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Muhterem Aras

10.12.2025 Sitzungen 17/137

Meine Damen und Herren, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Die Aussprache ist beendet. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache – – (Anhaltende Unruhe) – Frau Abg. Sperling und Herr Abg. Hoffmann, Sie sind beide einfach zu laut. – Die Aussprache ist beendet. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 17/9991 zur weiteren Beratung an den Ausschuss des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen zu überweisen. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist es so beschlossen. Punkt 13 unserer Tagesordnung ist damit erledigt. Vielen Dank. Ich rufe Tagesordnungspunkt 14 auf: Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu der Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 10. März 2025 – 40. Datenschutz-Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg für das Jahr 2024 – Drucksachen 17/8500, 17/9974 Berichterstattung: Abg. Nico Weinmann Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt. Das Wort erteile ich zunächst dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Herrn Professor Dr. Tobias Keber. – Sie haben das Wort. Bitte schön. Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Dr. Tobias Keber: Verehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ich freue mich sehr, heute den 40. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg für das Jahr 2024 vorzustellen. 40 Tätigkeitsberichte, 45 Jahre Datenschutz in Baden-Württemberg. Der erste Bericht wurde 1980 von Frau Dr. Ruth Leuze vorgelegt. Frau Leuze in Baden-Württemberg war übrigens die erste weibliche Person in Deutschland, die in ein entsprechendes Amt berufen wurde. In der Tradition ebenso bestimmter wie unaufgeregter Gleichstellung und Chancengleichheit versteht sich unsere Dienststelle bis heute. Und ja, das bedeutet auch, dass wir uns in unserem Tätigkeitsbericht inklusiver Sprache bedienen. Im ersten Tätigkeitsbericht der Kollegin lesen wir Zeitloses: Ziel des Datenschutzes ist, in unserer hochentwickelten Informationsgesellschaft den Missbrauch persönlicher Daten zu verhindern. Es geht darum, einen angemessenen Ausgleich zwischen Informationsbedürfnis einerseits und Rechten der Betroffenen andererseits zu sichern, in Staat und Gesellschaft, am Arbeitsplatz und im privaten Lebenskreis. ode – 137. Sitzung – Mittwoch, 10. Dezember 2025 Verständnis für moderne Technik, Ausgewogenheit und ein klares Ziel, dafür steht der LfDI nach wie vor. Digitalisierung und Datenschutz müssen zusammen gedacht werden, nicht Innovation gegen Datenschutz, sondern Innovation mit und durch Datenschutz. Das stärkt Vertrauen, und Vertrauen ist die Basis von Technikakzeptanz. Ohne Technikakzeptanz können Sie nicht digitalisieren und schon gar nicht künstliche Intelligenz in sensiblen Anwendungsfeldern ausrollen, etwa im Bereich Gesundheit oder im Bereich Bildung. In sensiblen Bereichen zeigt unsere Aufsichtspraxis, dass Risiken nicht nur theoretischer Natur sind. Die Auswirkungen können erheblich sein. Ein Beispiel aus unserem aktuellen Tätigkeitsbericht ist ein Fall, wo eine Digitalkamera mit umfangreichem Bildmaterial zur Wunddokumentation in einer gynäkologischen Praxis verloren ging. „Das darf nicht passieren!“, werden Sie sagen. Richtig. Und genau hier setzt der Datenschutz an: mit der Forderung nach technischen und organisatorischen Maßnahmen, also einem sicheren Verwahren und einem klaren Zugriffskonzept. Solche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind kein Selbstzweck, sondern praktischer Grundrechtsschutz. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen und des Abg. Jonas Weber SPD) Das führt mich zu einem kurzen Exkurs zur geo- und datenpolitischen Großwetterlage. Neben dem Narrativ, der Datenschutz verhindere Innovation, setzt ein weiterer Mythos Datenschutz mit überflüssiger Bürokratie gleich. Vertreter dieser These – wir finden sie nicht nur in den Vereinigten Staaten von Amerika – gefallen sich im Bild mit einer Kettensäge im Kampf gegen einen angeblichen Wildwuchs rechtlicher Vorgaben. Elon Musk poltert angesichts eines von der Europäischen Kommission verhängten Bußgelds in Höhe von 120 Millionen €, die Europäische Union müsse zerschlagen werden. Wohlgemerkt: Im Verfahren ging es um Mindeststandards für Transparenz und Verbraucherschutz der Internetplattform „X“. Es ging nicht um Inhalte, es ging also nicht um Zensur, sondern um Transparenz. Wer Grundrechte als Ballast empfindet, blendet einen Wesenskern des Rechtsstaats aus. Dass eine solche Handlung zunehmend salonfähig wird, besorgt mich sehr. Lassen Sie mich zum Alltagsgeschäft unserer Dienststelle und zum Kern des 40. Tätigkeitsberichts kommen. Im vergangenen Jahr 2024 wurden 4 034 Beschwerden bei uns eingereicht, 3 559 Datenpannen gemeldet, und wir haben 54 Kontrollen durchgeführt. In 92 Fällen waren wir in Gesetzgebungs- bzw. Normgebungsverfahren eingebunden. Wir haben individuell in 1 360 Einzelfällen beraten und in unserem Bildungszentrum BIDIB 4 470 Menschen in Schulungen für Vereine, Startups und Unternehmen erreicht, kostenfrei, in Präsenz, hybrid oder als Onlineschulung. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der SPD sowie des Abg. Nico Weinmann FDP/DVP) Das Erfolgsmodell Bildungszentrum bestärkt uns, auf dem richtigen Weg zu sein, insbesondere auch im Hinblick auf den zunehmenden Kompetenzbedarf im Umgang mit künstlicher Intelligenz. Nachdrücklicher Dank gebührt diesem Haus für die fortwährende Unterstützung dieses Vorhabens. (Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Was die personelle Ausstattung meiner Dienststelle angeht, möchte ich aber auch unterstreichen: Die zunehmende Aufgabendichte durch zahlreiche EU-Digitalrechtsakte fordert uns sehr – DS-GVO, Data Act, KI-Verordnung, die Verordnung über Transparenz und politisches Targeting. Dazu kommt in diesem Jahr beispielsweise noch die Begleitung von Änderungen im Landespolizeirecht und die Projektierung einer verfahrensübergreifenden Analyse- und Rechercheplattform für die Polizei. Währenddessen verzeichnen wir deutlich ansteigende Beschwerdezahlen. Im jetzt laufenden Jahr werden wir voraussichtlich einen Anstieg der Zahl der Beschwerden um mehr als 30 % erreichen. Bei einer personellen Ausstattung mit 67,5 Vollzeitäquivalenten ist vor diesem Hintergrund leider nach wie vor eine starke Priorisierung erforderlich. Mit Sorge betrachten wir die Zunahme von Beschwerden auch, weil viele dieser Eingaben zwischenzeitlich KI-assistiert sind, was ihre Bearbeitung erschwert. Diese Eingaben sind zwar oftmals als KI-generiert identifizierbar; der streckenweise halluzinierte Vortrag muss gleichwohl bewertet, bearbeitet und beantwortet werden. (Heiterkeit der Abg. Hermann Katzenstein und Da- niel Lede Abal GRÜNE) Zu inhaltlichen Schwerpunkten im Berichtsjahr. Mit unserem „Orientierungshilfen-Navigator Künstliche Intelligenz & Datenschutz“ haben wir Unternehmen und öffentlichen Stellen eine Arbeitshilfe an die Hand gegeben, die sich in der Praxis großer Beliebtheit erfreut. Wir haben daher vor Kurzem bereits die Version 2.0 des Tools veröffentlicht. Im von der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder gegründeten Arbeitskreis KI haben Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg den Vorsitz. Auf den Arbeiten dieses Arbeitskreises basieren mehrere Veröffentlichungen der Datenschutzkonferenz aus diesem Jahr, u. a. zu ganz bestimmten KI-Techniken, sogenannte RAG-Systeme, die sich positiv auf die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Verarbeitungsvorgängen auswirken können. Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt unserer Arbeit lag im Bereich der Videoüberwachung. Dort stellen wir einen besonders signifikanten Anstieg der Beschwerden fest. Das hat verschiedene Gründe. Die Technisierung von Fahrzeugen mittels Kameras zur Umfelddetektion – an jeder Seite des Fahrzeugs befindet sich mindestens eine Kamera – führte im Jahr 2024 beispielsweise zu einer Beschwerde gegen eine Polizeidienststelle. Diese hatte mehrere Halter von Tesla-Fahrzeugen angeschrieben, nachdem sie diese mittels Halterdatenabfrage ausfindig gemacht hatte. In dem Schreiben wurde empfohlen, bei Parkvorgängen über Nacht den sogenannten Wächtermodus des Fahrzeugs zu aktivieren. Hintergrund war, dass man in einer Serie von Autoaufbrüchen ermittelte. Die Polizeidienststelle bat in ihrem Schreiben um Zusendung der Aufnahmen in der Hoffnung, daraus Erkenntnisse für die Ermittlungsarbeit zu erhalten. Eine Rechtsgrundlage, die Herausgabe von ursprünglich zu privaten Zwecken angefertigten Überwachungsvideos zu fordern, gibt es bis dato nicht, weshalb sich das Vorgehen als rechtswidrig erwies. de – 137. Sitzung – Mittwoch, 10. Dezember 