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Frank Lortz

02.09.2026 Sitzungen 21/74

Vielen Dank, Kollege Uwe Serke. – Das Wort hat der Abgeordnete Patrick Schenk, AfD-Fraktion. Patrick Schenk (Frankfurt) (AfD): Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit diesem Gesetzentwurf möchte die Landesregierung die hessischen Vollzugsgesetze – nicht nur, aber vorwiegend – an die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpassen. Dagegen ist nichts einzuwenden, weder in der Sache noch in der Umsetzung. Hintergrund ist – darauf wurde eben vielfach hingewiesen, wir alle wissen das –, dass das Bundesverfassungsgericht 2023 die Vergütungsregelungen im Strafvollzug Bayerns und Nordrhein-Westfalens beanstandet hatte. Das führte zwangsläufig auch zu Änderungs- und Handlungsbedarf in Hessen. Neben notwendigen redaktionellen Änderungen – der Herr Justizminister hat sie genannt – ist positiv hervorzuheben, dass der Entwurf nicht nur den Zahlbetrag erhöht, sondern auch die Zwecke der Vergütung, den Stellenwert der Beschäftigung und die wesentlichen Vergütungsstufen nun gesetzlich regelt. Wenn wir gerade dabei sind, möchte ich für meine ganz deutlich hier und heute einen Dank an die Beschäftigten im Justizvollzug aussprechen. (Beifall AfD) Bezüglich des Stellenwertes der Beschäftigung in Haft allerdings durchaus eine Warnung vor zu viel Euphorie angebracht; denn die Beschäftigung in der Haft ist nicht zwangsläufig das segenspendende Allheilmittel, ein straffreies Leben nach der Haft garantiert. Vielmehr ist hierfür, neben anderen Faktoren, die Stabilität von schäftigungsverhältnissen nach der Haft entscheidend. ergeben auch regelmäßige Erkenntnisse der – ein schwieriges Wort – Desistance-from-crime-Forschung. Im Übrigen bezieht sich die Landesregierung in ihrer setzesbegründung auch auf einige der maßgeblichen en, wie die von Andrews und Bonta, sodass davon gehen ist, dass dieses Problem durchaus erkannt ist. Meine Damen und Herren, man könnte sich darüber mit der Frage beschäftigen, ob das Bundesverfassungsgericht die Grenzen seiner Kompetenzen in der Gewaltenteilung im Einzelfall noch einhält oder dem Gesetzgeber seine Aufgaben detailliert vorschreibt. Das kommt ja weilen vor. Der Gesetzgeber sollte immer noch genügend Handlungsspielraum haben, um entsprechende Rechtsprechung umzusetzen. Aber dieser Gesetzentwurf bietet wenig Angriffsfläche. Das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung von 2023 einfach recht, und kann die Umsetzung dieser Entscheidung nicht falsch Rechtsstaatlich positiv sind außerdem die vorgesehenen Verbesserungen bei medizinischen Zweckmaßnahmen, Berücksichtigung von Patientenverfügungen und die regelung der Telekommunikationsüberwachung. Zu ist von Frau Kollegin Schardt-Sauer darauf hingewiesen worden, dass das alles im rechtsstaatlichen Rahmen zu folgen hat. All dies ist nicht zu beanstanden, weswegen – ohne der Beratung im Fachausschuss jetzt vorzugreifen diesem Gesetzentwurf zustimmen werden. Wenn wir überhaupt einen Kritikpunkt haben – hängt aber nicht unmittelbar mit dieser Neuerung der zugsgesetze zusammen –, dann ist das dieser: Wenn einem Antrag oder an einem Gesetzentwurf nichts setzen gibt, dann sollte man ihm einfach zustimmen. (Beifall AfD) Wenn alle demokratischen Fraktionen hier im Hause sem Grundsatz folgen würden, dann wären wir auch dem Weg zu einem sachorientierten, parlamentarisch digen Politikstil. Meine Fraktion ist dazu bereit. – Dank. (Anhaltender Beifall AfD)

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