Thomas Blenke
Vielen Dank. – Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete! Mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf schlagen wir ein weiteres Kapitel in der Verwaltungsdigitalisierung unseres Landes auf. Nachdem der Bund Mitte 2024 mit seiner Änderung des Onlinezugangsgesetzes einige wichtige Wegmarken gesetzt hat, werden wir mit diesem Gesetzentwurf nun folgen und dabei auch weitere landesspezifische Möglichkeiten erschließen. Im Wesentlichen geht es um drei Themen. Erstens: Wir leisten einen wesentlichen Beitrag zur Registermodernisierung und schaffen die gesetzliche Grundlage für die Nutzung des sogenannten Once-Only-Prinzips. Zweitens aktualisieren wir die Vorgaben und datenschutzrechtlichen Ermächtigungen für das Dienstleistungsportal unseres Landes, service-bw. Und wir schaffen drittens eine Rechtsgrundlage, um mit den Landesonlinediensten eine flächendeckende Digitalisierung aus einem Guss für alle Behörden im Land und damit auch für alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu ermöglichen. Zum Once-Only-Prinzip: Nicht die Bürger, sondern die Daten sollen laufen; das ist das Ziel des Once-Only-Prinzips. Mit dem Ratifizierungsgesetz zum NOOTS-Staatsvertrag, das im Oktober hier in diesem Hohen Haus beschlossen wurde, werden die technischen Grundlagen für dieses Prinzip rechtlich abgesichert. Die jetzt hier im E-Government-Gesetz vorgesehenen Regelungen bilden ergänzend dazu die allgemeine Grundlage für jedes einzelne Verwaltungsverfahren, um die dafür jeweils erforderlichen Nachweise abzurufen und den Behörden zur Verfügung zu stellen. Mit diesem bewährten Vor-die-Klammer-Ziehen verbessern wir die Anwendung in den Behörden. Es ist besser, eine gute gesetzliche Grundlage zu haben als eine Vielzahl verstreuter Einzelregelungen. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der CDU) Noch ein Satz zum Dienstleistungsportal service-bw: Die gesetzliche Grundlage für unser Dienstleistungsportal servicebw wird an das OZG des Bundes angeglichen. Die Begrifflichkeiten und Definitionen des OZG machen wir uns zu eigen, damit in der Verwaltungsdigitalisierung auf allen Ebenen die gleiche Sprache gesprochen wird. Schließlich noch zu den Landesonlinediensten: Es ist uns wichtig, dass die erheblichen Investitionen des Landes in die Digitalisierung der Verwaltung den größtmöglichen Nutzen entfalten. Gleichzeitig sehen wir es als unsere Aufgabe an, den ode – 133. Sitzung – Mittwoch, 5. November 2025 Kommunen Angebote zu machen, die sie bei der Umsetzung der Verwaltungsdigitalisierung unterstützen. Deshalb wird das Land künftig sogenannte Landesonlinedienste, also digitale Verwaltungsleistungen, bereitstellen, deren Nutzung für die kommunale Ebene grundsätzlich verpflichtend sein wird. Welche Landesonlinedienste hierfür infrage kommen, wollen wir selbstverständlich – das ist unsere übliche Praxis – im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden klären und besprechen; denn schließlich verfolgen das Land und die Kommunen hier dasselbe Ziel: Wir wollen Verwaltungsleistungen flächendeckend im ganzen Land bereitstellen. Es soll und darf keine Rolle spielen, ob jemand in der Stadt oder im ländlichen Raum lebt. Digitale Angebote müssen für alle jederzeit nutzbar sein. Meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, den ich Ihnen soeben vorgestellt habe, machen wir den nächsten Schritt im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung. Es ist kein Selbstzweck; das machen wir nicht für uns, sondern für die Menschen, für die Bürgerinnen und Bürger, für die Unternehmen in unserem Land. Ich danke Ihnen schon jetzt für konstruktive Beratungen im weiteren parlamentarischen Verfahren. Besten Dank. (Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen)
