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Thomas Blenke

05.02.2026 Sitzungen 17/141

Ich fange mal mit dem Letzten an: Es steht dem Parlament frei, über eine entsprechende Änderung des Feuerwehrgesetzes nachzudenken. Solche verkehrlichen Absicherungen von Veranstaltungen sind in der Tat bislang weder eine Pflichtaufgabe noch eine Kannaufgabe der Feuerwehren. Ich rate da auch zu Zurückhaltung und Vorsicht. Das ist ein heikles Thema. Also, die verkehrlichen Anordnungen solcher Verkehrslenkungsmaßnahmen macht die Straßenverkehrsbehörde, und wenn es um Kontrolle, Lenkung oder sonst etwas geht, was den fließenden Verkehr betrifft – das ist nicht ganz ohne –, ist das Aufgabe der Polizei. So etwas ist Aufgabe der Polizei. Ob und gegebenenfalls wie man das im Feuerwehrgesetz einmal regeln will, mag dann der nächste Landtag entscheiden. Das geht momentan nicht.

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