Astrid Wallmann
Vielen Dank, Frau Abgeordnete. – Ich darf das Wort dem hessischen Innenminister geben. Herr Staatsminister Prof. bei Poseck, Sie haben das Wort. Bitte schön. „Parein- Prof. Dr. Roman Poseck, Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz: anderen Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Sehr geehrte Frau Abgeordnete Dahlke, der Landesregierung ist es ein Anliegen, un- dass Sonn- und Feiertage für die Freizeitgestaltung, das die es Hobby und die Besinnung genutzt werden. Daher ist es ihr auch ein Anliegen, dass Keramikstudios an Sonn- und darüber Feiertagen weiterhin die bisherigen Angebote der Freizeitgestaltung machen können. Dies wird den Inhabern aufgrund eines derzeit gültigen Erlasses an die nachgeordneten Behörden durch das Innenministerium ermöglicht. Er ist nicht, wie die Fragestellung suggeriert, bis zum 30. September befristet. Mittlerweile hat die Landesregierung die Rechtslage geprüft und ein Meinungsbild, auch aus anderen Bundesländern, eingeholt. Nach Auffassung der Landesregierung Sport, sind Keramikstudios, die dem üblichen Betriebskonzept entsprechen, als Freizeit- und Erholungseinrichtungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 des Arbeitszeitgesetzes einzuordnen. Damit ist nicht nur ihre Öffnung an Sonnsehr und Feiertagen möglich, sondern auch die Beschäftigung ja, es von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Kennzeichnend für diese Betriebe ist, dass die Besucherinnen und rich- Besucher in den Räumlichkeiten des Studios selbst kreativ und tätig werden, indem sie vorgefertigte Keramikrohlinge beimmer malen und individuell gestalten. Der Betreiber stellt die sagen: für die Freizeitbetätigung erforderlichen Räumlichkeiten, jetzt Materialien und Arbeitsplätze zur Verfügung. Das Innenministerium und das für das Arbeitszeitrecht zuständige Sozialministerium haben sich auf der Grundlage der Bewertung auf einen gemeinsamen Erlass geeinigt und schaffen somit eine einheitliche Grundlage für den Vollzug in Hessen. Damit besteht für Keramikstudios, die dem typischen Betriebskonzept entsprechen, auch über den 30. September hinaus eine rechtssichere Grundlage für die Sonntagsöffnung.
