René Rock
Vielen Dank, Herr Kollege Promny. – Für die Landesregierung erteile ich Herrn Staatsminister Schwarz das Wort. Armin Schwarz, Minister für Kultus, Bildung Chancen: Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und ren Abgeordnete! Ich beschäftige mich zunächst mit dem Gesetzentwurf der AfD. (Demonstrativer Beifall AfD) – Freuen Sie sich nicht zu früh. (Robert Lambrou (AfD): Wir sind auch für Dinge dankbar!) Dieser Gesetzentwurf ist in der Motivation sehr sichtig und darüber hinaus ein klassischer Schaufensterentwurf. (Moritz Promny (Freie Demokraten): So sieht aus!) Weswegen ist das so? Ich sage Ihnen, weswegen das ist. Wenn man sich diesen Gesetzentwurf einmal anschaut, dann stellt man sich die Frage, welches Sie eigentlich lösen wollen. Sie fordern, die Verwendung der sogenannten Gendersprache mit Sonderzeichen für dungs- und Verwaltungseinrichtungen zu untersagen. weit, so gut. Meine sehr geehrten Damen und Herren, das macht Hessische Landesregierung längst. Dazu bekommen im Übrigen zum größten Teil positive Rückmeldungen. gibt gewisse Ausnahmen. Das haben wir vorhin in Nebensatz gehört. Die breite Masse der Rückmeldungen aber mehr als positiv. Deswegen ist es genau die Entscheidung gewesen, dass wir das so gemacht haben. (Beifall CDU – Zuruf Miriam Dahlke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)) Am 26. März dieses Jahres hat unser Hessischer terpräsident eine Musterdienstanweisung auf den Weg bracht. Diese Musterdienstanweisung regelt glockenklar, dass das amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung im dienstlichen Schriftverkehr der hessischen desverwaltung sowie bei der sprachlichen Gestaltung Gesetzentwürfen und Verwaltungsvorschriften zu den ist. Ich glaube, noch deutlicher kann es nicht gemacht Die Regelung der Dienstanweisung ging zudem klar unmissverständlich in Form eines Erlasses an die und wurde entsprechend an die Bildungsverwaltung tergegeben. Es gibt dort also kein Problem. Für den Bereich Schulen ist im Übrigen bereits auf Verordnungswege regelt, dass die Grundlage der Bewertung der Rechtschreibung und Zeichensetzung die amtliche Regelung der schen Rechtschreibung ist. Eine Änderung von § 73 Hessischen Schulgesetzes, wie es von der AfD gefordert wird, braucht es schlicht nicht. Die eben genannte lung gilt im Übrigen – das will ich nur einmal hinterlegen – bereits seit Jahren. Hierzu wird gelegentlich gern falsches Bild gestellt. Dementsprechend will ich mich auch mit anderen Passagen des Hessischen Schulgesetzes befassen. Der vorliegende Gesetzentwurf der AfD-Fraktion fordert mit Blick auf § 3 des Hessischen Schulgesetzes unter anderem, dass „die gesprochene deutsche Schul- und Unterrichtssprache … sachlich korrekt, verständlich, schriftlich fixierbar sowie und übertragbar in andere Amts- und Minderheitensprachen sein“ muss. Mit Verlaub, meine Damen und Herren Abgeordnete, hier schreibt die AfD-Fraktion im Wesentlichen HerKriterien ab, die der Rat für deutsche Rechtschreibung an einmal schriftliche, nicht aber an mündliche Texte anlegt. Insofern ist das ein Fall von Copy and Paste, nicht mehr und nicht weniger. Nach dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Gesetzesvorbehalt – auch das wurde vorhin gelegentlich angemerkt kleine – müssen nur wesentliche Eingriffe, wie etwa Eingriffe in Grundrechte, durch Parlamentsgesetze geregelt werden, keinesfalls aber fachspezifische Dinge. Deswegen hat das durchBundesverfassungsgericht dazu eine sehr klare Rechtsprechung und Regelungen getroffen. Meine Damen und Herren Abgeordnete, ich will mich es noch einmal mit dem Thema gesprochene Sprache befassen. Auch das kommt in Ihrem Gesetzentwurf vor. Es gibt so einen maßgeblichen Unterschied zwischen gesprochener genauer Sprache und Schriftsprache. Warum ist das so? Das ist Problem sprachwissenschaftlich erklärbar, es gibt aber auch sachlogische, greif- und sichtbare Aspekte. Denn mündliche BilKommunikation ist flüchtig, und sie zielt im Gegensatz So zur schriftlichen Kommunikation nicht auf Archivierbarkeit ab. Schriftsprache muss im Gegensatz zur mündlichen Sprache sehr präzise sein, kann auch nicht in irgendeiner diese Form durch Mimik oder Gestik flankiert werden. Im Übwir rigen: Dialekttypische Eigenheiten, die in umgangssprachEs lichen Formulierungen eine wesentliche kulturelle Rolle einem spielen, können grammatikalisch nicht immer korrekt umist gesetzt werden. Das bringen Dialekte mit sich. Aus allen richtige diesen Gründen bezieht sich das amtliche Regelwerk ausschließlich auf die Schriftsprache, und das ist auch vernünftig. Ich will ein anderes Beispiel geben, weil Sie immer merkwürdige Linien ziehen. Auch für das Unterrichtsfach MaMinisthematik wäre eine schulgesetzliche Regelung überflüssig, genach der die Grundrechenarten korrekt vermittelt werden müssen. Das stünde im Grunde genommen analog zu dem, was Sie eben beschrieben haben. Lanvon (Beifall Stephan Grüger (SPD) – Zurufe) verwen– Genau das ist der Punkt. Das sind Regelungen, die man schlicht nicht braucht. – Ich will noch auf einen Aspekt werden. hinweisen, der für mich von elementarer Bedeutung ist. und Sie wissen selbst, welche Bedeutung und Priorität die Schulen Bildungssprache Deutsch für diese Hessische Landesregieweirung hat. Ich möchte das gar nicht in allen Facetten aufzählen, weil mir dafür schlicht die Zeit fehlt. Aber das der ein Topthema, ein prioritäres Thema, weil es die Grundge- lage für eine gelingende Integration, die Grundlage für eine erfolgreiche Schulkarriere und die Grundlage für eine deut- erfolgreiche Berufskarriere ist. Deswegen beinhalten die des verbindlich eingeführten Kerncurricula bereits umfassende und ausreichende Vorgaben zur KommunikationskomRege- petenz. Es ist mir wichtig, das zu unterstreichen. Der Kompetenzbereich des Unterrichtsfachs Deutsch umfasst den ein Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit Mündlichkeit und Schriftlichkeit. (Vereinzelter Beifall CDU und SPD) Insofern haben wir hier glockenklare und sehr vernünftige pragmatische Dinge geregelt, die es braucht, weil das die grundlegenden Faktoren sind, die unser Gemeinwesen zusammenhalten. Gestatten Sie mir, noch kurz auf zwei Aspekte einzugehen, die sich nicht direkt um das Hessische Schulgesetz drehen. Es werden ja noch zwei andere Bereiche in Ihrem Gesetzentwurf angesprochen, zum einen das Hessische Gleichberechtigungsgesetz. Auch hier bedarf es keinerlei Änderungen und Ergänzungen. Die vorgeschlagene Änderung des § 23 Absatz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in der Sache ebenfalls völlig verfehlt. Weswegen ist das so? Die vom Gesetzentwurf unterstellte Verwendung
