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Heike Hofmann

24.06.2025 Sitzungen 21/42

Ich denke, den Sachverhalt muss man einer anderen Bewertung unterziehen. Ich will hier klarstellend sagen, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz BenachteiligunGe- gen verbietet. Nicht verhindert werden aber gezielte Fördermaßnahmen für marginalisierte Gruppen, die von struktureller Benachteiligung betroffen sind. Empowerment-Angebote sind eben keine Diskriminierung, sondern sie sollen Chancengerechtigkeit und Teilhabe fördern. Abgebitte Das AGG lässt eine unterschiedliche Behandlung ausdrücklich zu, „wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen“. Das sind die ausdrücklich vorgesehenen positiven Maßnahmen im Sinne von § 5 AGG. (Vereinzelter Beifall SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