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Sandra Weegels

AfD 27.03.2025 Sitzungen 21/37

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Herbst 2021 hat die damalige schwarz-grüne Landesregierung den Präsidenten des Landeskriminalamtes und alle übrigen Polizeipräsidenten in den Kreis der politischen Beamten aufgenommen. Diese Veränderung war und ist im wahrsten Sinne des Wortes ein Politikum. Weshalb? Politische Beamte sind nach § 30 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz Beamte, die „… ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen.“ Sie können zudem ungeachtet ihrer Anstellung auf Lebenszeit „jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden“. Wie die FDP in ihrem Gesetzentwurf völlig zu Recht bemängelt, konterkariert eine solche Ruhestandsregelung ohne die Angabe von Gründen das Lebenszeitprinzip gemäß Art. 33 Absatz 5 Grundgesetz, was die neutrale und unabhängige Ausübung der Funktionen der betreffenden Beamten gefährdet. Denn deren Aufgaben erfordern Neutralität und Unabhängigkeit, damit eine objektive und faire Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gewährleistet werden kann. Die derzeitige Regelung, die sie dem politischen Einfluss des Innenministeriums unterstellt, schafft Abhängigkeiten, die ihrer verantwortungsvollen Position nicht gerecht werden. (Beifall AfD) Schon 2021 bemängelten die Opposition aus SPD und FDP sowie Beamtenverbände und Gewerkschaften, dass das LKA gegängelt werden solle. 2022 klagten AfD sowie SPD und FDP vor dem hessischen Staatsgerichtshof, um die neue Regelung zu kippen. Dass die CDU nun mit einem Änderungsantrag ihre eigene Reform gemeinsam mit ihrem Koalitionspartner wieder rückabwickeln will, hat wesentlich mit einer Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen zu tun, die einen gewissen Druck ausübt. Dort wurde im letzten April mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass die Einstufung der Polizeipräsidenten als politische Beamte einen Eingriff in das Lebenszeitprinzip bedeutet und dass weder deren Aufgabenbereich noch deren Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung ihr Amt als ein politisches ausweisen. Laut dem Urteil sind Polizeipräsidien eben keine Behörden, deren Leitungen mit der politischen Linie der Regierung übereinstimmen müssen, und die Unabhängigkeit der Amtsführung ist kein persönliches Privileg des Beamten, sondern dient dem Gemeinwohl. (Beifall AfD) Dass selbst die CDU nun ihren Hang zum Gemeinwohl entdeckt, ist löblich. Auch der Gesetzentwurf der FDP ist, soweit er die Ämter der Polizeipräsidenten und des LKA-Präsidenten betrifft, frei von Fehl und Tadel. Aber im entscheidenden Moment hat Sie der Mut verlassen. Der große Wurf wäre gewesen, auch den Leiter des hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz aus der Riege der politischen Beamten herauszunehmen, wie wir von der AfD es in unserem Änderungsantrag gefordert haben; denn dieses Amt birgt eine hohe Missbrauchsgefahr: (Beifall AfD) einerseits in Bezug auf die politische Opposition, auf Weisung der Landesregierung willkürlich unter gungsdruck gesetzt werden kann, andererseits für den malen Bürger. Dabei müssen nicht einmal schwere taten im Raum stehen, damit der Staat die persönliche Kommunikation der Bürger überwachen darf; denn Gegensatz zur Polizei verfügt der Verfassungsschutz über geheimdienstliche Mittel und operiert in juristischen Grauzonen. Die Politisierung des Amtes geht Hand in Hand mit potenziellen Beeinflussung des Meinungswettbewerbs schen den Parteien und der Gefährdung des politischen Neutralitätsgebots. Von vielen Menschen werden die sagen des Landesamtes für Verfassungsschutz als zweifelbare Setzungen aufgefasst. Dadurch kann schwerer Schaden an der Demokratie entstehen. (Beifall AfD) Deshalb stelle ich Ihnen die politische Gretchenfrage: habt ihrs mit der Demokratie? (Heiterkeit Dr. Frank Grobe (AfD)) Vielleicht nicht ganz so sehr, wie Sie es immer mieren; denn leider haben wieder einmal alle der hier wesenden Fraktionen unseren Änderungsantrag abgelehnt. Dabei wäre eine Zustimmung gerade dieses Mal einfach gewesen, hat doch die überwiegende Anzahl Sachverständigen, die in der Anhörung ihre Expertise brachten, Ihnen eine solche goldene Brücke gebaut. alle Sachverständigen kommen zu dem Schluss, dass Herauslösung des Amtes des Verfassungsschutzpräsidenten aus § 7 HBG verfassungsrechtlich unbedenklich wäre. Experte sieht sie sogar als verfassungsrechtlich zwingend geboten an. Andere Sachverständige argumentieren, dass sie rechtspolitischen Gründen angezeigt sein könnte und im Ermessen des Gesetzgebers liege, eine Herauslösung zu beschließen. Auch der substanzlose Einwand des ordneten Schneider von der CDU, dass in Nordrhein-Westfalen und Hessen unterschiedliche Strukturen vorherrschten, wurde von den Experten mit großem Sachverstand kassiert. (Beifall AfD) Zudem sei die Fußnote gestattet, dass sich die GRÜNEN Thüringen für eine Herausnahme des Präsidenten des desamtes für Verfassungsschutz einsetzen und es in überhaupt keine politischen Beamten gibt – und dort Himmel trotzdem schön blau ist. Zwar mangelt es dem Gesetzentwurf der FDP an Mut Weitsicht, aber da er einen besseren Zustand als den ellen anstrebt, stimmen wir ihm zu. – Vielen Dank. (Beifall AfD)

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