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Astrid Wallmann

10.12.2024 Sitzungen 21/27

Vielen Dank, Herr Staatsminister. Ich muss nur den Hinweis geben, dass die Zeit für die Beantwortung der Frage schon läuft. Aber Sie sind im Zeitrahmen geblieben. (Minister Timon Gremmels: Ich habe eben an den Bundestag gedacht!) – Aber wir sind hier der Hessische Landtag, und wir machen unsere eigenen Regeln. (Allgemeine Heiterkeit und Beifall) Insofern noch einmal herzlichen Dank. Der Test ist auf jeden Fall erfolgreich durchgeführt worden. Im Ältestenrat werden wir das demnächst wieder aufrufen. Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Ich lasse nun über den Gesetzentwurf abstimmen. Ich darf zunächst fragen, wer dem Gesetzentwurf, Drucks. 21/1399 zu Drucks. 21/988, zustimmt. – Das sind die Fraktion der AfD und der fraktionslose Abgeordnete Müger. Ich darf fragen: Wer stimmt dagegen? – Das scheint mir der Rest des Hauses zu sein: die Fraktionen der CDU, der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Freien Demokraten sowie der fraktionslose Abgeordnete Gaw. Ich darf sicherheitshalber noch fragen, ob es Enthaltungen gibt. – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt. Wir sind am Ende der heutigen Tagesordnung angelangt. Ich wünsche Ihnen allen einen schönen Abend. Die Sitzung ist geschlossen. (Schluss: 19:55 Uhr) Anlage (Fragestunde – Drucks. 21/1368) Frage 118 – Katy Walther (BÜNDNIS 90/DIE NEN): Ich frage die Landesregierung: Aus welchen Gründen hat sie bislang darauf verzichtet, den Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim einen Lärmschutzbereich gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 3 bzw. 4 Fluglärmschutzgesetz festzusetzen? Antwort Kaweh Mansoori, Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum: Aufgrund der von Ihnen zitierten bundesrechtlichen ben im Fluglärmschutzgesetz gelten für den militärischen Bestandsflughafen Erbenheim deutlich geringere zungswerte für einen Lärmschutzbereich als zum für den Flughafen Frankfurt. Somit sind Lärmschutzbereiche an Militärflugplätzen deutlich kleiner als für Flugplätze. Daher wäre die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs nach Fluglärmschutzgesetz kein geeignetes Mittel zur vention möglicher Lärmkonflikte in der Umgebung Flugplatzes. Ein solcher Lärmschutzbereich hätte keine Rechtswirkung in Bezug auf baulichen Schallschutz an Bestandsgebäuden. Denn die Vorprüfung im HMWVW hat ergeben, dass ein Lärmschutzbereich gemäß Fluglärmschutzgesetz für militärische Bestandsflughäfen kaum die bestehende Flugplatzfläche hinausgehen würde. wurde von einer Festsetzung abgesehen. Stattdessen wurde vom Land Hessen das für die Prävention von möglichen Lärmkonflikten bei militärischen Flugplätzen geeignete Instrument eines Siedlungsbeschränkungsbereichs gewählt. Das RP Darmstadt hat nach entsprechendem Beschluss der Regionalversammlung am 12. Mai den Antrag der Stadt Wiesbaden auf Zulassung von chungen von Zielen des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 im Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Wiesbaden Ostfeld bei Genehmigung mit einer Auflage verknüpft. In dieser lage ist festgelegt, dass keine Wohnbebauung innerhalb eines Bereichs entwickelt werden darf, in dem ausgehend vom Flugbetrieb am Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim Dauerschallpegel von 55 dB(A) am Tag oder von 50 in der Nacht erreicht oder überschritten wird. schusses Immissionsschutz beschlossenen Empfehlungen über fluglärmbezogene Siedlungsbeschränkungen vom und 15. September 2011. Hierbei wurde also Lärmabgrenzung gewählt, wie sie in Hessen bereits die im Landesentwicklungsplan verankerten Siedlungsbeschränkungen rund um die zivilen Flughäfen gelten. Die Arbeiten im HMWVW zum Siedlungsbeschränkungsbereich zum Flugplatz Erbenheim stehen kurz vor Abschluss und werden dann der zuständigen Regionalplanungsbehörde im RP Darmstadt zur Beachtung telt. Außerdem ist geplant, zusätzliche Informationen das RP Darmstadt und an die Stadt Wiesbaden zu erweiterten Lärmkontur zu übermitteln, für die im einer städtebaulichen Umsetzung des Ostfelds nach lichkeit Maßnahmen zur Prävention von Lärmkonflikten erfolgen sollten. Grund hierfür ist unter anderem, aufgrund der standortspezifischen Gegebenheiten GRÜ- konzentrierte Fluglärmereignisse von erheblichem Ausmaß auftreten können. für (zurück zum Text auf Seite 1746) VorgaAbgrenBeispiel zivile Prädes auch über Daher Abweider Aufein dB(A) 14. dieselbe für dem übermitan einer Fall Mögdass zeitlich

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