Frank Lortz
Vielen Dank. – Wir sind am Ende der Debatte. Der Gesetzentwurf wird zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Fachausschuss überwiesen. Dann sind wir auch am Ende der Tagesordnung. Meine Damen und Herren, ich danke Ihnen für das freundschaftliche Miteinander, wünsche Ihnen einen schönen Abend und schließe die Sitzung. Alles Gute. (Schluss: 19:47 Uhr) Anlage (Fragestunde – Drucks. 21/2435) Frage 203 – Matthias Körner (SPD): Ich frage die Landesregierung: Inwiefern trägt der Integrationsbonus konkret dazu soziale Integrationsmaßnahmen und eine betriebliche kommenskultur in kleinen und mittleren Einrichtungen zielt zu stärken? Antwort Heike Hofmann, Ministerin für Arbeit, gration, Jugend und Soziales: Lassen Sie mich eines voranstellen: Der hohe Fachkräftebedarf betrifft alle Lebensbereiche und Branchen Deutschland und auch alle Kreise und kreisfreien in Hessen. Allein in Hessen fehlen bis 2030 ca. Fachkräfte, insbesondere auch in der Sozialwirtschaft. Mehr Menschen steigen altersbedingt aus dem Erwerbsleben aus, als neue hinzukommen. Die Sicherung der und Arbeitskräftebasis ist für Hessen zentral, um das als lebenswerten Wirtschafts-, Technologie-, Innovations-, Arbeits-, Bildungs- und Lebensstandort zu sichern auszubauen. Die Landesregierung hat folgerichtig die Fach- und beitskräftesicherung zu einem Schwerpunkt ihrer rungsarbeit erklärt. Ziel ist es, möglichst viele Potenziale im In- und Ausland abzuschöpfen. Verschiedene Branchen und auch einzelne Arbeitgeber mit Personalbedarf bereits heute Schwierigkeiten, geeignetes Personal zu den. Insbesondere in den Berufsfeldern Kinder-, JugendEingliederungshilfe sowie pflegerische Versorgung ein hoher Personalbedarf. Die Ausschöpfung internationaler Potenziale ist von besonderer Bedeutung. Die Antragszahlen im der beruflichen Anerkennung ausländischer Abschlüsse, insbesondere in den reglementierten Engpassberufen, steigen in Hessen stetig. Der Integrationsbonus richtet sich an kleine Einrichtungen und Betriebe in der Kinder- und Jugendhilfe, der derungshilfe und der pflegerischen Versorgung, die rung mit der Durchführung des betrieblichen/praktischen Teils der Nachqualifizierung von internationalen Fachkräften zum Zwecke des Erwerbs der deutschen Berufserlaubnis/Zulassung aufweisen. Ziel des Integrationsbonus ist es, dass die Betriebe/Einrichtungen, in denen der praktische Teil der beruflichen Anerkennungsverfahren umgesetzt wird, zusätzlich liche Maßnahmen zur sozialen Integration der tionalen Fachkräfte weiterentwickeln und umsetzen. diesen zusätzlichen Aufwand kann die Einrichtung einmaligen Personalkostenzuschuss in Höhe von bis 12.000 Euro erhalten. Die Hessische Landesregierung unterstützt somit unmittelbar kleine Betriebe und Einrichtungen der oben ten Branchen bei ihrem Engagement bei der Erschließung wichtiger Auslandspotenziale und schafft Anreize, betrieblichen Maßnahmen zur Integration internationaler Fachkräfte weiterzuentwickeln und auszubauen. Frage 204 – Marion Schardt-Sauer (Freie Demokraten): Ich frage die Landesregierung: bei, Wann können die Ortsgerichte, als Hilfsbehörden der JusWillge- tiz, mit einer Einbindung in das Mailsystem der hessischen Justiz (@justiz.hessen.de) rechnen? InteAntwort Christian Heinz, Minister der Justiz und für den Rechtsstaat: Die Ortsgerichte als „Hilfsbehörden der Justiz“ sind in in ihrer Form in Deutschland einmalig. Städte 240.000 In Hessen gibt es rund 4.500 Ortsgerichtsmitglieder. Diese werden auf der Grundlage des Ortsgerichtsgesetzes auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde von dem Präsidenten oder Direktor des zuständigen Amtsgerichts ernannt. FachLand Die ehrenamtlich aktiven Mitglieder der Ortsgerichte übernehmen die Beglaubigung von Unterschriften und Abund schriften, Wertschätzungen an Grundstücken und beweglichen Sachen, die Erteilung von Sterbefallsanzeigen, die Sicherung des Nachlasses und wirken bei der Festsetzung Arvon Grundstücksgrenzen sowie der Erledigung von ErsuRegiechen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit. Als Hessische Landesregierung unterstützen wir ihre wichhaben tige Arbeit kontinuierlich. finSo haben wir beispielsweise zuletzt zum 1. Januar 2023 die Gebühren für ortsgerichtliche Leistungen erhöht. Daund mit wurde auch die besondere Wertschätzung gegenüber