Hannes Damm
Aber der Ton des Gesprächs war längst gesetzt. Um darauf hinzuwirken, dass die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV nicht fortbesteht, gibt es, das wurde in dem Spitzengespräch deutlich, zwei Wege: eine Auflösung der Stiftung durch den Stiftungsvorstand selbst und eine Aufhebung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht. Nach Paragraf 12 Absatz 2 der Satzung der Stiftung kann der Stiftungsvorstand „die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich“ das Verhältnis derart ändert, „dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint“. Sieht man die Beteiligung an der Vollendung der von Ust-Luga bis nach Lubmin reichenden Erdgaspipeline Nord Stream 2 als Hauptzweck der Klima- und Umweltstiftung, haben sich die Verhältnisse durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine in der Tat geändert. Die Welt ist seitdem eine andere. Alte Gewissheiten müssen neu überdacht werden, und – ein nicht unwesentliches Detail – die Bundesregierung hat ihren Versorgungssicherheitsbericht für die Pipeline zurückgezogen und damit das Zertifizierungsverfahren der Bundesnetzagentur gestoppt. Aber Erwin Sellering sagt, er hege große Zweifel daran, dass der Stiftungszweck wegen der Ereignisse in der Ukraine weggefallen sei. Als in dem Spitzengespräch dann die Möglichkeit der Ministerpräsidentin zur Sprache kam, die Stiftung über ihre Organe zu beherrschen und die Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund abzuberufen, fiel eine weitere interessante Bemerkung. Erwin Sellering sagte, der Vorstand der Stiftung werde nicht zurücktreten. Eine Abberufung werde er nicht hinnehmen. In Anlehnung an das Stiftungsgesetz begründet er dies damit, dass ein wichtiger Grund erstens in einer groben Pflichtverletzung oder zweitens in der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu sehen sei. Dem Vorstand der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV könne man weder das eine noch das andere nachsagen. „Grobe Pflichtverletzung“ oder „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ sind im Stiftungsgesetz jedoch nur als Beispiele genannt. Als wichtiger Grund für die Abberufung eines Stiftungsvorstands könnte durchaus auch der von diesem nicht umgesetzte Beschluss des Landtages, der Stifterin, in Betracht kommen, nach dem die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV nicht fortbestehen soll. Der Vorstand der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV scheint sich jedoch nicht zu bewegen. Aus Sicht meiner Fraktion ist nun daher die im Justizministerium angesiedelte Stiftungsaufsicht am Zug, den zweiten Weg, nämlich die Aufhebung, zu beschreiten. Unser Antrag zielt darauf ab, dass die Stiftungsaufsicht von der ihr zur Verfügung stehenden Befugnis Gebrauch macht und die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV nach Paragraf 87 BGB aufhebt, weil sie das Gemeinwohl gefährdet. Eine Gefährdung des Gemeinwohls liegt nach einschlägiger Kommentarliteratur dann vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung in Widerspruch zu Grundsatzentscheidungen der Rechts- und Versorgungsorgane gerät. Die wichtigste Tätigkeit der Stiftung ist die Beteiligung an der Vollendung der Pipeline Nord Stream 2. Hier liegt der Grund für die Errichtung der Stiftung. Wer auf der Sondersitzung im Januar 2021 hätte das anders behauptet?! Alle anderen Aktivitäten, von der Umweltbildung bis hin zur Förderung innovativer technischer Lösungen, sind im Grunde schmückendes Beiwerk. Für die Beteiligung an der Vollendung der Pipeline Nord Stream 2 floss nach allem, was wir wissen, das allermeiste Geld. Wir können an dieser Stelle nur spekulieren, aber die Errichtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der Betrieb des gleichen, der Erwerb von Unternehmensanteilen und der Ankauf sowie Einsatz eines Schiffes für die Erledigung von Steinschüttarbeiten an der Pipeline werden viel größere Summen verschlungen haben als die von dem gemeinwohlorientierten