Frank Lortz
Frau Ministerin, herzlichen Dank. – Keine weiteren Wortmeldungen. Stimmen wir den Entschließungsantrag ab? (Zurufe: Ja!) – Ja. – Dann kommen wir zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU und SPD, Tagesordnungspunkt 35. Wer ihm seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. – CDU, SPD, Kollege Gaw. Wer ist dagegen? – Das sind die AfD, der Kollege Herr, die FDP und die GRÜNEN. Das war es? (Maximilian Müger (fraktionslos): Ich auch!) – Kollege Müger ist auch dagegen. Es reicht trotzdem nicht. – Damit ist der Entschließungsantrag beschlossen. Ich rufe Tagesordnungspunkt 7 auf: Erste Lesung Gesetzentwurf Landesregierung Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – Drucks. 21/5062 – Das Gesetz wird vom Wirtschaftsminister, Herrn Staatsminister Mansoori, eingebracht. Kaweh, bitte, du hast das Wort. Kaweh Mansoori, Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum: Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist nie ganz einfach, nach den großen Themen des heutigen Vormittags zu einem eher technischen Thema zu kommen. Aber auch das gehört zu den Beratungen hier im Parlament dazu. Ein solches habe ich Ihnen mitgebracht. Das IHK-Gesetz ist ein Bundesgesetz. Das Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern ist ein hessisches Gesetz, zu dem uns vielleicht irgendwann auch ein leichterer Titel einfällt, bei dem sofort klar wird, worum es da geht. Es geht um die staatlichen Befugnisse, die Aufsicht und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Industrieund Handelskammern bei uns in Hessen. Dieses Gesetz von 1957 ist zweimal verlängert worden, zuletzt bis 2027. Festgehalten ist in dem Gesetz, dass dazu eine Evaluierung stattfindet. Diese Evaluierung ist 2024 angestoßen worden. Im Rahmen der Evaluierung sind der Hessische Landkreistag, der Hessische Städte- und Gemeindebund, der Hessische Städtetag sowie der Hessische Industrie- und Handelskammertag eingebunden worden. Im Ergebnis haben sich zwei inhaltliche Änderungen herausgestellt. Die eine inhaltliche Änderung ist, dass das Gesetz an das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz angepasst werden soll, mit Blick auf die Vollstreckung zugunsten von kleinen Gemeinden. Die sind zwar häufig die zuständige Vollstreckungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Vollstreckung von Maßnahmen der Industrie- und Handelskammern, haben aber selbst keine eigene Vollstreckungsstelle mit eigenen Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten. Deswegen soll geregelt werden, dass analog zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz in diesem Fall der jeweilige Landkreis, in dem die Gemeinde liegt, vollstreckt. Zweitens. Das entsprechende hessische Ausführungsgesetz befugt die Industrie- und Handelskammern im Bereich der freien Berufe, Personen als Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu beeidigen, und zwar eingeschränkt auf das Gebiet der Industrie, des Handels, des Immobilienwesens, des Bank- und Börsenwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft und des Verkehrswesens. Dieser Katalog, der abschließend geregelt ist, wird nicht mehr als zeitgemäß beurteilt. Deswegen soll durch das Einfügen des Wortes „insbesondere“ den Industrie- und Handelskammern die Möglichkeit gegeben werden, auch in anderen Bereichen der freien Berufe Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu beeidigen. Im Übrigen soll das Gesetz um zehn Jahre verlängert werden. Wir freuen uns auf die Beratung. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall CDU und SPD)
