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Prof. Dr. R. Alexander Lorz

25.02.2025 Sitzungen 21/32

dieser rechtlich Nein, Herr Abgeordneter Pürsün, wir halten das Modell keineswegs für verfehlt. Im Gegenteil, das in der letzten Legislaturperiode erlassene Hessische Grundsteuergesetz und das ihm zugrunde liegende Flächen-Faktor-Verfahren ist und bleibt der richtige Weg für eine einfache und verSie fassungskonforme Neuregelung der Grundsteuer. Das Hebesatzverhalten von Kommunen sagt über die Tauglichkeit des Modells überhaupt nichts aus; denn das den Grundsteuermodell – das trifft auf alle Modelle zu, die in der Fläche unterwegs sind – regelt immer nur die Er– Zu mittlung der Steuerbemessungsgrundlage. Egal, zu welcher erste Steuerbemessungsgrundlage man kommt, am Ende komPres- men immer die Hebesätze der Kommune obendrauf, und Haupt- je nachdem, ob die Steuerbemessungsgrundlage höher oder die niedriger ist und welches Aufkommen man erzielen will, zu muss man seine Hebesätze entsprechend anpassen. Das ist nicht etwas, was allen Modellen gemeinsam ist, ganz einfach nach deshalb, weil die Grundsteuer so konzipiert ist. ich in 2025 Ich erlaube mir den Hinweis, dass Ihre eigene Fraktion im nordrhein-westfälischen Landtag unter Drucks. 18/49 vor etwas mehr als zwei Jahren ausdrücklich gefordert hat, Ihnen dem hessischen Weg zu folgen, und dass der Gesetzentgelwurf, den die Freien Demokraten in den nordrhein-westfäRechtslischen Landtag eingebracht haben, nahezu eine 1:1-Kopie des Hessischen Grundsteuergesetzes war. Insofern rege ich sean, dass Sie sich mit Ihren nordrhein-westfälischen Parteikolleginnen und -kollegen einmal darüber austauschen, verfolgt warum auch sie der Meinung sind, dass wir hier in Hessen ein gutes Modell gewählt haben. Wenn ich aus der Begründung zitieren darf: So schreibt dienstdie nordrhein-westfälische FDP in der Begründung zu dem vertiefte Gesetzentwurf, dass mit der Einführung des hessischen dass Modells auch in Nordrhein-Westfalen – das bekanntlich dem Bundesmodell gefolgt ist und das, glaube ich, danach ziemlich bereut hat – die sehr kritischen grundsteuerlichen Lastenverschiebungen zum Nachteil der Wohngrundstücke in Nordrhein-Westfalen vermieden worden wären. In der weiTat treten bei uns in Hessen auch keine solchen kritischen Belastungsverschiebungen zwischen Wohnen und Nicht-Wohnen auf. Vielmehr verteilen sich die neuen SteuAbgeermessbeträge auf die einzelnen Grundstücksgruppen faktisch nahezu genauso wie im alten Recht. Das ist bei einer Reform mit solch erheblicher Tragweite eine bemerkenswerte Punktlandung. (Beifall J. Michael Müller (Lahn-Dill) (CDU))

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