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Stefanie Drese

07.04.2022 Sitzungen 8/19

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Frau Abgeordnete! Es ist so, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht seit 16. März in Deutschland und damit auch in Mecklenburg-Vorpommern gilt. Der von Ihnen angesprochene Fall der Arbeitsquarantäne ist eine Ausnahmeregelung, die das Gesundheitsamt verhängen kann, in dem Fall, in dem dort Leib und Leben der Bevölkerung bedroht sind. Der von Ihnen jetzt gefragte Fall zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist damit insoweit nicht zu vergleichen. Aber auch am Ende eines Verfahrens bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht steht immer die Ermessensentscheidung, bei der abzuwägen ist, ist ein Tätigkeitsverbot zu verhängen oder droht, wenn derjenige nicht mehr eingesetzt werden kann, ebenfalls eine Gefahr für Leib und Leben, und diese Ermessensentscheidung müssen Gesundheitsämter dann treffen.

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