Stefan Bereuter
Ja, sehr geehrter Herr Präsident! Es ist schon einiges gesagt worden, auch zum Beamtenrecht. Ich möchte daher aufgrund der Kürze der Redezeit dennoch ein paar Punkte anmerken. Das Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst kann nicht so einfach, wie es gerne auch bei anderen Themen gemacht wird, mit dem Beamtentum verglichen oder sogar nach Belieben in einen Topf geworfen werden. Das Beamtenrecht folgt dem Alimentations- und Lebenszeitprinzip, der Tarifvertrag der Länder dagegen einem Erfahrungs- und Leistungsprinzip. Und genau dieses Erfahrungs- und Leistungsprinzip spiegelt sich halt im Paragraf 17 des TV-L wider. Die Stufenlaufzeiten sollen die tatsächliche Berufserfahrung und Leistung abbilden. Neben den klassischen Fehlzeiten wie länger andauernde Krankheit, die sich eben schädlich auf die Stufenlaufzeit auswirkt, gibt es die im Antrag genannte Elternzeit. Und hier wird die bereits erreichte Stufe grundsätzlich nicht aberkannt, und die Erfahrungszeit läuft bei Wiedereintritt weiter. Die Elternzeit ist also nach TV-L für die Stufenlaufzeit unschädlich. Aber ja, und das erkennen auch wir an, zur Steigerung der Berufsattraktivität im öffentlichen Dienst hat die Optimierung des Paragraf 17 TV-L aus unserer Sicht durchaus Potenzial. Wir als CDU-Bürgerschaftsfraktion setzen uns daher mit aller Kraft für Verbesserungen im öffentlichen Dienst ein, sehen aber im vorliegenden Antrag durchaus noch Notwendigkeiten einer tiefergehenden Beratung und würden daher auch dem Überweisungsbegehren folgen. Vielen Dank.
