpassung des Kommunalabgabengesetzes. Gleichwohl könnte die Anpassung im Abfallwirtschaftsgesetz vielleicht ein bisschen charmanter sein, weil da auch die progressiven Kosten veranschlagt sind, und zwar bei unseren Landkreisen und den zwei kreisfreien Städten. Die brauchen aber eine zeitnahe, schnelle Lösung, um da auch Rechtssicherheit für die Gebührensatzung zu bekommen, sonst könnte man im nächsten Jahr wieder klagen und diese Gebührensatzung an der Stelle dann auch zu Fall bringen. – Haben Sie vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)
