Nico Weinmann
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Für Rechtsreferendare gelten, ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, gefestigt seit den Siebzigerjahren, Mindestanforderungen bezüglich der Verfassungstreuepflicht. Diese bleiben hinter den im Beamtenverhältnis geltenden Mindestanforderungen insoweit zurück, als Rechtsreferendare die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht aktiv verteidigen müssen, sie dürfen diese aber auch nicht aktiv bekämpfen. Im Kern geht es um die Pflicht zur Unterlassung jeglicher verfassungsfeindlichen Aktivität, also zur passiven Verfassungstreue. Diese Treuepflicht folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz und gilt insoweit in allen Ländern gleichermaßen. Bereits heute besteht bei Verletzung der passiven Verfassungstreuepflicht die Möglichkeit, Referendare als ungeeignet abzulehnen. Das ist im Übrigen auch die Rechtsprechungslinie des Bundesverfassungsgerichts. Hierfür gibt es auch eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage mit § 5 Absatz 2 und Absatz 4 JAG. Bereits diese ermöglicht eine rechtssichere Auslegung, wie auch das im Gesetzentwurf zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024 darlegt – unabhängig davon, dass der Gesetzentwurf insofern nur deklaratorische Wirkung entfalten kann. Ich darf an dieser Stelle allerdings signalisieren – da wir die Intention durchaus mittragen –, dass wir bei einer entsprechenden Formulierung entweder im JAG selbst oder auch in der JAPrO Änderungen mittragen, die eben eine Erklärung zur Verfassungstreue vorsehen. Allerdings gehört natürlich, wenn man eine solche Diskussion führt, auch dazu, dass man die Frage stellt, inwieweit der Begriff des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung damit überstrapaziert wird. Das ist eine Frage der Effizienz. Nicht selten erleben wir, wenn wir über das Thema diskutieren, dass auch sachfremde Erwägungen bei der Ermittlung der Verfassungstreue relevant eingebunden werden und damit die Grenzen insoweit verschwimmen. Insofern: Die Prüfung der Verfassungstreue bedarf eines sensiblen Umgangs. Denn oftmals fällt es sehr schwer, zu differenzieren, wann genau eine Einstellung, die zwar nicht mit der aktuellen Mehrheitsauffassung übereinstimmt, aber mit den Grundprinzipien des freiheitlichen Verfassungsstaats noch in Einklang steht, in Verfassungsfeindlichkeit umschlägt. Das ist ein durchaus schwieriger Begriff, und deswegen sind wir auch gehalten, hiermit sehr sorgfältig umzugehen. Gleichwohl ist für uns unstreitig, dass wir Verfassungsfeinde im Staat, im Referendariat, insbesondere in der Justiz, nicht akzeptieren können. Deswegen haben wir zwar bereits die passende Ermächtigungsgrundlage; aber dies klarzustellen, ist sicherlich nicht verkehrt und hilft der Sache. Herzlichen Dank. (Beifall bei der FDP/DVP sowie Abgeordneten der Grünen, der CDU und der SPD) de – 137. Sitzung – Mittwoch, 10. Dezember 2025
