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Christian Pegel

17.12.2021 Sitzungen 8/6

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Herzlichen Dank! Eines vorweg: Der Terminus „unverzüglich“ ist vermutlich der, den auch das Landesverfassungsgericht seiner Überlegung zugrunde gelegt hat, weil das Verfassungsgericht selbstverständlich nicht für eine nicht mit der Verfassung vereinbare Norm über so einen Zeitpunkt hinaus Geltung verschaffen kann. (Constanze Oehlrich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wir haben doch ein konkretes Datum genannt.) Umgekehrt lohnt es sich also, mal zu schauen, welche Komplexität so ein Gesetzgebungsverfahren, wenn es ordentlich vorbereitet und durchgeführt wird, hat, denn genau das hat der Entscheidung dieses Zeitpunktes des Landesverfassungsgerichtes zugrunde gelegen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, in der Sache selbst sind wir aber einig, selbstverständlich hat der Gesetzgeber zu agieren, und entweder die Normen laufen mit dem 1. November 2022 automatisch in die Nicht-mehr-Anwendbarkeit oder aber es gelingt in diesem Hohen Hause, bis dahin eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Sie haben so ein bisschen, also in der Sache alles weitgehend richtig wiedergegeben, zwischen den Tönen war immer der Versuch, das sei alles völlig unverhältnismäßig und eigentlich ist das so ein bisschen bäbä. Ich versuche da mal für zu werben, dass das Eingriffsbefugnisse sind, die dazu dienen, zum Teil schwerste Straftaten, bevor sie passieren, zu verhindern. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU – Zuruf aus dem Plenum: Ganz genau.) Das, was da an der Stelle dann vorgesehen ist, hilft sozusagen oft in der konkreten Arbeit, weil das manchmal frustrierend ist, wenn ich nur nach Strafprozessordnung schon eingetretene Schadenslagen versuche strafprozessual aufzuklären, sondern parallel, gerade bei organisierten Einheiten, auch immer wieder schon die nächsten Folgestraftaten vorbereitet werden, und dann brauche ich beide Handlungsinstrumente – aber noch mal: völlig unstreitig auf verfassungskonformer Grundlage. Sie haben allerdings an einer Stelle sehr deutlich das Bundesverfassungsgericht sogar zitiert. Da werbe ich sehr dafür, dass das Landesverfassungsgericht sich in der Tat deutlich anlehnt an die Entscheidung der Kolleginnen und Kollegen in Karlsruhe, aber an mehreren Stellen sehr deutlich gesagt hat, wo das Landesgesetz eben nicht in gleicher Intensität wie die damals geprüften Bundesgesetze unverhältnismäßig gewesen ist. Und Sie haben insbesondere gesagt, es sei – das war das kritische Zitat des Bundesverfassungsgerichtes – eben nicht zulässig, dass „ins Blaue hinein“ in jede Richtung Daten gesammelt werden dürfen. Und wenn Sie da in die Randziffer 64 beispielsweise für den hiesigen Landesverfassungsschutz schauen, differenziert das Landesverfassungsgericht in diesem Lande eben sehr deutlich an der Stelle und sagt, diese Uferlosigkeit, die der Bund – laut Bundesverfassungsgericht mit seiner Norm – kritisch reflektieren muss, finden Sie in unserer Bestimmung nicht, gleichwohl, noch mal, natürlich verfassungswidrig und deshalb zu erneuern und verfassungsgemäß auszugestalten. Aber Ihr Hinweis, wir könnten damit einen vielfältigen Datenvorrat anlegen, wird eben für die beiden Bestimmungen hier im Lande nicht geteilt. Noch mal, in der Kritik können wir uns gerne teilen, aber der Versuch, es völlig uferlos zu machen und da so einen grundsätzlich bösen Schein drüberzutun, gegen den wehre ich mich deutlich. