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Dr. Joachim Körner

AfD 3:04 min Sitzungen 23/24

Sehr geehrter Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren. Der vorliegende Antrag schlägt vor, das Wohnungseigentumsgesetz zu reformieren. Es geht um die Qualifikationen von Verwaltern und vornehmlich um das Rechtsgefüge von Eigentümern, Eigentümergemeinschaften und Verwaltern. In der aktuellen Situation können die Eigentümer Rechtsansprüche an die Eigentümergemeinschaft richten, zunächst aber jedoch nicht an den Verwalter. Erst im zweiten Schritt kann bei Pflichtverletzungen der Verwalter belangt werden. Das verzögert die Herstellung der Rechtssicherheit. Hinzu kommt, dass bei baulichen Maßnahmen und Planungsänderungen das Einholen von Kostenvoranschlägen und die Beschlussfassung sehr zeitraubend ist. Schließlich müssen Mitgliederversammlungen nur einmal im Jahr durchgeführt werden. Meine Gespräche mit Eigentümern haben ergeben, dass die genannten Schwierigkeiten übertrieben erscheinen. Die Verwalter und die Eigentümer seien sehr gut informiert. Sie arbeiten in der Regel vertrauensvoll zusammen, zumal die Verwalter von den Eigentümern eingesetzt und beauftragt sind. Gleichwohl sollte für rechtliche Ausgewogenheit und Klarheit gesorgt sein. Sehen wir uns nun die Petita an. Punkt 1. Dem direkten Geltendmachen von Schädigungen und dem Verwalter können wir zustimmen. Zweitens, Punkt 2. Die Pflicht zur Beratung über Erneuerung der Heizungstechnik oder an der Hülle sehen wir kritisch. Die Eigentümer haben selbst ein hohes Eigeninteresse an einer wirtschaftlichen und sicheren Wärmeversorgung. Da bedarf es keiner staatlichen Bevormundung, wie auch bereits schon gesagt wurde. Ähnliche Bedenken haben wir bei Punkt 3. Andererseits geht es hier lediglich um Informationen. Kommen wir zu Punkt 4. Die Entscheidungsfindung zu vereinfachen und einen Beschluss im Umlaufverfahren zu ermöglichen, mag im Einzelfall sinnvoll erscheinen. Andererseits können die Eigentümer dem Verwalter ihr Votum vor der Versammlung schriftlich einreichen und mitteilen. Dagegen lehnen wir es ab, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Beschlussfassung genügt. Das kann bei Abwesenheit von Eigentümern zu einseitigen Beschlüssen mit hohen Kosten und zu Konflikten führen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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