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André Stolz

CDU 19.03.2026 Sitzungen 21/63

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Schwaier, der Antrag ist so überflüssig wie ein Kropf. Er ist zudem inhaltlich falsch. Entschuldigen Sie, das Thema eignet sich wirklich nicht, an dieser Stelle zu skandalisieren. (Beifall CDU, SPD und vereinzelt BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) Liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist kein politisches Streitthema, sondern der VGH hat eine sowohl politisch als auch vom Verfahren her unstrittige Umsetzung aus formellen Gründen verworfen. Oder haben Sie, lieber Kollege Schwaier, damals in der Debatte, die wir im Jahr 2022 geführt haben, auf diese verfahrensrechtlichen Bedenken hingewiesen? Sie haben es natürlich nicht gemacht, weil Sie damals gar nicht wussten, dass es Bedenken in dieser Hinsicht gab. Bleiben Sie in dieser Sache ruhig. Ich glaube nicht, dass sich dieses Thema zur Skandalisierung eignet. (Beifall CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Freie Demokraten) Zum Sachverhalt. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz, ein Bundesgesetz, führt aus, dass Hessen bis 2027 1,8 % seiner Fläche als Windvorrangfläche ausweisen muss. Das heißt, auf diesen Flächen hat die Windenergie bauplanerisch Vorrang. Alle anderen Flächen – das ist ja das Schöne, 98,2 % – sind für Windenergie nicht privilegiert, nein, sie sind sogar stark eingeschränkt. Nach diesem Gesetz erfüllen die Länder die Vorgaben – ich zitiere das Gesetz –, wenn die Länder „die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen …“ Das Land kann also entweder durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung entsprechende regionale Teilflächenziele für eigene Raumordnungspläne festlegen, die in Summe dann den Flächenbeitragswert erreichen. – Das ist alles sehr kompliziert, zumindest theoretisch, und sehr juristisch. Genau von dieser Möglichkeit hat Hessen Gebrauch gemacht, sogar schon vorher, bevor das Gesetz überhaupt in Kraft getreten ist. Gleichzeitig hat damals wiederum der hessische Gesetzgeber sehr vorbildlich auf der Basis dieses Bundesgesetzes nahezu im zeitlichen Gleichlauf das Hessische Energiegesetz angepasst und folgenden Passus mit aufgenommen – ich zitiere wieder –: „In den Regionalplänen sind anteilig“ – ich betone das ganz stark, ich gehe darauf später noch einmal ein – „Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie …“ – gemäß dem Windenergieflächenbedarfsgesetz, also dieser Wert von 1,8 % – „auszuweisen.“ Das heißt, der Landesgesetzgeber hat Ende 2022 mit der Änderung des Hessischen Energiegesetzes festgelegt, dass in den Regionalplänen anteilig Vorranggebiete im Sinne des Bundesgesetzes, so steht es, auszuweisen sind, liebe Kolleginnen und Kollegen. Hessen hat diese Vorgabe umgesetzt. Es hat diese Vorgabe in den Regionalplänen umgesetzt. Es hat sie in den Teilplänen Energie umgesetzt, und zwar mit entsprechenden Quoten, für Nordhessen 2 %, für Mittelhessen 2,2 % und für Südhessen 1,5 %, anteilig zu 1,8 %. Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn Sie das summieren und den Durchschnitt bilden, erkennen Sie, dass das sogar 1,89 % sind. Ich fasse das noch einmal in einfacher Sprache zusammen. Für mich ist es immer wichtig, dass man es auf die einfache Sprache herunterbricht. Der Bund hat gesagt: Ihr müsst Flächen in einem bestimmten Umfang festlegen. Ihr dürft das Verfahren und das Wie selbst bestimmen. Das heißt, es kann nach Regionen unterschiedlich aufgeteilt werden. – Hessen hat genau das gemacht. Es hat diesen Weg eingeschlagen und hat, wie bundesgesetzlich vorgegeben, das im Landesgesetz, im Hessischen Energiegesetz, geregelt. Trotzdem sagt der Verwaltungsgerichtshof: Nein, die Feststellung, dass die 1,8 % erreicht sind, ist hinfällig. Ihr habt nicht von der Möglichkeit der regionalen Aufteilung Gebrauch