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Dr. Albrecht Schütte

CDU 05.11.2025 Sitzungen 17/133

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Kollege hat ja schon gesagt, worum es geht. Ich möchte ein, zwei Punkte noch mal sehr klarmachen. Es geht in diesem Gesetzentwurf, mit dem wir das Landesgrundsteuergesetz ändern, im Wesentlichen um die Grundsteuer A; das ist die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliches Gelände. Die Grundsteuer B kennt schon heute die Möglichkeit, mit einem Gutachten aufzuzeigen, ob das jeweilige Grundstück 30 % weniger oder mehr wert ist, und eine Anpassung vorzunehmen. Bei der Grundsteuer A sind wir aber dem Gesetzentwurf des Bundes, einem gewissen Scholz-Modell, gefolgt. Das hat sich leider vor Gericht als nicht so gut dargestellt wie unser eigenes Modell. Deshalb ist entschieden worden – – (Abg. Jonas Weber SPD: Sie hätten auch ein eigenes Modell entwickeln können!) de – 133. Sitzung – Mittwoch, 5. November 2025 – Sie müssen nicht schreien. Sie müssen zuhören, dann lernen Sie es wenigstens jetzt. (Vereinzelt Beifall bei der CDU – Zuruf von der SPD: Er schreit doch gar nicht!) Dieses Bundesmodell hat bisher nicht die Möglichkeit gekannt, mit einem Gutachten den Wert der Grundsteuer anzupassen. Das ist von Gerichten bis hin zum Bundesfinanzhof abgelehnt worden. Deshalb hat man auf Bundesebene nachgebessert. Und weil der Bund hier gelernt hat und wir eben in der Grundsteuer A schlicht das Bundesmodell übernehmen, übernehmen wir diese Tatsache auch. – Punkt 1. Punkt 2: Wir haben eine Landesgrundsteuer. Jetzt gibt es etwas Formaljuristisches: Wir müssen sicherstellen, dass diese auch dann in Kraft bleibt, wenn der Bund etwas bei sich ändert; sogenannte konkurrierende Gesetzgebung wollen wir ja ausschließen. Das tun wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf. Zu guter Letzt – der Kollege hat es schon gesagt – setzen wir fest, zu welchen Zeitpunkten welche Mitteilungen verschickt werden, wie sie verschickt werden und dass man bis zum 31. März des Folgejahrs Änderungen am Wert seines Grundstücks mitteilen kann. Das sind ganz einfache, normale Umsetzungen, die immer wieder passieren. In diesem Fall hat das Bundesmodell ein Gerichtsurteil kassiert; das wird hiermit korrigiert. Jetzt kommt die FDP/DVP, um in der Debatte wenigstens irgendwie noch etwas Spannendes oder aus ihrer Sicht Wichtiges zu machen. Der Kollege hat es gesagt; es geht um zwei Punkte: Die FDP/DVP möchte, dass eingereichte Gutachten, die zu einer Senkung der Grundsteuer führen, vom Staat bezahlt werden. – Punkt 1. – In langen Auseinandersetzungen – Sie alle kennen die Debatte – haben wir dafür gesorgt, dass für Standardfälle diese Gutachten – über denen vielleicht auch „Bescheinigung“ steht; die jedenfalls nachvollziehbar machen, warum das Grundstück weniger wert ist – standardisiert werden, womit sie deutlich preisgünstiger gemacht werden können. (Beifall bei Abgeordneten der CDU und der Grünen) Natürlich ist es immer schön, zu sagen: „Das soll jemand anderes zahlen.“ Das machen Sie ja gern. Früher hat uns die FDP/DVP einmal erklärt, dass das Geld von den Bürgerinnen und Bürgern komme und dass man, wenn man etwas zusätzlich ausgebe, sagen müsse, wo man dies einspare. Das vermisse ich hier. Der zweite Punkt, den Sie ändern wollen, ist in der Tat ein spannender. Da geht es um die Vermeidung sozialer Härtefälle. Dazu wollen Sie einen Paragrafen in das Gesetz einfügen. (Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Zusätzlich! – Abg. Dr. Erik Schweickert FDP/DVP meldet sich.) Ich darf hier etwas vorlesen von jemandem, der sich gut auskennt (Dr. Albrecht Schütte) (Abg. Dr. Markus Rösler GRÜNE: Ein gewisser Fi- nanzminister?) mit diesem Gesetz. Er schreibt: Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt den Gemeinden. In Fällen, in denen die Grundsteuer außergewöhnlich belastend wirkt, haben die Kommunen über den Verweis im Landesgrundsteuergesetz auf die Abgabenordnung bereits nach der geltenden Rechtslage die Möglichkeit, die bewährten allgemeinen Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Dazu zählen die Möglichkeiten, bei vorübergehenden Liquiditätsproblemen die Steuer zu stunden und die Steuer ganz oder teilweise zu erlassen (§ 227 AO), vor allem, um eine Existenzgefährdung abzuwenden. Fazit: Besitzt eine Bürgerin oder ein Bürger nur das belastete Grundstück, können die Gemeinden die Steuer zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit demnach auch vollständig erlassen, abhängig von den Einzelfallumständen. (Glocke des Präsidenten)

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