Dr. Harald Terpe
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Begründung des Gesetzes haben wir entnommen, dass die Hebesatzfestlegung für die gemeindefreien Gebiete hier in Mecklenburg-Vorpommern vom Haushaltsgesetz entkoppelt wird oder werden soll und etwas längerfristig stabil festgelegt wird und dabei die Planungssicherheit für Langzeitprojekte wie Offshore im Wesentlichen in den Blick genommen wurde. Dass bei den Haushaltsberatungen – also das ist die nächste Begründung –, die über den Juni des laufenden Haushaltsjahres hinausgehen, der Hebesatz gesetzeskonform nicht auf den Mindestbesatz von 200 zurückfällt, das ist schon genannt worden, auch in den Ausführungen der Kollegin von der SPD. Die über drei Jahre vorgesehene Höhe des Hebesatzes soll 460 betragen und – das ist auch schon gesagt worden – den kreisfreien Städten gleichgesetzt werden. Und dabei tauchte natürlich zwangsläufig auch auf – durch die Einwendungen in Diskussionen und auch durch das, was der Bund der Steuerzahler moniert –, dass sozusagen eine Diskussion darüber geführt wurde, wie wirkt sich so ein Hebesatz dann tatsächlich auf die Ansiedlung von Offshorewindkraftanlagen aus. Und da konnten wir ja in der Ausschussbefassung hören, dass insbesondere der Sachverständige Dr. Knoll gesagt hat oder ausgeführt hat, dass diese Hebesätze eher von untergeordneter Bedeutung sind. Und wir als Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen auch gerade die Tatsache, dass der Bundesverband Windenergie gar keine Stellung genommen hat dazu, auch als Hinweis darauf, dass die das nicht für superrelevant halten, wie jetzt speziell der Hebesatz ist, ob der bei 420 oder bei 460 liegt. Also insofern denken wir, dass die Stellungnahmen, die wir von den Sachverständigen oder von der schriftlichen Anhörung im Finanzausschuss gehört haben, eher in die Richtung sprechen, dass es, was die Ansiedlungsbereitschaft betrifft, nicht auf den Hebesatz ankommt. Die Argumente für die planbare Steuerstabilität über mehrere Jahre halten wir für nachvollziehbar. Wie halten zukünftig sogar Zeiträume der Hebesatzfestlegung über drei Jahre hinaus für denkbar, aber eben zukünftig. Die Prävention vor Steuerausfällen wegen verspäteter Haushaltsgesetzgebung, Stichwort „Juni des Jahres“, ist für unsere Begriffe ein Argument allenfalls für Krisenzeiten. Wir möchten darauf dringen, dass das nicht der Anreiz sein darf, zukünftig den Haushalt erst in der zweiten Jahreshälfte zu beschließen, aber ich nehme nicht an, dass das generell vorgesehen ist. Bezüglich der Orientierung des Hebesatzes am internationalen und innerdeutschen Wettbewerb sehen wir die Möglichkeit, wenn wir uns für drei Jahre jetzt entscheiden, bei erkennbarer Fehlentwicklung in Richtung eines nachhaltigen Standortnachteils im Rahmen einer gesetzlichen Nachsteuerung, beispielsweise nach den drei Jahren, nachzusteuern. Also das spricht sehr dafür, dass man jetzt diese drei Jahre zunächst wählt. Unsere Fraktion stimmt dem Gesetzentwurf zu. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
