Dr. Daniela Sommer
Für die Landesregierung darf ich dem Justizminister das Wort erteilen. Herr Staatsminister Heinz, bitte schön. Christian Heinz, Minister der Justiz und für den Rechtsstaat: Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ganz vor die Klammer gezogen, möchte ich sagen, ich finde es ausgesprochen begrüßenswert, dass die übergroße Mehrheit hier im Haus das gemeinsame Ziel hat, Ersatzfreiheitsstrafen möglichst zu vermeiden und darauf zu verzichten. Das Strafrecht ist immer nur das allerletzte Mittel des Staates – insbesondere auch Freiheitsstrafen –, um ein sanktionswürdiges Verhalten entsprechend zu sanktionieren. Am Ende gehört zur Wahrheit aber auch, dass der Staat nicht auf das Strafrecht verzichten kann, weder auf Freiheitsstrafen verzichten kann, noch auf Geldstrafen verzichten kann, und wenn diese nicht eingebracht werden können, leider auch manchmal nicht auf Ersatzfreiheitsstrafen verzichten kann. Deshalb gibt es parteiübergreifend seit über 40 Jahren – genauer gesagt, seit 1981, damals mit der eingeführten Tilgungsverordnung – ein sehr bewährtes System, das immer weiterentwickelt worden ist. Das klassische Modell über die Sozialen Dienste der Justiz trägt bis heute den Titel „Auftrag mit Antrag“. Ergänzend gibt es noch – sozusagen als weitere Ausnahme von der Ausnahme, wenn Ersatzhaft nicht angetreten wird, was der Regelfall ist, wenn nicht bezahlt wird – das Projekt „Auftrag ohne Antrag“, bei dem in den geeigneten Fällen neben den Sozialen Diensten der Justiz zusätzlich – das ist sehr untypisch für die Justiz – freie Träger tätig werden. Lassen Sie mich sagen: Beide Systeme und beide Elemente greifen sehr gut ineinander und bilden ein sehr gut funktionierendes Netz, das den Verurteilten frühzeitig Wege eröffnet, eine Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Ich muss an dieser Stelle nochmals daran erinnern: Die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Durchbrechung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelfalls, ist aber ausdrücklich erwünscht. Dieses System ist seit vielen Jahren erfolgreich. Es wurde auch unter roten, grünen, gelben, schwarzen Justizministern immer fortgesetzt und fortentwickelt. Auch mein Ziel ist es jeden Tag, dieses System noch besser zu machen – mehr dazu aber gleich noch –, und das tun wir auch. Es hat sich fortlaufend weiterentwickelt. Jetzt komme ich zu dem Antrag. Die beiden hier in Rede stehenden Forderungen sehen vor, in diesem System einen verpflichtenden Verfahrensschritt einzuführen. Zum ersten Teil. Eine Verpflichtung zur Beauftragung der Sozialen Dienste der Justiz oder der freien Träger entspricht weder der bundesrechtlichen Ausgestaltung noch der praktischen Realität in Hessen. Dazu haben Herr Müller und auch Frau Hartdegen einiges Zutreffendes ausgeführt, sodass ich mit Blick auf die Redezeit auf eine vollständige Wiederholung gerne verzichten möchte. Am Ende ist es so: Wir investieren bereits jetzt 400.000 Euro in das Projekt „Auftrag ohne Antrag“ und werden das auch im Jahr 2026 so fortsetzen – sofern Sie dem Haushalt zustimmen – und das Projekt entsprechend weiterführen. Eine weitere gesetzliche Vorgabe, die nicht übergangen werden darf, möchte ich dennoch kurz erwähnen: § 2 Absatz 1 der Strafvollstreckungsordnung verpflichtet den Staat, „die richterliche Entscheidung mit Nachdruck und Beschleunigung [zu] vollstrecken“, sodass eine verpflichtende Schleife, wie Sie das vorsehen, das Verfahren eher verlangsamen würde. In der verbleibenden Zeit noch kurz zur zweiten Forderung aus dem Antrag, eine gesetzliche Grundlage für die generelle Übermittlung personenbezogener Daten an freie Träger zu schaffen. Auch dies ist aus meiner Sicht nicht angezeigt. Herr Müller und Frau Hartdegen haben beide schon zu Recht darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Oktober 2023 § 459e Absatz 2a der Strafprozessordnung gilt, der solche Übermittlungen bereits heute ermöglicht. Nur zur Erinnerung: Die Initiative aus dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, die anscheinend als Vorbild genommen wurde, stammt von vor dem Inkrafttreten dieser neuen Norm der Strafprozessordnung. Im Übrigen sieht das auch das vom Antragsteller in der Antragsbegründung als Vorreiter angeführte und als Referenz herangezogene schleswig-holsteinische Justizministerium so. Dieses hat eine Kleine Anfrage in diesem Jahr entsprechend beantwortet. Da sind wir völlig gleichlautend mit den Kollegen in Schleswig-Holstein. Auch dort wird kein weiterer gesetzlicher Optimierungsbedarf gesehen. Ich muss sagen: Die Kollegin von der Decken hat vollkommen recht, ich sehe es genauso. Ferner bin ich dankbar, dass Frau Hartdegen und Herr Müller schon auf den Erlass vom 13. November 2025 hingewiesen haben, der aus meinem Haus kam. Dort werden klare und verbindliche Standards für die Auswahl geeigneter Fälle geschaffen. Das bewährte System wird also fortgesetzt. Wenn man es zusammenfassen kann: Die vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen sind von guten Intentionen getragen, sie verfehlen jedoch ihr Ziel. Sie wären im Fall ihrer Umsetzung mehr Bürokratie. Sie wären am Ende – ganz zugespitzt – entweder ein Fall für den Hessischen Rechnungshof oder für den Entbürokratisierungsminister, aber keine Verbesserung für dieses wichtige Projekt „Auftrag ohne Antrag“. – Herzlichen Dank. (Beifall CDU und SPD)
