hessischer-landtag.de ↗

Astrid Wallmann

28.04.2026 Sitzungen 21/64

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Pürsün. – Für die Beantwortung der Frage darf ich das Wort der Ministerin für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege geben. Frau Staatsministerin Stolz, bitte schön. Diana Stolz, Ministerin für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege: Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Pürsün, in Hessen richten sich die Durchsuchungsregelungen außerhalb vom Maßregelvollzug danach, aus welchem Grund man sich in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik aufhält, also ob es sich um eine Zwangseinweisung oder um eine sogenannte Selbsteinweisung handelt. Im ersten Fall, also der Unterbringung nach § 16 ff. PsychKHG, sind Durchsuchungen durchaus möglich: im Rahmen der §§ 23 Satz 2, 22 Absatz 1 oder 21 Absatz 1 Nr. 3 PsychKHG. Im zweiten Fall, also bei einem freiwilligen Klinikaufenthalt, können bei Gefahr im Verzug polizeiliche Durchsuchungsmaßnahmen nach den § 36 bis 39 HSOG ergriffen werden. Kurz gesagt: Neben dem Hausrecht der Kliniken sind für Selbsteinweiser das allgemeine Polizeirecht und für untergebrachte Personen die Regelungen des PsychKHG maßgeblich.

Alle Reden von Astrid Wallmann Protokoll ↗