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich erlaube mir, aus dem Landesverfassungsgericht an einer Stelle zu zitieren, die deutlich macht, warum das Gericht eben nicht gesagt hat, diese beiden kritisierten Normen sind ab sofort verfassungswidrig und nicht mehr anwendbar, sondern ganz ausdrücklich gesagt hat, sie sind zwar nicht mit der Verfassung vereinbar, bleiben aber anwendbar. Und dann wird der Balanceakt, der verfassungsrechtlich besteht, glaube ich, sehr gut deutlich. Ich zitiere aus der genannten Entscheidung in der Randziffer 90 mit Erlaubnis des Präsidiums: „Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit“ der beiden Normen „betreffen nicht den Kern“ – nicht den Kern! – „der durch die Vorschriften eingeräumten Befugnisse, sondern ihre rechtsstaatliche Ausgestaltung. Der Gesetzgeber kann die Vorschriften insoweit ohne weiteres nachbessern und damit den Kern der mit ihnen verfolgten Ziele auf verfassungsmäßige Weise verwirklichen. Angesichts der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Bestandsdatenauskunft für die staatliche Aufgabenwahrnehmung beimessen darf“ – beimessen darf! –, „ist unter diesen Umständen deren vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung ...“ Zu gut Deutsch, das Gericht erkennt ausdrücklich an, dass das zentrale Bestimmungen im gefahrenabwehrenden Bereich sind. Es ist also kein grundsätzlich böser Schein über diesem Tun, sondern es ist lediglich eine zu weit gehende Ausgestaltung der Tatbestände, die im Übrigen ein bundesweites Thema in verschiedenen Bundesländern, auch im Bund selber ist. Wir haben uns jetzt Stück für Stück hoffentlich dem verfassungsgemäßen Zustand der entsprechenden Normen angenähert. Das ist im Übrigen der Grund, weshalb – noch mal, das Gericht hat sehr genau geschaut, was ist realistisch – der Zeitraum, den man für eine schon sehr ambitionierte Gesetzgebung an dieser Stelle braucht, 31.10.2022 wird noch ein echtes Wimpernschlagfinale in diesem Hohen Hause werden, hat aber gesagt, deshalb soll bis dahin weitergelten, zweitens, das ist der Zeitraum, den der Gesetzgeber braucht, und drittens, es hat dann Bestimmungen getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Normen weiterhin anwendbar sind. Damit werden die vom Gericht kritisierten Punkte, die Sie angesprochen haben – die konkrete Gefahr, die bessere Dokumentation und Ähnliches –, quasi vom Gericht angeordnet. Die sagen, eure Normen sind da eben nicht hinreichend. Deswegen geben wir euch als Gericht vor, ihr dürft weiter anwenden, aber eins, zwei, drei müsst ihr zusätzlich beachten, damit ihr in dieser Übergangszeit davon Gebrauch machen könnt. Also auch das Gefühl, was offenbar zwischen den Zeilen mitgestreut werden sollte, jetzt ist hier noch ganz viel Ungemach drin, geschieht eben nicht. Das Gericht selbst hat mit den Bestandsnormen und seinen Auflagen dafür gesorgt, dass in dem Rahmen, den es selbst für verfassungsgemäß hält, diese Normen weiterhin Anwendung finden, und damit beinahe eine sehr freundliche Anwendungsleitung für den Gesetzgeber an die Hand gegeben, wie man damit weiter umgehen kann. Aber noch mal, das Verfahren kostet Zeit. Der 31. März ist mit Verlaub vollkommen unrealistisch in den üblichen und schon sehr verdichteten Vorgehensweisen. Wir werden schon nicht umhinkommen, einige Anhörungen, die wir normalerweise nacheinander schalten, weil die Beteiligten voneinander wissen sollen, aufeinander – zeitlich – zu legen, damit wir bis Ende Oktober eine entsprechend wirksame alternative Gesetzgebung durchführen können. Ich hoffe, ich konnte ein bisschen zur Komplexität des Verfahrens beitragen. Ich bin mir sicher, in diesem Verfahren wird auch deutlich werden, wo die Haken und Ösen in den nächsten Monaten liegen, und würde mich freuen, wenn es uns gemeinsam gelänge, zumindest den 31.10. zu halten. Was wir uns nämlich nicht erlauben können, ist, dass diese Normen – vom Verfassungsgericht ausdrücklich anerkannt – als sehr zentrale Gefahrenabwehrbestimmungen nicht mehr für die Polizei zur Verfügung stünden. – Ich danke Ihnen herzlich für die Aufmerksamkeit und freue mich auf die Diskussion. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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