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Muhterem Aras

13.11.2025 Sitzungen 17/135

Für die Landesregierung erteile ich Frau Ministerin Olschowski das Wort. Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst Petra Olschowski: Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Frau Rolland, liebe Kolleginnen und Kollegen! Vielen Dank für die beiden Fragen, auf die ich im Namen der Landesregierung gern antworte. Es ist nicht zutreffend, dass sich die Kriterien für Härtefälle nach § 7 des Landeshochschulgebührengesetzes geändert hätten. Die Voraussetzungen für einen Härtefall sind in § 7 des Landeshochschulgebührengesetzes – Sie haben es ja gesagt – geregelt. Geraten Studierende nach Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine Notlage, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen können, kann die Hochschule die Gebühren ganz oder teilweise stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Es gab 2017 unterschiedliche Handreichungen, Konkretisierungen – und dann noch mal 2020 im Zusammenhang mit der Coronapandemie. Aber es gab keine Änderungen jetzt kürzlich. Man muss vielleicht berücksichtigen – das kann ich jetzt aber nur erahnen –, dass bezüglich der Herkunftsstaaten, die eine besonders hohe Schutzquote haben, unterschiedliche Regelungen gelten. So war z. B. jetzt im Wintersemester 2025/2026 erstmals der Sudan ein solcher Staat, für den diese Quote gilt. Aber das sind sozusagen übergeordnete Definitionen; da greift § 6 Absatz 6 des Landeshochschulgebührengesetzes. Es ist nur vorstellbar, dass es sich um Personen gehandelt hat – falls Sie den Einzelfall im Blick haben –, für die sich diese besonders hohe Schutzquote aufgrund des Herkunftsstaats in der grundsätzlichen Einschätzung der Staaten bundesweit geändert hat. Dementsprechend kann ich auch Ihre zweite Frage nur so beantworten, dass es keine Änderung gegeben hat.

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