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Christian Pegel

08.09.2022 Sitzungen 8/30

Erstens. Zweitens, ich zitiere gern Erwin Sellering, so, wie die SVZ wiedergibt, und was unser gemeinsames Verständnis in den Verhandlungen ganz gut beschreibt. Er sagt: „Wir kennen keine beabsichtigte Haftungsfreistellung.“ Das wird als Zitat gekennzeichnet von der SVZ, ich gehe davon aus, dass das mit der journalistischen Sorgfalt geschehen ist, von daher ist das sein Zitat. „Man habe vereinbart, dass bei einem Rücktritt ,die Verantwortung für die Stiftung bei der Regierung liegtʻ“, die Verantwortung ab dem Moment – das ist ein Zitat von Sellering –, die Verantwortung für die Stiftung bei der Regierung liegt. Und genau das war Inhalt der Erörterungen. Erwin Sellering war sehr klar und ist auch weiterhin sehr klar der Überzeugung, dass eine Auflösung der Stiftung nicht möglich sei, wollte in keinster Weise in eine Situation geraten, wo er etwas anderes umsetzen müsste, weil er es als Vorstand für nicht gangbar hält. Deswegen war die sehr klare Vereinbarung, wenn der Rücktritt des Vorstands erfolgt, wird abweichend von der eigentlich bestehenden Satzungsbestimmung eine Entlassung aus der Verantwortung per sofort sichergestellt. Und genau das bildet sich in diesem Satz ab, keinerlei Verantwortung mehr für die Stiftung ab dem Moment des Rücktritts. Es gab keinerlei Diskussionen über Haftungsfreistellungen – und nur die können es ja sein, es kann ja nur um Haftungen für Handeln in der Vergangenheit gehen –, es gibt keinerlei, wie Erwin Sellering zitiert, keinerlei beabsichtigte Haftungsfreistellungen, die er kennen würde, außer der, noch mal, die in der Satzung schon von Anfang an drin war, die dieser Landtag auch kennengelernt hat, als er den Einrichtungsbeschluss für die Stiftung beschlossen hat, dass der ehrenamtliche Vorstand nämlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.

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