Frederik Bouffier
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Wir beraten heute, wie es eben angeklungen ist, in ter Lesung den Entwurf für das Gesetz zur Änderung Hessischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes für hessischen Universitätskliniken. Ich will mich auf konzentrieren, da hinsichtlich der Änderung des für die hessischen Universitätskliniken nach meiner teilung Konsens herrscht. Die grundsätzlichen Ziele und Linien des Gesetzentwurfs sind schon in der ersten Lesung von Staatsminister dem Kollegen Bauer und auch der Kollegin Kunz-Strueder beleuchtet worden, sodass ich mich im Wesentlichen das beziehen kann, was diese gesagt haben. Im Kern es darum, verschiedene Einrichtungen der Ausbildung der Fortbildung zusammenzuführen und mit einer schule für öffentliches Management und Sicherheit gien zu erzielen und eine qualitativ hochwertige dung zu gewährleisten. Im Wesentlichen waren es zwei Punkte, bei denen Staatsgerichtshof aus verfassungsrechtlichen Gründen Änderung verlangt hat. Mit dem Gesetzentwurf der tionsfraktionen nehmen wir dies nun auf und berücksichtigen mit unserem Änderungsantrag zudem das Ergebnis der Anhörung. weiteren Zum einen ging es um die verfassungsrechtliche Absicherung der Stimmenmehrheit der Professorengruppe und zum der anderen um das Berufungsverfahren sowie um die Bestellung und Abberufung des Präsidenten bzw. der Präsidentin. Mit unserem Änderungsantrag sorgen wir dafür, dass die Stimmenmehrheit bzw. die doppelte Stimmgewichtung der Professorengruppe für Entscheidungen des Senats und des Fachbereichs in allen wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten gilt. Durch diese Anpassung wird die Gremienarbeit an der Hochschule in der Praxis erheblich erleichtert, da Auslegungsschwierigkeiten in Bezug darauf, wann das doppelte Stimmgewicht anzuwenden ist – welche auch durch einen sehr. Katalog oder Verfahrensregelungen nicht vollständig beseitigt werden könnten –, von vornherein vermieden werden. Die im Anhörungsverfahren aufgeworfenen Fragen, ob das Prinzip der Stimmenmehrheit zum Beispiel auch bei der Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten, der EntHerren! sendung der Mitglieder in die Findungskommission und Sitzung dem Erlass der Berufungsordnung nach § 111 Absatz 5 des unter Entwurfs anzuwenden ist, werden mit der Anpassung ob21/1082, solet. Ich komme gleich auch noch zum Änderungsantrag von der GRÜNEN. Dank. Mit der Anpassung des § 107 Absatz 4 Satz 3 des Hochschulgesetzes wird die Mitwirkungsmöglichkeit der Professorengruppe der HöMS weiter gestärkt, und mit Anpassungen des § 111 wird klargestellt, dass das für die Einstellung und die Ruferteilung zuständige Ministerium an die Reihenfolge des Einstellungsvorschlags gebunden ist. Meine Damen und Herren, mit unserem Gesetz und der Änderung werden Wissenschaftsfreiheit und Hochschulautonomie an der HöMS weiter gestärkt. (Beifall CDU und SPD) Auf den Änderungsantrag will ich in gebotener Kürze eingehen. Wir werden ihm, was Sie jetzt nicht überraschen wird, nicht zustimmen. Ich will das vor allen Dingen an einem Beispiel deutlich machen, nämlich sozusagen an dem Kernstück Ihres Änderungsantrags, bei dem es um die Herren! Thematik der Stimmenmehrheit geht. Ich habe eben schon zwei- ein bisschen anklingen lassen, dass ein abschließender Kades talog, wie Sie ihn vorgeschlagen haben, sicherlich wenig die förderlich ist. Sie sagen, in einem abschließenden Katalog Ersteres soll das doppelte Stimmgewicht gelten. Gesetzes Allerdings – das ist das Problematische dabei – werden Beurschon Angelegenheiten, die die Forschung unmittelbar betreffen, von diesem Katalog nicht vollständig erfasst. So wird beispielsweise die Beschlussfassung über die GrundPoseck, ordnung, die Berufungsordnung, Studierendensatzungen oder über Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von auf Leistungsbezügen und für die Ermittlung von Leistungen, ging für welche der Staatsgerichtshof die Professorenmehrheit und ausdrücklich gefordert hat, in dem Katalog nicht erwähnt. Hoch- Entgegen Ihrer Begründung würde durch Ihren Vorschlag Syner- gerade nicht sichergestellt, dass der Professorengruppe Ausbil- die verfassungsrechtlich notwendige Stimmenmehrheit bei Angelegenheiten zukommt, die Lehre und Forschung unmittelbar betreffen. der eine Abschließende Kataloge haben daneben immer auch das Koali- Problem, dass gegebenenfalls neu auftretende oder artverwandte Sachverhalte nicht erfasst werden und damit weiterer Streit vorprogrammiert wird. Wir halten es deshalb für die bessere Lösung, sozusagen durch eine Generalregelung für alle wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten diese Professorenmehrheit verfassungsrechtlich abzusichern. Der Gesetzentwurf samt Änderungsantrag der Regierungskoalition ist ausgewogen, berücksichtigt die Vorgaben des Staatsgerichtshofs und geht ferner auf die unterschiedlichen Aspekte der Anhörung ein. Im Ergebnis bitte ich deshalb um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag und unserem Gesetzentwurf. – Herzlichen Dank. (Beifall CDU und SPD)