2025 Dr. Tobias Keber) Ein zweiter bemerkenswerter Fall im Bereich der Videoüberwachung befasste sich mit der KI-gestützten Videoüberwachung in Schwimmbädern. Hierbei werden Kameras über den Becken angebracht, die den regulären Schwimmbetrieb erfassen. Die Aufnahmen werden an Server übermittelt, auf denen eine Echtzeitverarbeitung der Bilder durch eine künstliche Intelligenz erfolgt. Damit sollen Bewegungsmuster erkannt und bei ungewöhnlichen Bewegungsmustern eine Sicherheitswarnung auf eine verbundene Smartwatch des Bademeisters geschickt werden, um das betroffene Becken aufzusuchen und entsprechend zu reagieren. Solche Systeme können Leben retten. Hierbei ist aber technisch sicherzustellen, dass die Aufnahmen der Schwimmenden nur insoweit verarbeitet und weitergegeben werden, als dies für den beabsichtigten Zweck, also die Rettung von Ertrinkenden, unbedingt erforderlich ist. Es gibt hierbei einige Stellschrauben – Nutzung eigener Server, starke Begrenzung der Speicherdauer, Zugriffskonzepte –, und das prüfen wir im Einzelfall. Auch im aktuellen parlamentarischen Verfahren zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes ist Videoüberwachung ein großes Thema. Es geht um die Neugestaltung von § 18 des Landesdatenschutzgesetzes, der Videoüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Bislang ist aber – das haben wir in unserer Stellungnahme auch thematisiert – das Verhältnis von Satz 1 und Satz 3 in Absatz 1 der Regelung unklar. Das schafft Rechtsunsicherheit. Meine Hoffnung ist, dass im weiteren Verfahren – wenn ich es richtig sehe, besteht bis Februar eine letzte Gelegenheit – an dieser Stelle eine Präzisierung erfolgt. Weiter halte ich § 18 Absatz 1 Satz 3 in seiner gegenwärtig diskutierten Fassung für verfassungs- und europarechtswidrig. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird unzulässig verkürzt. Das Konzept ist zu statisch und nicht einzelfallorientiert. Ein Ausblick: Das europäische Daten- und Digitalrecht ist stark in Bewegung. Im Digital Omnibus IV werden in Brüssel neben Änderungen der DS-GVO u. a. Änderungen im Data Act und der KI-Verordnung diskutiert. In diesen Reformprozess bringen sich mein Haus und die Datenschutzkonferenz aktiv ein. Ein Änderungsvorschlag adressiert die exzessive Inanspruchnahme von Betroffenenrechten, die sich einerseits an den Vorgaben des Artikels 8 der Grundrechtecharta zu orientieren hat, andererseits aber auch Konstellationen abbilden muss, in denen das Auskunftsrecht offenkundig und zweckfremd instrumentalisiert wird. Auch Änderungen der Meldeschwelle sowie der Frist bei Datenpannenmeldungen werden diskutiert. Wichtig im Zuge der Reform wird sein, die Regeln der DS-GVO auf erforderliche Anpassungen mit Blick auf künstliche Intelligenz hin zu untersuchen. Hier gibt es Anpassungsbedarf. Klar geregelt werden muss, unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Entwicklung und den Betrieb von KI-Systemen rechtmäßig sein kann. Hier in Baden-Württemberg wurden Teilaspekte dieser Problematik im LDSG-Update bereits adressiert. Auch hier hat sich der LfDI eingebracht. (Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreihe Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich komme zum Schluss. (Zuruf von der AfD: Ja!) Unabhängig vom dem, was im Rahmen einer Reform des Daten- und Digitalrechts kommen mag, gilt es, die Gestaltungsmöglichkeiten des bestehenden Rechts zu nutzen. Dazu gehört seit 2024 auch die KI-Verordnung mit einem Mechanismus, der eine lernende Aufsicht ermöglicht, die innovative Prozesse begleiten kann. Ich spreche von KI-Reallaboren, in denen die zweckändernde Weiterverarbeitung von Daten in einem geschützten Versuchsraum privilegiert zugelassen wird. Solche Räume sollten unbedingt in unmittelbarer Nähe zu dem Ort geschaffen werden, an dem Innovation entsteht. Das kann Heilbronn, Karlsruhe oder Stuttgart sein, es sollte jedenfalls im Ländle sein. Mein Haus verfügt bereits über Erfahrung bei der Beratung von Reallaboren, etwa im Projekt ROUTINE, und das Haus steht bereit, aktiver Teil in der nächsten Ausbaustufe des regulatorischen Lernens zu werden. Hier liegt meiner Ansicht nach eine große Chance, Datenschutz, Innovation und Vertrauen zukunftssicher zu verbinden. Vielen Dank. (Beifall bei den Grünen und der SPD sowie Abgeord- neten der CDU, der FDP/DVP und der AfD)

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