Prof. Dr. Roman Poseck
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Pürsün, der Erlass zur Korruptionsvermeidung in Kommunalverwaltungen enthält Hinweise und Empfehlungen an die Kommunen zu organisatorischen Präventionsmaßnahmen sowie zu Verfahrensschritten bei Korruptionsverdachtsfällen. Er begründet keine Rechte oder Pflichten der Kommunen, sondern weist auf bestehende Rechtsvorschriften hin. Das heißt, Korruptionsvermeidung ist auch ohne diesen Erlass grundsätzlich gewährleistet. Die standardisierte Befristung des Erlasses und der Ablauf dieser Frist änderten nichts daran, dass die Kommunen auch weiterhin Bundes- und Landesrecht beachten müssen. Vor Außerkrafttreten des Erlasses trat zudem die Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen in Kraft, die unter Ziffer 1 den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Anwendung empfohlen wird.