gemacht. – Ich muss als Nichtjurist ganz klar sagen, ich verstehe es nicht. Ich befinde mich allerdings auch mit Verwaltungsrichtern in einem guten Umgang. Sie sie würden diese Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht teilen. Aber das ist in unserem Rechtsstaat dass sich die Rechtsauffassungen ändern können. Kolleginnen und Kollegen, das haben wir zur Kenntnis nehmen und damit umzugehen. (Vereinzelter Beifall CDU) Die Begründung des Urteils steht noch aus. Das hat Kollege auch schon gesagt. Wir wissen eigentlich gar genau, was da drinsteht. Das ist somit ein Stochern Unbekannten. Wir haben lediglich einige Verlautbarungen des Verwaltungsgerichtshofs über die Presse entnehmen können. Dort steht so etwas wie, der Passus im Hessischen Energiegesetz würde nicht ausreichen. Was könnte das denn sein? Sie sind schon auf Aspekt eingegangen. Entweder könnte es sein, dass Verwaltungsgerichtshof entgegen seiner bisherigen Rechtsauffassung – das sage ich ganz bewusst – die gionalversammlungen nicht mehr als Organe des ansieht – das wäre ein Novum –, oder bzw. und der waltungsgerichtshof stört sich an dem Begriff „anteilig“ im Hessischen Energiegesetz. Dort heißt es, dass in Regionen „anteilig“ zu den 1,8 % Vorranggebiete weisen sind. Ich sage Ihnen das als jemand, der Mathematik studiert Aber auch wenn ich mich mit Juristen unterhalte, ziemlich klar, dass das Wort „anteilig“ so zu verstehen dass es sich um gleiche oder unterschiedliche Anteile deln kann. Es steht eben nicht drin: in gleichen Anteilen. (Beifall Stephan Grüger (SPD)) Wenn man von Anteilen spricht, dann können das schiedliche oder gleiche Anteile zu einem Gesamtwert sein. Allerdings ist das eine ziemlich klare Sache. wegen bin ich sehr gespannt auf die Begründung, diesbezüglich Stellung genommen wird. Wir werden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kennen, wenn auf dem Tisch liegt. Lassen Sie mich an dieser Stelle unmissverständlich halten – das ist mir politisch sehr wichtig –: Wir sind zuvor unter Schwarz-Grün und jetzt unter Schwarz-Rot sehr einig, was wir wollen. Wir wollen, dass unterschiedliche Regionen unterschiedliche Anteile für die Windvorrangflächen liefern. Wir sagen ganz bewusst, dass für das stärkste wirtschaftliche Zentrum Europas – das ist der Regierungsbezirk Darmstadt – aufgrund der dichten Besiedlung, der Verdichtung und der flächenmäßigen Versiegelung, grund der Belastungen wie durch den Industriepark oder durch Opel, durch das größte kontinentaleuropäische Luftverkehrsdrehkreuz, durch Europas größten Eisenbahnverkehrsknoten und durch das verkehrsaufkommensstärkste Autobahnnetz Europas – ich sage ganz bewusst – gere Vorgaben hinsichtlich der Windenergievorrangflächen gelten sollen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, das für uns außer Frage. Das werden wir umsetzen. (Beifall CDU und vereinzelt SPD) Der Verwaltungsgerichtshof hat Revision zugelassen. sofern hat das Urteil noch keine Rechtskraft. Bis bleibt alles beim Alten. Windenergieanlagen außerhalb Vorranggebiete bleiben auch weiterhin bauplanerisch sagen, privilegiert. Sie sind also stark eingeschränkt. Das ist auch vernünftig. so, Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Hessische LandesreLiebe gierung wird im Geiste ihrer im Jahr 2022 getroffenen zu Beschlüsse agieren. Wenn das Urteil da ist, werden wir schauen, ob und wie eine Anpassung des Hessischen Energiegesetzes notwendig wird. Das Fazit lautet: kein Fehler, kein Chaos und keine Rechtsder nicht unsicherheit. Ich rate ganz klar zur Gelassenheit. Wir erreichen in Hessen sogar 1,89 %. Wir erreichen damit die im bundesgesetzlichen Vorgaben. Wir stehen bereit, bei einer sich ändernden Rechtsauffassung entsprechend zu agieren. Das werden wir möglicherweise in naher Zukunft auch tun. – Herzlichen Dank. (Beifall CDU und vereinzelt SPD) einen der eigenen

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