Teil der Stiftung bislang verausgabten round about 600.000 Euro. Bei der Ausrichtung der Stiftung auf die Vollendung der Pipeline Nord Stream 2 ging wohl auch die Gemeinnützigkeit der Stiftung verloren, weil sie eben doch nur privatnützig war. Mit der Beteiligung an der Vollendung von Nord Stream 2 ist die Stiftung in Widerspruch zu mehreren Grundsatzentscheidungen unserer Rechts- und Versorgungsorgane geraten. Die eine Grundsatzentscheidung, die ich hier ansprechen möchte, ist Artikel 20a Grundgesetz. Danach hat der Staat, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen, die natürliche Lebensgrundlage zu schützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Artikel 20a Grundgesetz den Staat zum Klimaschutz. Dem steht eine Beteiligung an der Vollendung der Gaspipeline Nord Stream 2 jedoch diametral entgegen. Es gibt keine seriöse Studie, die von einem steigenden Gasverbrauch in Westeuropa ausgeht. Folglich wäre eine zusätzliche Pipeline und das süße Versprechen von noch mehr billigem russischem Gas nichts anderes als ein auf viele Jahrzehnte angelegter Bremsklotz bei der Umstellung auf erneuerbare, klimaneutrale Energie. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Horst Förster, AfD: Und wie sieht es mit Flüssiggas aus?) Eine weitere Grundsatzentscheidung, zu der die Stiftung Klima- und Umweltschutz in Widerspruch geraten ist, ist im Artikel 25 Grundgesetz niedergelegt. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Kernbestandteil des Völkerrechts ist auch das sogenannte Gewaltverbot. Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen untersagt den Mitgliedsstaaten grundsätzlich jede Androhung oder Anwendung von Gewalt in ihren internationalen Beziehungen. Jede militärische Gewalt, nicht mehr nur der Krieg eines Staates gegen einen anderen, ist damit völkerrechtswidrig. Damit aber eine Regel wie das völkerrechtliche Gewaltverbot auch Wirkung entfaltet, muss sie sanktioniert werden können. Am 24. Februar 2022, also unmittelbar nach der Fertigstellung der Pipeline, hat die Russische Föderation einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg auf die Ukraine begonnen. Immer wieder wird zivile Infrastruktur, werden Wohnhäuser, Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser beschossen und zerstört. Zuletzt wurde aus Butscha, einem Vorort von Kiew, gemeldet, die russische Armee habe wahllos Zivilisten erschossen. Die Bilder der Erschossenen lassen mich nicht los. Doch vor dem effektivsten Mittel, diesen Völkerrechtsverstoß zu sanktionieren, einem Importstopp für russisches Erdgas, schreckt die Bundesregierung zurück. Der Grund: Deutschland ist noch immer auf fossile Energieträger angewiesen. 55 Prozent des von Deutschland importierten Erdgases kommen aus der Russischen Föderation. Zweck der Stiftung Klima- und Umweltschutz ist es, diese Abhängigkeit weiter zu vertiefen. Und kommen Sie mir bitte dann nicht mit Wirtschaftsgeschäftsbetrieb der Stiftung, der wäre übrigens eingestellt, wir machen da nicht weiter – die Stiftung ist weder aufgelöst noch aufgehoben, der Vorstand der Stiftung ist weder zurückgetreten noch abberufen, die Satzung der Stiftung mit den darin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten der Nord Stream 2 AG mit dem Zweck des Baus fossiler Erdgasinfrastruktur und ihrer dreijährigen Änderungssperre ist nach wie vor in Kraft. Eine Gefährdung wird gemeinhin definiert als ein Zustand oder eine Situation, in der die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens besteht. Hier ist der Schaden für unser Gemeinwohl, für den Klimaschutz und für die europäische Friedensordnung längst eingetreten. Zukünftiger Schaden ist möglich und muss abgewendet werden. Die Aufhebung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV durch die Stiftungsaufsicht scheint hierfür das einzige verfügbare Mittel. Die Stiftung ist daher entsprechend unserem Antrag aufzuheben. – Ich bitte um Ihre Zustimmung und danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
