Nicolas Fink
Vielen Dank. – Einen Teil der Frage haben Sie gerade schon beantwortet. Sie haben gesagt, Sie schauen sich das heutige Urteil, das das Bundesmodell betrifft, im Detail an. Welche Konsequenzen ziehen Sie aus dem Anschauen? Bedeutet das auch, dass Sie sich möglicherweise darauf vorbereiten, ein entsprechendes Modell für Baden-Württemberg zu übernehmen? Oder heißt das nur, dass Sie sagen: „Wir wollen das bestehende Modell mit möglicher Digitalisierung besser machen“? Das ist meine Lieblingsfrage nach dem berühmten Plan B für den Fall, dass wir jetzt wissen: Das Bundesmodell ist rechtskonform und funktioniert. Wenn das aber für Baden-Württemberg nicht der Fall sein sollte, sollten wir möglichst schnell reagieren können. Minister für Finanzen Dr. Danyal Bayaz: Vielen Dank auch für diese Frage. – Zunächst einmal ist es natürlich so, dass die Klägerinnen und Kläger das Recht haben, vor das Verfassungsgericht zu ziehen. Zunächst geht es an den BFH, und die letzte Instanz ist diejenige, die im Rechtsstaat das letzte Wort hat. Wenn ich das heute Morgen über den Ticker richtig vernommen habe, haben die Betroffenen auch vor, gegen das Urteil vorzugehen. Die letztmalige Überprüfung dieses Bundesmodells steht also noch bevor. Ich habe das deswegen erwähnt, weil die Aspekte, die der BFH besonders herausgehoben hat und die unter juristischer Prüfung standen, welche sind, die sich in unserem Modell wiederfinden. Diese sind eigentlich bestätigt worden. Insofern ist es keine Bestätigung des Landesgrundsteuermodells, aber die Aspekte, die sich bei uns wiederfinden, machen es zumindest juristisch sehr wahrscheinlich, dass kein Plan B notwendig sein wird. Ich habe das an dieser Stelle auch schon gesagt. Das geht ja in die letzte Legislatur zurück, als sich die letzte Landesregierung verfassungsrechtlich immer eng hat beraten lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Wir gehen weiter davon aus und fühlen uns dabei bestätigt. Wenn es so sein sollte, werden wir schauen – wie Sie es auch gesagt haben, Stichwort Hauptfeststellung 1. Januar 2029 –, dieses Modell künftig noch besser zu machen, sicher auch noch Anpassungen vorzunehmen, Anpassungen, die vom Gesetzgeber vorgenommen werden. Es gibt aber keine konkreten Überlegungen für die Einführung eines anderen Modells, weil es dafür auch gerade keine Hinweise gibt. Das wird nur in dem Fall so sein, wenn uns die Rechtsprechung dazu zwingen sollte. Aber noch einmal: Weder das Urteil des BFH von heute noch Urteile anderer Finanzgerichte, die sich im Land mit dem Thema bislang beschäftigt haben, deuten darauf hin.
