Cirsten Kunz-Strueder
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen die und Kollegen! Bei der ersten Lesung des vorliegenden GeVerfolsetzentwurfs habe ich bereits darauf verwiesen, dass wir, nordie regierungstragenden Fraktionen, die Übertragbarkeit Strafdes Urteils des Bundesverfassungsgerichts, bei dem es um den Fall eines Polizeipräsidenten als politischen Beamten im in Nordrhein-Westfalen ging, auf Hessen prüfen werden. auch Die SPD-Fraktion hatte dazu bereits in der Vergangenheit klar Stellung bezogen. Wir haben uns dafür eingesetzt, solche Positionen nicht als politische Beamte zu besetzen, der und haben daher unsere Position auch gar nicht verändert, zwiKollege Promny. Auch das habe ich bereits damals im Plenum ausgeführt. Ausunbe- (Beifall SPD und vereinzelt CDU) Die sorgfältige Prüfung vor dem Hintergrund des Gerichtsurteils ist nun erfolgt und resultiert für uns in der Aufnahme des hier erwähnten Änderungsantrags zum Hessischen Beamtengesetz in den Änderungsantrag, den wir für das Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Wie kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vorgelegt haben und den wir in diesem Plenum in zweiter und dritter Lesung beraten und auf den Weg bringen. Ich werbe schon jetzt prokla- um Zustimmung dafür. Im Innenausschuss haben wir es schon mehrheitlich zur Zustimmung empfohlen. Damit ist ander hier vorliegende Gesetzentwurf überflüssig, und man ganz hätte ihn zurückziehen können. der (Beifall SPD und Ingo Schon (CDU)) einDenn Anlass für unser Vorgehen, also die Prüfung, war eben das eine erwähnte Gerichtsurteil und nicht der Gesetzentwurf der FDP. Ein (Beifall SPD und vereinzelt CDU) Ich hatte seinerzeit im Plenum darauf verwiesen, dass wir hinschauen werden und dass Sorgfalt vor Schnelligaus keit geht. Beim Hinschauen ist eben aufgefallen, dass wir es neben den nun vorgelegten Änderungen auch eine Aufhebung des § 120a HBG auf den Weg bringen sollten. Genau Abgedas machen wir: Wenn Absätze gestrichen werden, braucht es nicht länger Absätze, die diese ergänzen oder näher beschreiben. Deswegen streichen wir § 120a. Mit dem von uns beschrittenen Weg ändern wir das Hessische Beamtengesetz direkt. Die Änderung erfolgt rechtsstaatlich und rechtssicher im Rahmen eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens, um die rasche Umsetzung eines in rechtlich unstreitigen Sachverhalts zu ermöglichen. Zur Lan- Kritik, die der Presse zu entnehmen war und die auch Bayern eben vorgetragen wurde, stelle ich klar: Bei dem Entder wurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorund schriften handelt es sich um ein sogenanntes Artikelgesetz, aktu- das eine ganze Reihe von gesetzlichen Einzelregelungen ändert. Hier haben wir die Änderungen aufgenommen, die wir nach eingehender Prüfung der Rechtslage und als Ergebnis aus der Anhörung auf den Weg bringen möchten. Wir nehmen die Gesetzesänderung in den Block auf, in dem neben der Hessischen Gemeindeordnung ohnehin beispielsweise auch Änderungen der Hessischen Landdas kreisordnung, des Hessischen Kommunalwahlgesetzes, des Eigenbetriebsgesetzes und des Gesetzes über kommunale Abgaben, aber auch des Versorgungskassengesetzes und des Datenverarbeitungsverbundgesetzes erfolgen. Auch besoldungs- und versorgungsrechtliche Fragen werden in dem Gesetzentwurf neu geregelt. Insofern ist eine Änderung des Hessischen Beamtengesetzes hier durchaus sachverwandt. Sie entspricht dem üblichen Vorgehen bei Artikelgesetzen. Werte Kolleginnen und Kollegen, das hat aus meiner Sicht auch ganz offensichtlich nichts mit Verstecken zu tun, insbesondere da ich, als der vorliegende FDP-Gesetzentwurf im Innenausschuss in öffentlicher Sitzung aufgerufen wurde, direkt auf den entsprechenden Passus im Änderungsantrag zur Kommunalrechtsnovelle verwies, um darauf aufmerksam zu machen. (Beifall SPD und vereinzelt CDU) Dem vorliegenden Gesetzentwurf der FDP werden wir daher nicht zustimmen. Er ist unvollständig und überflüssig. Auch dem Antrag der AfD werden wir nicht zustimmen. Den dort vorgeschlagenen Passus haben wir auch nicht in unseren Antrag mit aufgenommen; denn wir beziehen uns eben ganz klar auf das, was uns das Bundesverfassungsgericht mit auf den Weg gegeben hat: „Dem Status des politischen Beamten kommt gegenüber dem Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein eng zu bestimmender Ausnahmecharakter zu. Der mit dieser Ausnahme verbundene Eingriff in das Lebenszeitprinzip kann nur durch die Besonderheiten der betroffenen Stellung und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt werden. Ihre sachliche Rechtfertigung findet die Ausnahmekategorie der politischen Beamten darin, dass diese nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Es handelt sich regelmäßig um ‚Transformationsämter‘, zu deren Aufgaben es zählt, politische Vorgaben über den bloßen – gegebenenfalls ermessensgesteuerten – Vollzug bereits vorhandenen Gesetzesrechts hinaus in gesetzeskonformes und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln umzusetzen. Wann die Einstufung eines Amtes als in diesem Sinne ‚politisch‘ anzunehmen ist, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die im Rahmen einer in jedem Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Anhaltspunkte dafür bieten können, dass eine fortdauernde politische Übereinstimmung des jeweiligen Amtsträgers mit den politischen Zielen der Regierung für die wirksame Aufgabenerfüllung unerlässlich ist.“ Diese Bewertung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde legend, unterscheidet sich die Rolle eines Landespolizeipräsidenten oder einer Landespolizeipräsidentin klar von der eines Polizeipräsidenten oder einer Polizeipräsidentin in der Fläche. Damit ist eine differenzierte Bewertung notwendig. Das führt dazu, diese Positionen im Status der politischen Beamten zu belassen. Deswegen haben wir den Antrag auch so vorgelegt, wie wir ihn vorgelegt haben. (Beifall SPD und CDU) Um Zustimmung zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit werbe ich – nicht allein aufgrund der von uns aufgenommenen Änderungen zum Hessischen Beamtengesetz, aber sicherlich auch aus diesen Gründen – schon jetzt an dieser Stelle. Ich freue mich, dass wir in der Sache an vielen Punkten Einigkeit haben, und bedanke mich. (Beifall SPD und CDU)
