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Christian Pegel

08.09.2022 Sitzungen 8/30

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich hatte ja eben eingangs gesagt, ich sehe momentan keinen Haftungsfall. Ich freue mich über die konkreten Beispiele und will mich an denen dann juristisch gern orientieren. Noch einmal der Hinweis, der Haftungsmaßstab des Stiftungsvorstandes gegenüber der Stiftung ist kraft Satzung ausdrücklich auf die relativ seltenen Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt, nichts Unübliches für Menschen, die absolut ehrenamtlich arbeiten, noch mal, angelehnt an das Bürgerliche Gesetzbuch. Zweitens, die Klausel hier wird von uns und dem Vorstand ja gleichermaßen ausgelegt und Diskussionen über Haftungsfreistellungen haben wir zu Beginn geführt, als noch völlig andere Konstellationen in der Diskussion waren, aber waren uns wechselseitig einig, dass wir uns nicht richtig vorstellen können, wie das passieren können sollte, als Landesregierung, ob wir dafür Beschlüsse bräuchten, in welcher Weise man das tut, und der Vorstand seinerseits auch lieber den Teil, den er für haftungsriskant hielt, nämlich das Zu-Ende-Bringen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, dass er den ja ohnehin bevorzugt selbst vornehmen wollte, was für uns auch leichter ist, wenn er das selber vornimmt, und von daher dann alle Diskussionen über Haftungsfreistellungen nicht fortgesetzt worden sind.

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