besteht dem ehrenamtlichen Engagement der Ortsgerichtsmitglieder zum Ausdruck gebracht, ohne dabei die Bürgerinnen und Bürger über Gebühr zu belasten. hierbei Bereich Ebenso wurde der neue § 18 Absatz 4 des Ortsgerichtsgesetzes geschaffen, womit sichergestellt wurde, dass die Ortsgerichte weiterhin Schätzgutachten für Finanzämter vornehmen dürfen. Die Ausstattung der Ortsgerichte mit Sachmitteln, wozu Einglie- auch die Ausstattung mit IT gehört, fällt wiederum gemäß Erfah§ 28 Hessisches Ortsgerichtsgesetz in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gemeinde, in deren Bezirk das Ortsgericht liegt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht geplant, die Ortsgerichte in das Mailsystem der hessischen Justiz einzubinden. Zur Frage, wie die Landesregierung die Kommunen bei der IT-Ausstattung der Ortsgerichte unterstützen kann, bebetriebfindet sich mein Haus im Austausch mit den Interessenverinternabänden und der kommunalen Seite. Für einen zu Frage 206 – Kaya Kinkel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ich frage die Landesregierung: genannWann wird sie die Verordnung zur Umsetzung der verihre pflichtenden Wärmeplanung veröffentlichen? Antwort Kaweh Mansoori, Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum: Für die Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) des Bundes in Landesrecht ist ein vollumfängliches Rechtsetzungsverfahren notwendig. Vom 17. März 2025 bis 18. Mai 2025 erfolgte die Verbändeanhörung, bei der den Kommunalen Spitzenverbänden sowie einschlägigen Interessenverbänden Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zum Verordnungsentwurf zu beziehen. Derzeit werden die Anmerkungen in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz geprüft. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist im Laufe des Jahres zu rechnen. Gemeinden müssen aber nicht auf das Inkrafttreten der Verordnung warten, wenn sie schon früher mit der Wärmeplanung beginnen möchten, da sich die inhaltlichen Vorgaben für die Erstellung von Wärmeplänen aus dem WPG, also dem Bundesrecht, ergeben. Zahlreiche Kommunen haben ihre Wärmepläne auch bereits erstellt und veröffentlicht, wie zum Beispiel Eschwege. Unterstützung erhalten die Kommunen durch die LandesEnergieAgentur LEA Hessen. Sie unterstützt mit verschiedenen Leitfäden, zum Beispiel zur Öffentlichkeitsbeteiligung, oder mit Austausch- und Informationsformaten wie der Plattform „Hessische Kommunen für die Wärmewende“. Das Musterleistungsverzeichnis des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) des Bundes hilft den Kommunen wiederum bei der Vergabe etwaiger Dienstleistungen im Rahmen der Wärmeplanerstellung. Frage 210 – Marcus Bocklet (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ich frage die Landesregierung: Wann ist mit der Drug-Checking-Rechtsverordnung in Hessen zu rechnen, die es Trägern der Drogenhilfe erlauben würde, Drogen auf deren Zusammensetzung und potenziell lebens- und gesundheitsgefährdende Verunreinigungen zu prüfen? Antwort Diana Stolz, Ministerin für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege: Aufgrund der erheblichen gesundheits- und drogenpolitischen Bedeutung bedarf es einer gründlichen und umfassenden Prüfung, welche Modalitäten an etwaige hessische Drug-Checking-Modellvorhaben zu stellen sind. Dies muss zunächst landesregierungsintern geprüft werden. Frage 211 – Andreas Ewald (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet sie den aktuellen Entwurf des Bundesinnenministeriums der Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen, insbesondere im Hinblick auf die geplante dauerhafte Speicherung und Weitergabe früherer Geschlechtseinträge und Vornamen? Antwort Prof. Dr. Roman Poseck, Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz: Am 1. November 2024 ist das Selbstbestimmungsgesetz des Bundes (SBGG) in Kraft getreten. Hiernach kann jeder seinen Geschlechtseintrag und seinen Vornamen durch Selbsterklärung vor dem Standesamt ändern lassen. Zentrale Angaben zur Identität einer Person können damit erstmals ohne Prüfung und ohne Mitwirkung Dritter verändert werden. Im Meldewesen ist es wichtig, dass die Behörden die Personenidentität nachvollziehen können. Daten zu früheren Vornamen wurden und werden daher grundsätzlich gespeichert, ohne nach dem Rechtsgrund