Nico Weinmann
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Seit der Gründung des Landesamts für Verfassungsschutz im März 1951 haben sich die Aufgaben und die Herausforderungen des Verfassungsschutzes immer wieder verändert. Während die Aufgabe des Landesamts für Verfassungsschutz, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, indem es frühzeitig verfassungsfeindliche Bestrebungen erkennt, sammelt und auswertet, unverändert große Bedeutung einnimmt, haben sich Anzahl und Methodik derjenigen, die unsere Demokratie beschädigen wollen, verändert. Angesichts dessen ist es zwingend geboten, die rechtliche, aber auch die materielle Ausstattung unseres Amtes regelmäßig zu überprüfen und an die akuten und aktuellen Herausforderungen anzupassen – ohne indes die Bindung an Recht und Gesetz auszuhöhlen. Denn es ist der Kern eines Rechtsstaats, dass alle Staatsgewalt an Recht und Gesetz gebunden ist. Dies rechtfertigt die Möglichkeiten des Verfassungsschutzes und definiert dessen Sorgfalt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gelingt es, die rechtliche Grundlage anzupassen und dabei auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend zu berücksichtigen – quasi das Recht des Nachrichtendienstes à jour zu bringen. So haben wir bereits in der ersten Lesung die Einführung eines Stufenmodells der beobachtungsbedürftigen Bestrebungen, die Ausgestaltung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie der Berufsgeheimnisträger oder die Vorabkontrolle besonders eingriffsintensiver Maßnahmen wie beispielsweise beim Einsatz von V-Leuten oder bei längerfristigen Observationen ausdrücklich begrüßt. (Nico Weinmann) Wir tragen daher dieses Gesetz mit, trotz der von uns geäußerten Bedenken, beispielsweise in Bezug auf die gefundenen Abwägungen zwischen dem auch nachträglichen Informationsrecht der von nachrichtendienstlichen Mitteln Betroffenen, einer weiteren etwaigen Gefährdungslage und dem damit einhergehenden Aufwand. Diese Bedenken können angesichts der ordentlichen Umsetzung der Vorgaben zunächst zurückgestellt werden, wenngleich ich keinen Hehl daraus machen werde, dass wir die tatsächliche Handhabung beobachten und gegebenenfalls Korrekturbedarf im Sinne des Rechtsschutzbedürfnisses anmelden werden. Drei kurze Anmerkungen zu den Änderungsanträgen der SPD. Zum einen zu § 4 Absatz 4: Da sehen wir tatsächlich die materiell-rechtliche Notwendigkeit nicht. Wir werden uns dies gern im weiteren Verlauf noch anschauen. Sollte sich da eine Lücke ergeben, greifen wir diesen Gedanken gern auf. Aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden wir diesen Antrag ablehnen. Beim Thema „Ständiger Bevollmächtigter“ schlagen zwei Herzen in unserer Brust. Zum einen sehen wir die erfolgreiche Arbeit, die ein solcher Kümmerer im Bund leistet. Auf der anderen Seite sind wir natürlich immer sehr schnell, wenn es darum geht, neue Personalstellen zu implementieren, ohne dass die Aufgabe tatsächlich ganz klar definiert ist. Vor diesem Hintergrund sind wir, meine ich, ganz gut beraten, wenn wir den Gedanken des Kollegen Hildenbrand aufgreifen und zunächst einmal über die Hinzuziehung eines Sachverständigen schauen, inwieweit hier möglicherweise ein Defizit besteht. Zustimmung, Herr Kollege Dr. Weirauch, werden wir beim Antrag zu G 10 leisten. Natürlich – ich habe es in der ersten Lesung angesprochen – kann man trefflich darüber diskutieren, ob die Anpassung an verfassungsgerichtliche Vorgaben in einem vertretbaren Zeitraum oder möglicherweise zu spät erfolgt. Minister Strobl hat im Anschluss an die Aussprache der ersten Lesung die Verfahrensökonomie angeführt, dass man zunächst auch die weiter gehende Rechtsprechung beispielsweise zum Landesverfassungsschutzgesetz in Hessen abwarten wollte. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich sage: Das Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes gebietet, schnellstmöglich einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, insbesondere dann, wenn im Rahmen des originären Gesetzgebungsverfahrens gesagt wird: Wir gehen an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen – so die ausdrückliche Aussage des Innenministers nach der Anhörung. Wenn man dann allerdings bemerkt, dass man darüber hinausgeht, dann muss umgehend eine Korrektur erfolgen, auch wenn das bedeutet, das Gesetz gegebenenfalls zeitnah ein weiteres Mal wieder auf die Tagesordnung zu setzen. Der Landtag – das darf ich hier klar zum Ausdruck bringen – ist leistungsfähig und handlungsfähig, und das Rechtsstaatsprinzip sollte es uns wert sein, dass wir gegebenenfalls auch eine Extraschicht einlegen. Herzlichen Dank. (Beifall bei der FDP/DVP, Abgeordneten der SPD sowie der Abg. Christian Gehring und Dr. Michael Preusch CDU) de – 134. Sitzung – Mittwoch, 12. November 2025
