Astrid Wallmann
Vielen Dank. – Herr Staatsminister, Sie haben das Wort. Kaweh Mansoori, Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum: Sehr geehrte Frau Abgeordnete, ich will auf die Regelung im Koalitionsvertrag hinweisen, in der vereinbart worden ist, die Rechtsverordnungen zu den §§ 250 und 172 BauGB auslaufen zu lassen. Das bedeutet im Einzelnen, § 6 UmwandlungsGV Hessen regelt, dass die Verordnung nur hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses nach § 250 Absatz 1 Satz 1 BauGB mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft tritt. Hinsichtlich des Genehmigungsvorbehalts nach § 172 BauGB tritt die Verordnung erst mit Ablauf des 11.05.2027 außer Kraft. Die übrigen Regelungen zum Baulandmobilisierungsgesetz nach §§ 2 und 4 und die Anlage der UmwandlungsGV Hessen treten mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft. Das sind die gemeinsamen Vereinbarungen, die von den die Landesregierung tragenden Koalitionsparteien getroffen wurden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Kritiker schon lange bemängeln, dass der Umwandlungsvorbehalt den Erwerb von Wohneigentum erschwert. Ich will Sie an der Stelle vor allem auf den zivilrechtlichen Grundsatz hinweisen, dass der Kauf die Miete nicht bricht. Das bedeutet: Wenn Eigentumsverhältnisse wechseln – umgangssprachlich wird immer von der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gesprochen, was streng genommen unzutreffend ist; denn eigentlich geht es um den Übergang von großen Mietshäusern in den Besitz von Wohnungseigentümergesellschaften –, bleiben die darin bestehenden Mietverhältnisse erhalten. Das ist durch Bundesrecht geregelt. Die für uns relevante Frage „Unter welchen Bedingungen kann der Eigenbedarf angemeldet werden?“ richtet sich ausschließlich nach bestehenden Bundesrecht, und diese Koalition hat vor, daran etwas zu ändern.