der Änderung zu unterscheiden. Ebenso wurden und werden frühere Nachnamen und der Geburtsname gespeichert, um beispielsweise Änderungen durch eine Eheschließung nachvollziehen zu können. Die Speicherung und Übermittlung eines früheren Namens ist bei der Kommunikation zwischen öffentlichen Stellen unumgänglich. Das zeigt sich besonders eindrucksvoll bei der Datenübermittlung der Meldebehörde an das Krebsregister. Wenn die Meldebehörde dem Krebsregister Änderungen nicht mitteilen dürfte, könnte eine Zweiterkrankung nach Namensänderung nicht mehr zugeordnet werden. Stattdessen würde die Erkrankung fälschlicherweise als Ersterkrankung registriert werden. Eine Verarbeitung dieser Daten ist auch unserer aller Sicherheit wegen angezeigt. Die Sicherheitsbehörden müssen in der Lage sein, Ermittlungsakten, Vorstrafen und DNATreffer eindeutig einer Person zuzuordnen. Ohne Kenntnis der Namensänderung können Wiederholungstäter in den Systemen der Sicherheitsbehörden nicht identifiziert werden. Das hätte zur Folge, dass Opfer nicht hinreichend gut geschützt werden können. Zum Beispiel wäre es für einen vorbestraften Sexualstraftäter möglich, sich mit einem neuen Namen an einer Schule zu bewerben und eingestellt zu werden, da die Hintergrundprüfungen zum neuen, geänderten Namen keine Treffer ergeben würden. Viele Straftäter bedienen sich verschiedener Namen, weil sie sich der Strafverfolgung entziehen wollen. Mit einer vollständigen und lückenlosen Dokumentation kann die Polizei Alias-Personalien besser enttarnen und zuordnen. Ohne eine Weitergabe der Daten könnten Straftäter nach Haftentlassung dahingegen ihre Aktivitäten mit dem neuen Namen fortsetzen, ohne von internationalen Fahndungen erfasst zu werden. Schließlich ist auch bei der Rückführung ausländischer Straftäter und Gefährder und für die Verhinderung einer illegalen Wiedereinreise eine Speicherung aller Namen und Alias-Namen einer Person wichtig. Abschließend möchte ich auf den Fall des Terroristen Anis Amri hinweisen, der bis zu 14 Identitäten verwendete. Er meldete sich unter anderem mit dem Namen „Mohammed Hassan“. Dadurch konnte er mehrfach Sozialleistungen beziehen, seine Rückführung verzögern und die Gefährdereinschätzung verschleiern. Hieraus haben wir die Lehre gezogen, dass wir unsere Behörden mit allen Instrumenten ausstatten müssen, die sie benötigen, um unsere Sicherheit zu gewährleisten. Dazu gehört auch eine lückenlose Datenübermittlung von Meldedaten. Diesen Zielen dient der Entwurf des Bundesinnenministers, den ich daher grundsätzlich befürworte. Frage 216 – Miriam Dahlke (BÜNDNIS 90/DIE NEN): Ich frage die Landesregierung: Wie geht sie mit dem Amt des Antisemitismusbeauftragten bis zur Änderung von § 15 des Gesetzes über den schen Rechnungshof um, vor dem Hintergrund, dass dann die gesetzliche Grundlage dafür gegeben ist, Mitglieder des Rechnungshofs auch die Tätigkeit eines auftragten der Landesregierung ausüben können? Antwort Benedikt Kuhn, Staatssekretär und Chef Staatskanzlei: Bis zu einer Entscheidung der Landtagspräsidentin § 15 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof Herr Becker das Amt des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Jüdisches Leben und den Kampf gen den Antisemitismus (BJA) mit gebotener Zurückhaltung aus und trifft insbesondere keine haushaltswirksamen Entscheidungen in dieser Eigenschaft. Die Geschäftsstelle arbeitet wie gewohnt für die Förderung des jüdischen bens und den Kampf gegen Antisemitismus in Hessen. Frage 219 – Kaya Kinkel (BÜNDNIS 90/DIE NEN): Ich frage die Landesregierung: Können Kommunen die Windenergiedividende auch erhalten, wenn sie Einnahmen aus einem Windpark die Kommunalabgabe (§ 6 EEG) haben? Antwort Ingmar Jung, Minister für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat: Die Ausführungsbestimmungen zur WindEnergieDividende befinden sich in der finalen Abstimmung und werden aussichtlich sehr zeitnah rückwirkend zum 1. Januar in Kraft gesetzt. Es ist vorgesehen, dass eine doppelte Begünstigung WindEnergieDividende und § 6 EEG) ausgeschlossen da die WindEnergieDividende explizit ein subsidiäres gebot an Kommunen darstellt, die anderweitig nicht ziell vom Windkraftausbau profitieren. (zurück zum Text auf Seite GRÜHessierst dass Beder nach übt geLeGRÜdann durch vor- (durch wird, Anfinan3154)
