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Christian Pegel

08.09.2022 Sitzungen 8/30

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ob es Vorstandsmitglieder von Haftungen freistellt, werden am Ende Gerichte entscheiden und nicht ich, wenn es darauf ankäme, dass es einen Haftungsfall gäbe. Ich lade ein, dass wir zunächst einmal schauen, welche Haftungen es überhaupt des Vorstandes gegenüber seiner Stiftung geben kann. Die Satzung grenzt, weil es ein Ehrenamt ist, auf die vorsätzlichen und grob fahrlässigen Sachverhalte. Das ist angelehnt an die typischen Konstellationen der nicht entgeltlichen Regelungen, die Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch bei der Leihe in Abgrenzung zur Miete, bei der Schenkung in Abgrenzung zum Kauf oder Ähnlichem finden. Also der Haftungsbereich – ich glaube, den müsste man aber auch einmal anschauen, welchen man als Sorge im Blick hat – ist außerordentlich eng. Zweitens. Diese Regelung – Erwin Sellering hat sie dankenswerterweise in der SVZ seinerseits in gleicher Weise kommentiert – beruhte auf dem, was Sie im Gesamtkontext finden, nämlich dem Hinweis, dass der Vorstand sichergestellt wissen wollte, dass er tatsächlich mit sofortiger Wirkung, wenn er zurücktritt, auch von der Landesregierung, der Ministerpräsidentin aus allen amtlichen Verpflichtungen entlassen wird. Genau das bilden die beiden Sätze ab, indem nämlich dann jegliche Verantwortung für die Stiftung – das sind die entscheidenden Worte, nicht für eigenes Handeln, sondern für die Stiftung – beendet ist. Er wollte nicht – das ist der Hintergrund dafür –, dass die Satzungsregelung greift, die trotz eines Rücktrittes ein Vorstandsmitglied zunächst verpflichtet, weiter im Amt zu bleiben, bis ein neuer Vorstand bestellt ist, sondern es war die klare Verabredung, wenn sie zurücktreten, wird das Land auch mit sofortiger Wirkung akzeptieren, dass der Rücktritt wirkt und nicht mehr für die Stiftung agiert werden muss, in keiner Weise, und das ist dann unsere Baustelle, wie wir als Landesregierung möglichst kurzfristig einen neuen Vorstand bestellen. Das hat Erwin Sellering seinerseits auch als Erinnerung über das Verhandlungsergebnis dieser Klausel in der SVZ kundgetan. Von daher freue ich mich, dass wir da gleiche Erinnerungen haben.

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