Dr. Frank Grobe
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Herr Staatsminister, wie kann ein Presseorgan ein Verein sein, zumal noch Art. 5 Grundgesetz gilt, nach dem die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet werden muss? – Danke.
