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Marc Reinhardt

CDU 27.01.2022 Sitzungen 8/9

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch zu so später Stunde, wie ich finde, wenn es ums Geld geht, sind das immer wichtige Themen hier im Parlament, vor allem, wenn es um Haushaltspolitik geht und auch die Verfassungsmäßigkeit. Meine sehr geehrten Damen und Herren, verantwortungsvolle Haushaltspolitik muss zweierlei bewerkstelligen: Sie muss erstens aktuelle Herausforderungen angehen und gleichzeitig Weitblick beweisen. Wir haben da schon öfter hier drüber gesprochen. Und sie muss zweitens in der Lage sein, sich zu korrigieren, wenn die Umstände sich ändern. (Horst Förster, AfD: Haben sie.) Es ist in der politischen wie in der wissenschaftlichen Debatte unstrittig, dass es richtig war für die Bewältigung der Folgen der Corona-Krise, die Ausnahmeregelung der Schuldenbremse zu nutzen und mithilfe der aufgenommenen Kredite den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie entschieden zu begegnen. Daher steht die CDU-Fraktion auch heute noch dazu, in der Koalition mit der SPD im Jahre 2020 zwei Nachtragshaushalte mit Kreditermächtigungen von insgesamt 2,85 Milliarden Euro verabschiedet zu haben. Alle Experten, beispielsweise in der Anhörung zum Nachtragshaushalt 2020 des Bundes, haben damals betont, dass mit den Hilfspaketen nicht nur den unmittelbaren gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Krise begegnet werden muss, erforderlich war auch ein Signal an die Bevölkerung und Unternehmen, dass der Staat mit ganzer Kraft den wirtschaftlichen Einbußen durch konjunkturelle stützende Maßnahmen entgegenwirken werde – all dies zu einem Zeitpunkt, da ein seit dem Zweiten Weltkrieg beispielloser Wirtschaftseinbruch drohte. Meine sehr geehrten Damen und Herren, diese Einigkeit im Jahr 2020 enthebt eine verantwortungsvolle Haushaltspolitik aber nicht von der Aufgabe, die Entwicklung seit der Verabschiedung dieser Nachtragshaushalte zu beachten. In der Debatte zur Novembersteuerschätzung – Sie alle werden sich erinnern – habe ich die wesentlich bessere Entwicklung der Steuereinnahmen für Mecklenburg-Vorpommern bereits erläutert. Zur Erinnerung: Statt der prognostizierten Mindereinnahmen für die Jahre 2020 bis 2024 von insgesamt 2,91 Milliarden Euro war es am Ende lediglich ein Minus – auch das ist immer noch hoch genug – von 269 Millionen Euro. Auch der wirtschaftliche Einbruch war deutlich schwächer als zunächst durch uns alle befürchtet. Wirtschaftlich wie gesundheitlich ist Deutschland erheblich besser durch die Pandemie gekommen als viele andere Länder, insbesondere gilt das für das Jahr 2020. Für 2022 sagen die Prognosen voraus, dass es ungefähr ein Wirtschaftswachstum zwischen drei bis fünf Prozent geben soll. Wie es dann tatsächlich wird, werden wir auch erst am Jahresende wissen. All dies zeigt, dass Deutschland die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zwar noch nicht überwunden hat, aber auf einem guten Weg dahin ist. Auch bezüglich des Infektionsgeschehens sprechen Experten zunehmend von einem, ich betone, absehbaren Übergang in einen endemischen Zustand. Meine sehr geehrten Damen und Herren, vor diesem Hintergrund ist nun eine aktuelle verfassungsrechtliche Bewertung des Corona-Sondervermögens vorzunehmen. Ich meine bei uns, Sie kennen ihn alle, den „MV-Schutzfonds“. An erster Stelle ist hierbei das Urteil des hessischen Staatsgerichtshofs vom 27. Oktober 2021 heranzuziehen. Dieser hat das milliardenschwere Corona-Sondervermögen des Landes Hessen als verfassungswidrig befunden und auch die Kreditermächtigung für das Sondervermögen als unvereinbar mit der hessischen Verfassung erklärt. Selbstverständlich entfaltet dieses Urteil, das gehört zur Wahrheit immer dazu, keine rechtlich bindende Wirkung für uns in Mecklenburg-Vorpommern. Die öffentliche Anhörung im Haushaltsausschuss des Bundestages zu dem von der Bundesregierung vorgelegten zweiten Nachtragshaushalt für 2021 zeigt jedoch, die Maßgaben, die der hessische Staatsgerichtshof mit seinem Urteil angelegt hat, gelten auch im Bund und werden mit Sicherheit auch in ähnlicher Weise für Mecklenburg-Vorpommern gelten. Diejenigen Experten, die ihn für verfassungsgemäß halten, führen klar erkennbare politische oder ökonomische Argumente an und lassen finanzverfassungsrechtliche Aspekte außer Acht. Sie verkennen beziehungsweise sie ignorieren zumindest, dass es bei der Ausnahmeregelung der Schuldenbremse keine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise gibt. Dies hat auch der hessische Staatsgerichtshof betont. (Zuruf von Horst Förster, AfD) Es geht nicht um gesamtwirtschaftliche Steuerung, sondern ganz konkret um die Bekämpfung einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation, oder anders ausgedrückt, es fällt der Versuch auf, die klaren Vorgaben der Finanzverfassung mit dem Verweis auf die ökonomische Lage zu unterlaufen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Anhörung im Haushaltsausschuss des Bundestages wie auch das Urteil des hessischen Staatsgerichtshofs zeigen eindeutig, die Verwendung der über die Ausnahmeregelung der Schuldenbremse aufgenommenen Kredite ist auf Maßnahmen beschränkt, die zur unmittelbaren – das betone ich –, zur unmittelbaren Bekämpfung der Notlage erforderlich sind. Dies setzt einen konkreten Veranlassungszusammenhang im Einzelnen voraus, das heißt, für jeden wesentlichen Ausgabenposten und für jedes Maßnahmenpaket. Eine Verwendung der Mittel für Zwecke, die nur sehr indirekt zur Vermeidung der Folgen der Pandemie beitragen oder sogar schon vor der Pandemie ohnehin erforderlich waren, ist dagegen schlichtweg nicht zulässig. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Überwindung des Klimawandels ebenso wie für Programme zur Transformation der Volkswirtschaft. Unabhängig von unterschiedlichen Auffassungen der Sachverständigen lassen sich die Stellungnahmen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder heranziehen. Diese haben – und das möchte ich an dieser Stelle besonders hervorheben – von Beginn an vor einer unzulässigen Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung der Schuldenbremse gewarnt. Bereits 2020 haben sie in einer gemeinsamen Erklärung angemerkt, ich zitiere kurz ausnahmsweise, dass – auszugsweise, nicht ausnahmsweise –, dass von einer Ausnahme des Neuverschuldungsverbots „restriktiv Gebrauch zu machen ist. Es gilt, eine unzulässige Inanspruchnahme der Ausnahmetatbestände und damit eine Umgehung des Verschuldungsverbots zu vermeiden ...“ Und weiter heißt es: „Notlagenbedingte Kredite dürfen im jeweiligen Haushaltsjahr nur in der Höhe aufgenommen werden, in der sie zur Finanzierung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise benötigt werden.“ Und: „Der Verursachungszusammenhang zwischen pandemie-bedingten Mehrausgaben und einer dadurch verursachten Neuverschuldung muss in jedem Haushaltsjahr transparent dargelegt, nachweislich gegeben sein und festgestellt werden.“ Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Schlussfolgerungen aus dem Vorgesagten für das Corona-Sondervermögen „MV-Schutzfonds“ des Landes liegen somit auf der Hand. Eine verfassungsgemäße Auslegung der Schuldenbremse lässt es nicht zu, die Mittel des Corona-Sondervermögens für alles zu verwenden, solange es nur irgendwie und irgendwann dazu dient, die wirtschaftlichen Entwicklungen zu stützen oder Probleme zu lösen, die während der Corona-Pandemie besonders deutlich hervorgetreten sind. Wenn Maßnahmen also bereits vor der Pandemie erforderlich waren – wir haben hier viel schon über Digitalisierung oder auch Schulbau gesprochen –, lässt sich ihre Finanzierung aus dem „MV-Schutzfonds“ nicht mit dem Verweis auf eine mittelbare konjunkturstützende Wirkung in der Zukunft oder der Umsetzung politisch wünschenswerter Vorhaben rechtfertigen. Der hessische Staatsgerichtshof hat hier finanzverfassungsrechtliche Leitplanken definiert, die zukünftig von den Haushaltsgesetzgebern in Bund und Ländern beachtet werden müssen, auch beim Umgang mit bereits bestehenden Kreditermächtigungen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich stelle es dann noch mal klipp und klar fest, der „MV-Schutzfonds“ ist auch unter diesem Urteil des hessischen Staatsgerichtshofs neu zu betrachten und es kommt, zumindest kann man zu den Annahmen kommen, dass er so, wie wir ihn zurzeit haben, vielleicht doch nicht ganz diesen Vorgaben entspricht. Deshalb werden wir auch bei der Aufstellung des nächsten Doppelhaushaltes, was uns ja kurz bevorsteht, für die Jahre 2022/23 die gesetzlichen Grundlagen aus unserer Sicht für den „MV-Schutzfonds“ verändern müssen. Daher mein Appell an die Landesregierung: Reagieren Sie auf das Urteil des hessischen Staatsgerichtshofes und auf die Prognosen der Steuerschätzung vom November! Provozieren Sie nicht die nächste Klage gegen einen verfassungswidrigen Haushalt von Rot-Rot in diesem Land, sondern kehren Sie auf den Pfad der finanzpolitischen Tugend zurück! Die CDU-Fraktion ist bereit, sich bei den Haushaltsberatungen in diesem Sinne konstruktiv einzubringen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wenn die rotrote Landesregierung hingegen beides ignoriert, ist die Ankündigung, die solide Haushaltspolitik der Vorgängerregierung unter Beteiligung der CDU fortzusetzen, bereits heute Makulatur. Wie schon einmal gesagt, wir wären davon nicht überrascht, denn seriöse Haushaltspolitik zu versprechen, ist leicht, diese Versprechen zu halten, einiges schwieriger. Eines, sehr geehrter Herr Finanzminister Geue – ich glaube, er ist heute ja nicht da, vielleicht sieht er uns ja im Livestream zu –, wird Ihnen jedenfalls nicht gelingen: sich um die Beantwortung der aus dem hessischen Urteil ergebenden Fragen zu drücken. Das können Sie vielleicht mit fadenscheinigen Begründungen bei der Anfrage, unserer Kleinen Anfrage, tun, aber nicht gegenüber dem Parlament in den anstehenden Haushaltsberatungen und auch nicht gegenüber dem Landesverfassungsgericht. Wir werden da ein sehr wachsames Auge drauf haben. Ganz zum Schluss: Sie wissen alle, beim Geld, da hört die Freundschaft auf. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

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