Lena Zagst
Ja, tatsächlich hab ich zu der ganzen Thematik doch noch etwas mehr zu sagen. Sehr geehrtes Präsidium, liebe Kolleg:innen. Natürlich haben wir heute schon einiges über Femizide gehört, und ich verweise auch noch mal auf meinen Beitrag in der Aktuellen Stunde, in dem ich ja einen inzwischen berüchtigten Fall des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008 zitiert habe, in dem ja eine Trennungstötung gerade nicht als Mord gewertet wurde, weil die Trennung von dem Opfer selbst ausging. Das ist schon einige Jahre her, aber auch 2025 gibt es Entscheidungen von Landgerichten in Deutschland, in denen eindeutige Anzeichen für patriarchales Besitzdenken der Töter vorliegen, die aber, wie Frau Timmann das ja auch gerade schon ausführlich erläutert hat, dann trotzdem nicht als niedrige Beweggründe gewertet werden. Spannend ist in diesem Zusammenhang übrigens der Vergleich mit sogenannten Ehrenmorden. Die werden grundsätzlich als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Dabei ist die Botschaft und der Hintergrund in beiden Konstellationen in der Regel derselbe: Es geht um männliche Kontrolle und um Abwertung weiblicher Selbstbestimmung. Gewalt gegen Frauen ist eben kein Problem anderer Milieus. Sie findet mitten in unserer Gesellschaft statt. Und wer nur auf die anderen zeigt, der lenkt von der eigenen Verantwortung ab und schützt Täter statt Frauen. Es gibt aber auch in der Rechtsprechung Bewegung, das möchte ich nicht unerwähnt lassen. Der BGH hat 2022 auch durchaus festgestellt, dass die Tatsache, dass die Trennung vom Opfer ausgeht, nicht unbedingt ein Indiz dagegen sein muss, das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe anzunehmen. Und das ist wichtig, weil jede Frau jederzeit das Recht hat, sich zu trennen. Und dieses Recht darf nicht von der Rechtsordnung, auch nicht indirekt, als nachvollziehbarer Anlass für eine Tötung gewertet werden. <i>Das ist ja skandalös, was Sie da...</i> Ich will auch nicht unerwähnt lassen, dass der Bund ja auch nachgebessert hat: Geschlechtsspezifische Motive bei einer Straftat, die können im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Aber das ist etwas eben, was erst nach der Verurteilung wegen Totschlag oder Mord erfolgt. Und das greift dann eben zu spät. Und deswegen reden wir heute auch nicht nur über Symbolpolitik. Ein Mordmerkmal für geschlechtsspezifische Tötungen ist ein echter Paradigmenwechsel. Er stellt klar: Patriarchale Kontroll- und Besitzansprüche sind keine verständlichen Motive, sondern Ausdruck einer menschenverachtenden Haltung. Und so ein Mordmerkmal, das verpflichtet dann auch Polizei und Justiz, die Hintergründe von Straftaten von Anfang an mitzudenken, eben nicht nur bei der Strafhöhe, sondern bei der Frage von Anfang an: Liegt hier ein Mord vor? Und deswegen reicht es auch nicht, dass natürlich heute schon grundsätzlich die rechtlichen Auslegungsspielräume bestehen, weil sie eben, wie wir gehört haben, viel zu selten genutzt werden. Ich möchte auch drauf eingehen, weil die CDU-Fraktion sich ja gerade auch in der Aktuellen Stunde ein bisschen hier geriert hat als die wahren Schützer von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, das ja im letzten Jahr im Bundestag von Ihnen, von Ihrer Fraktion vorgeschlagen worden war, das Merkmal Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit in den Paragraf 211 einzuführen. Aber das überzeugt eben nicht, weil es nicht darum geht im Kern, dass Männer stärker und Frauen häufig körperlich schwächer sind. Es geht um die strukturelle, geschlechtsspezifische Gewalt, um Herrschaftsansprüche und um Kontrolle. Und ein solches Merkmal, wie von der CDU letztes Jahr im Bundestag vorgeschlagen, zementiert eher alte Geschlechterbilder, anstatt die strukturelle Dimension von Gewalt gegen Frauen ernst zu nehmen. Und auch um noch einem weiteren vermeintlichen Gegenargument zuvorzukommen: Unser Vorschlag führt natürlich auch nicht dazu, dass jede Tötung einer Frau automatisch Mord ist. Tötungen von Frauen können natürlich auch aus anderen Motivlagen erfolgen. Unser Vorschlag zielt auf diese bestimmte, heute vielfach erörterte subjektive Motivlage ab, so wie wir das eben auch bei anderen subjektiven Mordmerkmalen kennen, wo die Rechtsordnung sagt: Das ist zusätzlich zu der Tötung selbst besonders verwerflich. Und klar, das ist eine Selbstverständlichkeit, nur am Strafrecht drehen, das reicht nicht. Da haben wir heute auch schon viel drüber gesprochen. Ohne Prävention, ohne starke Hilfesysteme, ohne ökonomische Unabhängigkeit von Frauen werden wir geschlechtsspezifische Gewalt nicht beenden. Aber das Strafrecht hat hier eben eine klare Rolle: Es muss benennen, was passiert. Und wer das nicht tut, der trägt dazu bei, dass Femizide weiter verharmlost werden. Unsere rot-grüne Initiative ist ein Baustein, um das zu ändern. Sie steht für ein Strafrecht, das Frauen nicht im Stich lässt, wenn sie ihr Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen. Vielen Dank.
