Frank Bonath
Nein, ich kenne sie schon. (Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Und er hat Angst vor der Antwort!) – Nein, aber dafür reicht mir die Zeit nicht mehr. Die Antwort wäre einfach. (Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Oh, ja, ja!) Zweitens: Ich hätte nach der Landtagsdebatte im Oktober letzten Jahres erwartet, dass die Landesregierung einen Vorschlag zum Umgang mit der Härtefallregel vorlegt. In dieser Debatte wurde von der CDU-Fraktion selbst eingeräumt, dass hier Handlungsbedarf besteht. Lieber Kollege Schütte, ich darf Sie aus dem Protokoll vom 23. Oktober 2024 zitieren. (Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Das ist verjährt!) Dort haben Sie gesagt, es gehe darum, ... mit Verwerfungen auf lokaler Ebene, wenn sie denn unbillig sind, umgehen zu können. ... Deshalb ist es unserer Fraktion ein Anliegen, dass wir uns dem bayerischen Modell annähern. ... Und zwar heißt es: ... „Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis können erlassen werden, soweit ... eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt.“ Genau das wollen wir auch. (Abg. Dr. Albrecht Schütte CDU: Das haben wir doch jetzt!) Und weiter: Ihr Fraktionsvorsitzender Hagel machte dazu den Zwischenruf: „Genau!“ (Vereinzelt Lachen) ode – 133. Sitzung – Mittwoch, 5. November 2025 Warum ist also in diesen Änderungsgesetzentwurf keine Härtefallregelung aufgenommen worden? (Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Weil sie gelernt haben, dass das schon jetzt möglich ist!) Frau Staatssekretärin Splett, Sie haben damals, genauso wie der Herr Kollege Schütte heute, erläutert, dass das bereits heute möglich sei. (Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Genau! Ich auch!) Aber, Frau Staatssekretärin und Herr Kollege Schütte, das stimmt so nicht. § 2 des Landesgrundsteuergesetzes verweist in solchen Fällen auf die Abgabenordnung – das haben Sie auch gerade zitiert –, und diese erlaubt zwar in unbilligen Härtefällen Teilerlasse oder den vollständigen Verzicht, allerdings nur dann – das ist jetzt wichtig –, wenn die persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausreicht. Doch genau das ist bei der Grundsteuer praktisch nie der Fall. Wer Grundsteuer zahlt, besitzt ein Grundstück, und dieser Besitz wird bei der Leistungsfähigkeit mitgerechnet. (Abg. Gabriele Rolland SPD: Genau!) Damit können die Kommunen eine Härtefallregelung faktisch nicht anwenden. (Abg. Dr. Albrecht Schütte CDU: Doch!) Es gibt aber in unserem Land viele Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Leistungsfähigkeit sich durch die Grundsteuerreform nicht verändert hat, deren Steuerlast jedoch massiv gestiegen ist. Das hat auch die CDU damals erkannt, formuliert und Entsprechendes gefordert. Umgesetzt wird es aber nicht. Unser Änderungsantrag greift diesen Punkt auf. Wir schlagen vor, den Gemeinden ausdrücklich das Recht einzuräumen, in atypischen Härtefallregelungen Teilerlasse zu gewähren, ohne dass der Grundstückswert dabei berücksichtigt werden muss. Damit schaffen wir Rechtssicherheit für Kommunen und Handlungsspielräume für gerechte Entscheidungen vor Ort. (Beifall bei der FDP/DVP) Niemand sollte wegen der Grundsteuer gezwungen sein, sein Eigentum zu verkaufen. (Beifall bei der FDP/DVP) Meine Damen und Herren, unser Änderungsantrag löst zwei zentrale Probleme der Grundsteuerreform, die so nur in Baden-Württemberg umgesetzt wurde: Er eröffnet dort Handlungsspielräume, wo sie gebraucht werden – bei unbilligen Härten und bei nachweislich falschen Bewertungen –, und er stärkt die kommunale Eigenverwaltung und das Vertrauen in die Steuerpolitik dieses Landes und damit auch das Vertrauen in staatliches Handeln insgesamt. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag. Vielen Dank. (Beifall bei der FDP/DVP – Zuruf: Sehr gut!)
